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Verfassungsgerichtshof NRW Urteil vom 30.06.2026 – VerfGH 60/25

Plenum · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0630.VERFGH60.25.00

A.

Die Antragstellerin setzt sich aus den vier stimmberechtigten Mitgliedern der Fraktionen von SPD und FDP im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss V der 18. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen zusammen. Sie begehrt im Wege des Organstreits die Feststellung, dass der Untersuchungsausschuss mit der Ablehnung von Beweisanträgen gegen Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV verstoßen hat.

I.

1. Der Landtag setzte den - aus insgesamt 11 stimmberechtigten Mitgliedern bestehenden - Parlamentarischen Untersuchungsausschuss V auf Antrag der Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in seiner Sitzung am 14. November 2024 ein (LT-Drs. 18/11330). Der Ausschuss prüft das Vorgehen der Landesregierung, ihrer Sicherheitsbehörden und der übrigen betroffenen Landesbehörden im Fall des islamistischen Terroranschlags des A. im Rahmen des „Festivals der Vielfalt“ anlässlich des 650. Stadtjubiläums der Stadt Solingen vom 23. August 2024, bei dem der Täter drei Menschen mit einem Messer tötete und acht weitere teils lebensgefährlich verletzte.

2. Der Untersuchungsauftrag lautet:

„Der Untersuchungsausschuss erhält den Auftrag, mögliche Versäumnisse, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und etwaiges Fehlverhalten der Landesregierung, einschließlich des ‚Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration‘, des ‚Ministerium des Innern‘, des ‚Ministerium der Justiz‘, der Staatskanzlei sowie der ihrer Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht unterliegenden Sicherheits-, Justiz-, Kommunal- und sonstigen Behörden im Land Nordrhein-Westfalen beim Umgang mit dem mutmaßlichen islamistischen Attentäter, dem Tatverdächtigen A., seinem Umfeld und möglichen Unterstützern vor dem Anschlag in Solingen am 23.08.2024 sowie im Hinblick auf die Reaktionen von Mitgliedern der Landesregierung, innerbehördliche, inner- und interministerielle Informationsflüsse und die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Kommunikation gegenüber dem Parlament aller beteiligten Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem Anschlag zu untersuchen.

Darüber hinaus sollen der gesetzliche und rechtliche Rahmen, durch den der Handlungsspielraum der nordrhein-westfälischen Landesregierung und der ihrer Aufsicht unterliegenden Behörden definiert wird, sowie die praktischen Voraussetzungen und mögliche strukturelle Defizite im Hinblick auf Rückführungen, Dublin-III-Überstellungen, Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam untersucht und auf Optimierungsbedarf hin geprüft werden. Der Ausschuss soll sich ein Gesamtbild des Zusammenwirkens der verantwortlichen Kommunal-, Landes- und Bundesbehörden sowohl in ausländerrechtlicher als auch in polizei- und sicherheitsbehördlicher Hinsicht verschaffen. Zudem soll in diesem Kontext auch die Zusammenarbeit der nordrhein-westfälischen Behörden mit den zuständigen Behörden der entsprechenden EU-Mitgliedstaaten beleuchtet werden.“

3. Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich ausweislich Ziffer IV. des Einsetzungsantrags vom 1. Juni 2022 bis zur Einsetzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses. Unter Ziffer V. ist ein in die beiden Themenkomplexe A „Ausländerrechtliche Fragestellungen“ und B „Terrorgefahr, Islamismus und psychologische und seelsorgerische Betreuung“ unterteilter Fragenkatalog zum Untersuchungsauftrag aufgeführt.

4. In seiner konstituierenden Sitzung am 14. November 2024 beschloss der Antragsgegner mit den Stimmen der Abgeordneten von CDU und Bündnis 90/Die Grünen u. a. vier inhaltlich identische Beweisanträge, die an das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (Tischvorlage 11), das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (Tischvorlage 12), die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Tischvorlage 13) und das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Tischvorlage 14), adressiert waren. Danach sind in Bezug auf die Tischvorlage 12 (= Beweisbeschluss Nr. 2)

„(…) 1. sämtliche sächlichen Beweismittel, insbesondere Akten, die im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand im benannten Ministerium sowie der nachgeordneten Behörden entstanden sind oder in Gewahrsam genommen wurden,

(…)

5. sämtliche Kommunikation und Verbindungsdaten des Leitungsbereiches (Minister/Ministerin, Staatssekretär/Staatssekretärin), insbesondere, aber nicht nur, über Festnetz-/Mobilanschlüsse einschließlich Verbindungslisten, über die dienstlich motivierte Social-Media-Kommunikation (bspw. Messenger-Dienste), unabhängig davon, ob dafür dienstliche oder private Geräte genutzt wurden, über dienstlich und privat genutzte Mail-Accounts - immer nur bezogen auf dienstliche Kommunikation -, vorzulegen.“

5. In der 6. Sitzung am 31. Januar 2025 nahm der Antragsgegner die als Tischvorlagen 15, 19, 21 und 22 gestellten Beweisanträge der Antragstellerin auf Vernehmung von im Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen tätigen Personen als Zeugen, namentlich des Regierungsbeschäftigten Q. M., der Ministerialdirigentin L. W., des Leitenden Ministerialrates Dr. R. O. und des Regierungsbeschäftigten Z. H., mit den Stimmen aller Ausschussmitglieder an.

6. In der 14. Sitzung am 16. Juni 2025 lehnte der Antragsgegner die als Tischvorlagen 21 bis 24 von der Antragstellerin eingereichten - im Wesentlichen gleichlautenden - Beschlussanträge auf Beiziehung sächlicher Beweismittel, welche die Telekommunikations- und Verbindungsdaten sowie den Inhalt der schriftlichen Telekommunikation sämtlicher Mobilfunk- und Telekommunikationsgeräte des Gruppenleiters Dr. O. (Tischvorlage 21), des Referatsleiters M. (Tischvorlage 22), der Abteilungsleiterin W. (Tischvorlage 23) und des Leiters des Leitungsstabes H. (Tischvorlage 24) betreffen, mit den Stimmen der Abgeordneten von CDU und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der Abgeordneten von SPD, FDP und AfD ab.

Bei den abgelehnten Beweisanträgen handelt es sich um überarbeitete Fassungen der Beweisanträge, die die Antragstellerin bereits im Rahmen der 13. Sitzung des Ausschusses am 9. Mai 2025 eingebracht hatte, aber wegen rechtlicher Bedenken der Abgeordneten von CDU und Bündnis 90/Die Grünen zunächst nicht zur Abstimmung gestellt hatte.

In dem überarbeiteten, streitgegenständlichen Beweisantrag auf Tischvorlage 21 heißt es auszugsweise:

„I.

Zur Beweiserhebung über den Gegenstand des vom Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossenen Parlamentarischen Untersuchungsausschusses V (Terroranschlag vom 23.08.2024) - Einsetzungsbeschluss vom 13. November 2024, Drucksache 18/10898 - werden aus dem Geschäftsbereich des Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, Völklinger Straße 4, 40219 Düsseldorf sowie der Behörden seines Geschäftsbereichs

sämtliche

1. Berichte,

2. Schriftstücke,

3. Akten,

4. Dokumente,

5. in Dateien oder auf andere Weise gespeicherte Daten und

6. sonstige sächliche Beweismittel

(die Ziffern 1. bis 6. nachfolgend mit dem Begriff ‚sächliche Beweismittel‘, erfasst),

beigezogen, welche die Telekommunikations- und Verbindungsdaten sowie den Inhalt der schriftlichen Telekommunikation sämtlicher Mobilfunk- und Telekommunikationsgeräte von Herrn Gruppenleiter Dr. R. O. (Gruppe 52) in dem Zeitraum vom 23. August 2024 bis zum 14. November 2024 mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand betreffen.

Davon erfasst werden jene sächlichen Beweismittel, welche die dienstlich motivierte Kommunikation über Messengerdienste (z.B. Teams, SMS, Signal, Telegram, Threema, Whatsapp usw.) betreffen. Dies meint insbesondere, aber nicht ausschließlich, Mitteilungen in Text- oder Bildform sowie genutzte Bildschriftzeichen. Dies gilt unabhängig davon, ob dafür dienstliche oder private Geräte und Accounts von Herrn Gruppenleiter R. O. genutzt wurden.

Die Beweismittel werden auf Grundlage von Abschnitt III (Untersuchungsauftrag) des Einsetzungsbeschlusses vom 05.11.2024, Drucksache 18/11330, mit Hinblick auf die Untersuchung der Reaktionen von Mitgliedern der Landesregierung, innerbehördlicher, inner- und interministerieller Informationsflüsse und der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Kommunikation gegenüber dem Parlament aller beteiligter Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem Anschlag erhoben. Ausweislich der bisherigen Erkenntnisse kommunizierte Herr Gruppenleiter Dr. O. am Wochenende des Anschlags zu der tatverdächtigen Person mit weiteren Mitarbeitenden des MKJFGFI. Der Umfang dieser Kommunikation - oder eben auch Nichtkommunikation - ist dabei Teil der Beweisfrage.

Sofern diese Unterlagen - zutreffender Weise - als ebenfalls vom Beweisbeschluss Nr. 2 des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses V (Terroranschlag vom 23.08.2024), gefasst in der Sitzung am 14.11.2024, umfasst angesehen werden, ersucht der Untersuchungsausschuss jedenfalls diese innerhalb der untenstehenden Frist zu übersenden.

Der Untersuchungsausschuss ersucht um Vorlage der sächlichen Beweismittel bis zum 30. Juni 2025.

(…)

III.

Zur Begründung wird auf den Untersuchungsauftrag in den Abschnitten III. und V. des vom Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossenen Parlamentarischen Untersuchungsausschusses V (Terroranschlag vom 23.08.2024) - Einsetzungsbeschluss vom 13. November 2024, Drucksache 18/10898 - Bezug genommen.

(…)

Die Beweismittel und der Zeitraum sind hiermit eindeutig bezeichnet. Es geht um die Telekommunikations- und Verbindungsdaten sowie den Inhalt der schriftlichen Telekommunikation sämtlicher Mobilfunk- und Telekommunikationsgeräte von Herrn Gruppenleiter Dr. R. O. (Gruppe 52) in dem Zeitraum vom 23. August 2024 bis zum 14. November 2024 mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand.

Insoweit wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof von Nordrhein-Westfalen im Verfahren 6/20 am 14. Juli 2020 klargestellt hat, dass Telekommunikations- und Verbindungsdaten von Diensthandys und privaten Mobilfunkgeräten grundsätzlich herauszugeben sind. Eine Unbestimmtheit folgt nicht etwa daraus, dass eine Trennung zwischen privaten und dienstlichen Verbindungen nicht möglich sei. Private und dienstliche Kommunikation lassen sich gemeinhin unterscheiden (VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, 43).

Ferner hat er dargelegt, dass der Untersuchungsausschuss sich nicht mit Aktenauskünften zufriedengeben oder sein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken muss. Vielmehr soll er sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können. Der Vorlageanspruch bezieht sich auf alle Akten, die mit dem Untersuchungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Bei einem Ersuchen auf Aktenvorlage muss nicht bereits feststehen, dass die Unterlagen auch tatsächlich entscheidungserhebliches Material oder entsprechende Beweismittel enthalten. Es reicht aus, wenn sie Hinweise hierauf geben könnten (…).

Herr Dr. R. O. ist Leiter der Gruppe 52, die im MKJFGFI für das Rückkehrmanagement zuständig ist. Ein Bezug zum Untersuchungsgegenstand ist damit offenkundig. Exemplarisch bestehen Bezüge zu den Themenkomplexen V.5, V.6.1 und V.6. des Einsetzungsbeschlusses vom 13. November 2024, Drucksache 18/10898. Insbesondere V.5.1 bis V.5.5, V.5.10. und V.6.1.1 bis V.6.1.7 sowie 6.1.10, 6.1.11, 6.1.13, 6.1.14, 6.1.15 und 6.1.16 bis 6.1.22. Ebenso 6.2.1 bis 6.2.74.

IV.

Der Beweisantrag ist gemäß Art. 41 Landesverfassung NRW i. V. m. §§ 13, 14 UAG NRW geboten und zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages erforderlich, da die Telekommunikations- und Verbindungsdaten sowie der Inhalt der schriftlichen Telekommunikation erforderlich sind, um die Kommuni- kationsabläufe eindeutig zu klären und die Zeugenaussagen im Untersuchungsausschuss angemessen vorbereiten und anschließend bewerten zu können. Der Beweisantrag beruht damit auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage und wird gerade nicht „ins Blaue hinein“ gestellt. Eine solche Kritik verkennt den Inhalt des Beweisantrages. Der Befund „es wurde nicht kommuniziert“ ist hier ebenso erheblich für die Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes wie der gegenteilige Befund „es wurde nahezu ständig kommuniziert“, sowie jegliche Abstufungen zwischen den beschriebenen Extremen. (…)“

Zur Begründung der Ablehnung der Beweisanträge führte das Ausschussmitglied V. D. (CDU) in der Sitzung vom 16. Juni 2025 (nöPUAPr 18/150, S. 9 ff.) an, die beantragte Beweiserhebung sei für die zu beweisenden Tatsachen ungeeignet im Sinne des § 13 Abs. 3 Var. 3 UAG NRW. Außerdem verzögere eine kontextlose, umfangreiche Aktenlieferung den Aufklärungsprozess unnötig im Sinne des §  13 Abs. 3 Var. 5 UAG NRW. Die Zurverfügungstellung der privaten Mobilfunkgeräte ohne tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass diese auch dienstlich genutzt worden seien, sei unverhältnismäßig.

Für das Verlangen umfangreicher Verbindungsdaten und Kommunikationsinhalte von Mitarbeitern unterhalb der Leitungsebene bestehe bisher kein Anlass. Es sei bereits unklar, wie das in den Beweisanträgen genannte Beweisziel durch die zwei genannten Beweismittel - Verbindungsdaten und Kommunikationsinhalte - erreicht werden könne. Soweit die Antragstellerin argumentiere, auch dem Nichtkommunizieren komme ein Beweiswert zu und sie daher die Verbindungsdaten angefordert habe, bleibe unklar, wie dieses Beweisziel mit dem Beweismittel des Zurverfügungstellens des Kommunikationsinhaltes erreicht werden könne.

Durch die Überarbeitung der Beweisanträge werde umso deutlicher, dass es an einer ausreichenden Abgrenzung der Beweismittel und einer hinreichenden Kon- kretisierung fehle. Zudem existiere bereits ein Beweisbeschluss, der die geforderten Beweismittel für die Leitungsebene anfordere. Welche Rückschlüsse aus der Kommunikation der Mitarbeiter unterhalb der Leitungsebene zu ziehen seien, werde erneut nicht begründet. Im Übrigen seien zum Inhalt ihrer dienstlich veranlassten Kommunikation für die benannten Zeugen bereits Beweisbeschlüsse ergangen. Dass es in dem benannten Zeitraum Kommunikation in Form von E-Mail-Verkehr gegeben habe, ergebe sich schon aus den bisherigen Aktenlieferungen und stehe damit außer Zweifel. Inhaltliche Aufklärung sei nur durch die Einvernahme von Zeugen und/oder aufgrund der beigezogenen Akten zu erzielen, die - soweit vorhanden und dienstlich veranlasst - auch den Ausdruck entsprechender SMS- bzw. WhatsApp-Nachrichten oder Nachrichten sonstiger Messenger-Dienste enthalten müssten. Inwiefern der Kommunikation per Mobiltelefon ein anderer Beweiswert zukomme als der Kommunikation per E-Mail werde von der Antragstellerin ebenfalls offengelassen. Ungeachtet dessen lasse die Dauer eines einzelnen Kommunikationsverhaltens ohne weitere Anhaltspunkte keinen Schluss auf einen beweiserheblichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand zu, soweit es auf dessen Inhalt nicht ankomme oder dieser überhaupt noch nicht feststehe. Es bleibe somit weiterhin unklar, warum diese Daten jedenfalls auch über das Anschlagswochenende hinaus zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstands beitragen könnten. Auch der Einsetzungsbeschluss stehe diesen Beweismitteln entgegen. Vom Einsetzungsbeschluss gedeckt seien inner- und interministerielle Informationsflüsse. Den Verbindungsdaten sei nichts dazu zu entnehmen, inwiefern der Anschlag inhaltlich thematisiert worden sei. Unstreitig sei ferner, dass es sich bei den benannten Mitarbeitern nicht um Personen aus der Leitungsebene handele, bei welchen möglicherweise ein gesteigertes Interesse an der Feststellung ihres Kommunikationsverhaltens denkbar wäre. Dies ergebe sich auch aus der Differenzierung im Einsetzungsbeschluss, wonach die Mitglieder der Landesregierung bewusst separat aufgeführt worden seien.

Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Juli 2020 (VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17) führe zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung. Zwar sei hier ein vermeintlich ähnliches Begehren als zulässig erachtet worden. Eine vergleichbare Fallkonstellation liege jedoch eindeutig nicht vor. Die Entscheidung habe sich auf die Kommunikation, unter anderem mit privaten Mobilfunkgeräten, zwischen dem damaligen Justizminister und einem Oberstaatsanwalt im Rahmen einer dienstlich veranlassten Maßnahme bezogen. Mit der beantragten Beweiserhebung habe seinerzeit die Kontaktaufnahme überhaupt und ferner zu einem bestimmten Zeitpunkt anhand der Verbindungsdaten festgestellt werden sollen, weil die vorangegangene Zeugenvernehmung Unklarheiten aufgezeigt habe.

Unter anderem das stellvertretende Ausschussmitglied P. U. (FDP) trat diesen Ausführungen entgegen und machte geltend, die Beweisanträge seien sowohl hinsichtlich der angeforderten Beweismittel als auch hinsichtlich des betreffenden Zeitraums hinreichend bestimmt. Gegenstand der Beweisanträge seien jeweils die Telekommunikations- und Verbindungsdaten sowie der Inhalt der schriftlichen Telekommunikation sämtlicher Mobilfunk- und Telekommunikationsgeräte der jeweils konkret bezeichneten Personen in dem Zeitraum vom 23. August 2024 bis zum 14.  November 2024 mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand. Diese Daten seien vom Aktenbegriff aus Art. 41 LV erfasst.

Soweit moniert werde, die Antragstellerin habe nicht dargetan, dass es für die Vernehmung oder zur behaupteten Aufhellung des Sachverhalts erforderlich sei, festzustellen, ob und wann einer der Zeugen mit wem auch immer elektronisch kommuniziert habe, verkenne dies zum einen, dass bereits diese Umstände selbst Gegenstand des Untersuchungsauftrags seien. Nach dem Einsetzungsbeschluss habe der Untersuchungsausschuss unter anderem den Auftrag, inner- und interministerielle Informationsflüsse, insbesondere auch des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration zu untersuchen. Dies sei nicht beschränkt auf die Kommunikation der Leitungsebene. Zudem seien die Daten betreffend die dienstliche elektronische Kommunikation dieser Zeugen erforderlich, um die Kommunikationsabläufe eindeutig zu klären und die Zeugenaussagen im Untersuchungsausschuss bewerten zu können. Zum anderen könne auch die Dauer der entsprechenden Kommunikation von Bedeutung sein. Beispielsweise im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II der 17. Wahlperiode sei gerade die Dauer eines Telefongesprächs für die Untersuchung von erheblicher Bedeutung gewesen. Zudem seien die angeforderten Daten, je nachdem wie diese ausfielen, möglicherweise für die Vernehmung der jeweiligen Zeugen von erheblicher Bedeutung. Soweit die Ausschussmehrheit meine, es könne unstreitig unterstellt werden, dass eine solche Kommunikation im gesamten Untersuchungszeitraum tagtäglich in größerem Umfang stattgefunden habe, verkenne sie, dass im Untersuchungsverfahren weder die Dispositionsmaxime noch der Beibringungsgrundsatz maßgeblich seien.

7. In der 15. Sitzung am 1. Juli 2025 nahm der Antragsgegner mit den Stimmen der Antragstellerin und des Mitglieds der AfD-Fraktion im Untersuchungsausschuss bei Enthaltung der Abgeordneten von CDU und Bündnis 90/Die Grünen insgesamt 15 Beweisanträge (Tischvorlagen 3 bis 17), die die Beiziehung sächlicher Beweismittel sowie die Herausgabe von Telekommunikations- und Verbindungsdaten bzw. Kommunikationsinhalten der Leitungsebene zum Gegenstand hatten, an.

II.

1. Am 16. September 2025 hat die Antragstellerin das vorliegende Organstreitverfahren eingeleitet.

Sie beantragt,

festzustellen, dass der Antragsgegner dadurch gegen Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV verstoßen hat, dass er die Beweisanträge der Antragstellerin auf den Tischvorlagen 21, 22, 23 und 24 in der 14. nichtöffentlichen Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses V vom 16. Juni 2025 mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen als unzulässig abgelehnt hat.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:

a) Der Antrag sei zulässig.

aa) Beide Beteiligte seien im Organstreitverfahren nach Art. 75 Nr. 2 LV, § 12 Nr. 5, § 43 VerfGHG parteifähig, denn sie seien in der Landesverfassung mit eigenen Rechten ausgestattet. Die Antragstellerin repräsentiere die Einsetzungsminderheit des Untersuchungsausschusses und könne sich auf ihr Recht auf Sachaufklärung aus Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV berufen. Der Antragsgegner sei ein in Art. 41 Abs. 1 LV mit eigenen Rechten ausgestattetes Hilfsorgan des Landtags.

bb) Die Antragstellerin sei antragsbefugt im Sinne des § 44 Abs. 1 VerfGHG. Der einsetzungsberechtigten und insofern qualifizierten Minderheit stünden nach Art. 41 LV Rechte zur Sicherung der Durchführung des Untersuchungsauftrags zu. Sie mache aufgrund der Ablehnung ihrer in der Ausschusssitzung vom 16. Juni 2025 gestellten Beweisanträge durch den Antragsgegner die Verletzung des durch Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV besonders geschützten Beweiserhebungsrechts geltend.

cc) Die Antragsfrist des § 44 Abs. 3 VerfGHG sei gewahrt. Der Antrag vom 16. September 2025 sei innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der streitigen Ablehnung der Beweisanträge in der Sitzung vom 16. Juni 2025 gestellt worden.

dd) Die Antragstellerin habe schließlich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie habe ihre Konfrontationsobliegenheiten erfüllt. Über die Zulässigkeit der Beweisanträge habe ausweislich der Redebeiträge der Abgeordneten U. und J. ein deutlicher verfassungsrechtlicher Dissens gegenüber dem Beitrag des Abgeordneten D. bestanden. Für die Antragstellerin habe es keine weitere parlamentarische Handlungsoption oder -notwendigkeit gegeben, um den Antragsgegner auf den verfassungsrechtlichen Konflikt aufmerksam zu machen. In Kenntnis dieser verfassungsrechtlichen Positionierung der Antragstellerin habe die Ausschussmehrheit die Beweisanträge als unzulässig abgelehnt. Bei der Ablehnung der Beweisanträge habe der Antragsgegner davon ausgehen müssen, dass die Antragstellerin ein Organstreitverfahren einleitet.

b) Der Antrag sei auch begründet. Mit der Ablehnung der in der Sitzung vom 16. Juni 2025 (Tischvorlagen 21 bis 24) gestellten Beweisanträge habe der Antragsgegner gegen das Recht auf Beweiserhebung aus Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV verstoßen.

aa) Die Beweisanträge seien hinreichend bestimmt. Eine unzulässige Ausforschung „ins Blaue hinein“ liege nicht vor. Die Anträge seien unter Verweis auf den im Einsetzungsbeschluss festgelegten Untersuchungsgegenstand formuliert. Es sei ein ausdrücklicher Bezug zu den Telekommunikations- und Verbindungsdaten sowie dem Inhalt der schriftlichen Kommunikation sämtlicher Mobilfunk- und Telekommunikationsgeräte der in den Beweisanträgen benannten Beschäftigten des Ministeriums vorhanden. In zeitlicher Hinsicht seien die Anträge präzise bezogen auf den Zeitraum vom 23. August 2024 bis zum 14. November 2024. Mit den dienstlichen Verbindungsdaten der dienstlichen Kommunikationsgeräte sowie der privaten Mobilfunkgeräte der Betroffenen seien die Beweismittel eindeutig abgrenzbar bezeichnet. Davon erfasst seien die sächlichen Beweismittel, die die dienstlich motivierte Kommunikation über Messengerdienste beträfen. Dies beinhalte insbesondere, aber nicht ausschließlich, Mitteilungen in Text- oder Bildform sowie genutzte Bildschriftzeichen, unabhängig davon, ob dafür dienstliche oder private Geräte und Accounts genutzt worden seien. Das Beweisziel sei mit Blick auf den angeführten Untersuchungsgegenstand eindeutig erkennbar. Es sei überdies offensichtlich, dass die Verbindungsdaten und die Kommunikationsinhalte der benannten Personen erforderlich seien, um die innerbehördlichen sowie inner- und interministeriellen Kommunikationsabläufe eindeutig zu klären und um gegebenenfalls die Zeugenvernehmungen vorbereiten sowie die Zeugenaussagen im Untersuchungsausschuss bewerten zu können.

bb) Die in den abgelehnten Beweisanträgen genannten Personen seien außerdem in herausragender Weise mit dem Untersuchungsgegenstand befasst gewesen: der Gruppenleiter Dr. O. (Tischvorlage 21) mit dem Rückkehrmanagement und der Referatsleiter M. (Tischvorlage 22) mit der Sicherheitskonferenz, Extremismus und Prävention. Die Abteilungsleiterin W. (Tischvorlage 23) habe die Abteilung 5 des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration geleitet und sei deshalb für das gesamte Thema Flucht zuständig gewesen. Der Leiter des Leitungsbüros H. (Tischvorlage 24) sei nach dem Anschlag intensiv an den Kommunikationsabläufen des Ministeriums zur Aufarbeitung des Tatgeschehens beteiligt gewesen.

cc) Die in den Beweisanträgen umschriebenen Kommunikationsdaten seien von dem geltenden Aktenbegriff erfasst, auf den sich das Herausgabeverlangen er- strecke.

Es sei im Übrigen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner einerseits die streitgegenständlichen Beweisanträge auf Herausgabe von Kommunikationsdaten in der Sitzung am 16. Juni 2025 abgelehnt habe, er jedoch andererseits vergleichbaren Beweisanträgen auf Herausgabe von Kommunikationsdaten in der 1. Sitzung am 14. November 2024 zugestimmt bzw. er entsprechende Beschlussfassungen in der 15. Sitzung am 1. Juli 2025 - durch Stimmenthaltungen - ermöglicht habe.

dd) Die Beweisanträge seien auf eine Beweisaufnahme im Sinne des Art. 41 Abs. 2 Satz 1 LV und eine Beweisverschaffung durch den Untersuchungsausschuss gerichtet, soweit vorrangig die Herausgabe der im Herrschaftsbereich der Adressaten befindlichen Kommunikationsdaten begehrt werde.

ee) Der Bezug zum Untersuchungsauftrag sei eindeutig gegeben. Im Untersuchungsauftrag seien „innerbehördliche, inner- und interministerielle Informationsflüsse und die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Kommunikation gegenüber dem Parlament aller beteiligten Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem Anschlag“ ausdrücklich erwähnt.

ff) Soweit die Ausschussmehrheit geltend gemacht habe, zum Inhalt der dienstlich veranlassten Kommunikation seien für die benannten Zeugen bereits Beweisbeschlüsse ergangen, werde verkannt, dass die Ladung und die Vernehmung von Zeugen sowie die Beiziehung der die Kommunikation dieser Personen betreffenden Akten als solche weder entbehrlich mache, sie ersetzen könne oder gar rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse. Akten seien bei der Untersuchung politischer Vorgänge ein besonders wichtiges Beweismittel. Ihnen komme gegenüber Zeugenaussagen häufig ein höherer Beweiswert zu. Deswegen sei es sachgerecht, die betreffenden Akten anzufordern, aber auch zu beschließen, die benannten Personen als Zeugen zu vernehmen. Die Stellung der in den Beweisanträgen genannten Personen in der Hierarchie des Ministeriums sei für die Zulässigkeit der Beweisanträge irrelevant. Die Kontrolle umfasse grundsätzlich den gesamten Verantwortungsbereich der Regierung. Entscheidend sei nur, ob die betreffenden Personen - wie hier - hinsichtlich des Untersuchungsauftrages von Bedeutung seien. Gerade deshalb sei auch die Vernehmung dieser Personen als Zeugen in der Sitzung vom 31. Januar 2025 einstimmig beschlossen worden.

gg) Die Grenzen des Beweiserhebungsrechts des Untersuchungsausschusses seien nicht berührt. Weder habe die Antragstellerin ihre Rechte verfassungsrechtlich sachwidrig ausgeübt, gegen Grundsätze der Gewaltenteilung verstoßen, das Staatswohl gefährdet, Grundrechte missachtet noch anderweitige, anerkannte verfassungsrechtliche Schranken berührt.

2. Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

a) Der Antrag sei unzulässig. Es fehle an der Antragsbefugnis und dem Rechtsschutzbedürfnis.

aa) Die Antragsschrift unterschreite die notwendigen Substantiierungsanforderungen im Zuge der Antragsbefugnis im Organstreitverfahren erheblich. Sie verkenne, dass die Beteiligten unterschiedliche Ausgangssachverhalte unterstellten. Das Vorbringen der Antragstellerin erschöpfe sich weitgehend in der Wiedergabe abstrakter Maßstäbe ohne erkennbare Relevanz für den vorliegenden Sachverhalt. Zugleich erkenne die Antragstellerin die subsumtionserheblichen Besonderheiten der vorliegenden Konstellation mit Blick auf die Antragsbefugnis nicht. Der maßgebliche Sachverhalt erschließe sich nicht, weil die Antragstellerin einen vollziehbaren Inhalt ihrer Beweisanträge weder vorgetragen habe, noch ein solcher Inhalt anderweitig ersichtlich sei. Damit seien Umfang und Grenzen eines konkreten, von der Antragstellerin vermeintlich geltend gemachten Rechts unklar. Es mangele zudem an Ausführungen dazu, unter welchen Gesichtspunkten die Antragstellerin ihren Beweisanträgen einen vollziehbaren Inhalt beimesse, der durch die Ablehnung der Beweisanträge hätte beeinträchtigt werden können.

(1) Es habe ein versteckter Dissens vorgelegen. Es fehle ein gemeinsamer Bezugssachverhalt und ein gemeinsamer Kontext. Die Ausschussmehrheit habe die Beweisanträge in ihren konkreten Kontext, mithin den Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses, eingeordnet und in diesem Zusammenhang die rechtliche Ausgangssituation und den daran zu messenden Bedeutungsgehalt der Beweisanträge erläutert. Sie sei davon ausgegangen, dass die Kommunikationsdaten nicht bereits für sich genommen - also „selbst“ - Gegenstand des Untersuchungsausschusses seien. Insoweit habe sie im Zuge der Begründung der Ablehnung ausdrücklich ausgeführt, die Offenlegung der Kommunikationsdaten, insbesondere Verkehrs- bzw. Verbindungsdaten, sei nur zu rechtfertigen, soweit ein „Bezug zum Untersuchungsgegenstand“ denkbar sei, an dem es jedoch fehle. Dies lasse sich nicht mit der Annahme der Antragstellerin in Einklang bringen, die ihrerseits ausdrücklich davon ausgehe, dass die „Umstände, ob und wann einer der Zeugen mit wem auch immer elektronisch kommuniziert hat, selbst Gegenstand des Untersuchungsauftrages“ seien. Mit dieser Diskrepanz habe sich die Antragsschrift jedoch ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit dem Umstand, dass die Ausschussmehrheit infolge des geschilderten Ausgangssachverhalts keine Rechtsfehler bei der Ablehnungsentscheidung hätte erkennen können. Beide Seiten bemühten unterschiedliche Satzfragmente des Einsetzungsbeschlusses für ihre jeweilige Sichtweise, ohne dabei jedoch auf die vorgetragenen Wortlautargumente der Gegenseite näher einzugehen oder eine Einordnung in den Gesamtkontext des Einsetzungsbeschlusses vorzunehmen. Aus Sicht der Ausschussmehrheit seien der Inhalt der Beweisanträge und der mündliche Vortrag der Ausschussminderheit widersprüchlich und unverständlich gewesen.

(2) Die Antragstellerin ordne die Beweisanträge unzutreffend in den Kontext des Untersuchungsauftrages ein. Das (vermeintliche) Satzfragment zum Untersuchungsauftrag, auf das sich die Antragstellerin berufen habe, werde nicht zutreffend wiedergegeben. Der Untersuchungsgegenstand sei nach dem Einsetzungsantrag zweiteilig gefasst: mit Vorgaben einerseits für den Zeitraum vor dem Anschlag in Solingen am 23. August 2024 und andererseits für den Zeitraum nach dem Anschlag. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 23. August 2024 bis zum 14. November 2024 hätte die Antragstellerin mindestens den zweiten Teil des Untersuchungsauftrages präzise zur Kenntnis nehmen müssen. Grammatisch seien die Gegenstände, die nach dem Anschlag zu untersuchen seien, im Akkusativ genannt, also „innerbehördliche, inner- und interministerielle Informationsflüsse und die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Kommunikation gegenüber dem Parlament aller beteiligten Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen“. Nicht im Akkusativ genannt sei die konkretisierende und präzisierende Formulierung „im Hinblick auf die Reaktionen von Mitgliedern der Landesregierung“. Es handle sich demnach sprachlich eindeutig nicht um eine Aufzählung, die die Reaktionen von Mitgliedern der Landesregierung in einer Reihe mit den genannten anderen Untersuchungsgegenständen nenne, sondern um eine Aufzählung von Gegenständen sowie der eingrenzenden Formulierung - „im Hinblick“ bedeute „bezüglich“ -, unter welchem Gesichtspunkt die genannten Gegenstände zu untersuchen seien, nämlich „im Hinblick auf die Reaktionen von Mitgliedern der Landesregierung“.

(3) Es habe zwischen Ausschussmehrheit und Ausschussminderheit keine übereinstimmende Vorstellung von einem vollziehbaren Inhalt der Beweisanträge existiert. Die unterschiedlichen Vorstellungen hinsichtlich des im Einsetzungsbeschluss formulierten Untersuchungsauftrages wirkten sich auf den sprachlichen Sinn der Beweisanträge aus. Diese Beweisanträge enthielten jeweils die Formulierung zu der Beiziehung sämtlicher sächlicher Beweismittel, „welche die Telekommunikations- und Verbindungsdaten sowie den Inhalt der schriftlichen Telekommunikation (…) in dem Zeitraum vom 23. August 2024 bis zum 14. November 2024 mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand betreffen.“ Insoweit wirke sich die fehlende gemeinsame Vorstellung zum (vermeintlichen) Untersuchungsauftrag unmittelbar auf die fehlende gemeinsame Vorstellung zu einem (vermeintlich) konkret geltend gemachten Recht der Minderheit aus.

bb) Unabhängig davon fehle es der Antragstellerin am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ihr vorprozessuales Vorgehen genüge in der vorliegenden Konstellation nicht denjenigen Anforderungen, die im Organstreitverfahren aus der Konfrontationsobliegenheit folgten.

Die Antragsschrift verkenne, dass bloße abstrakte Ausführungen zu einem vermeintlich „kontroversen verfassungsrechtlichen Diskurs“ für sich genommen nicht die konkrete Geltendmachung eines später als verletzt gerügten Rechts ersetzten. Ein konkret beanspruchtes Recht sei in der Sitzung vom 16. Juni 2025 nicht eingefordert worden, weil der Inhalt der Beweisanträge nicht vollziehbar bestimmt gewesen sei. Die Erkennbarkeit eines vollziehbaren Inhalts der Beweisanträge scheitere an mehreren unterschiedlichen Einzelaspekten der Unbestimmtheit. Die aus Sicht der Antragstellerin mehrfache Widersprüchlichkeit des vermeintlichen Inhalts ihrer Beweisanträge stehe der Annahme entgegen, sie habe eine hinreichend konsistente Rechtsposition einnehmen können, die als Geltendmachung eines konkreten verfassungsrechtlichen Rechts gedeutet werden könnte.

(1) Die Antragstellerin habe während der Sitzung vom 16. Juni 2025 die sich aufdrängende Frage, was „Untersuchungskomplex“ im Sinne der Beweisanträge sein solle und was nicht, nicht nachvollziehbar begründet. Es habe sich ein Widerspruch zwischen ihrer Auslegung des Untersuchungsauftrags und dem Wortlaut ihrer Beweisanträge ergeben. Es sei nicht verständlich, welche Telekommunikationsinhalte die Antragstellerin mit ihren Beweisanträgen habe adressieren wollen. Sofern die Telekommunikationsinhalte insgesamt („alle“) Gegenstand des Untersuchungsauftrags seien, sei nicht nachvollziehbar, was die einschränkende Formulierung in den Beweisanträgen bedeuten könne, die lediglich Telekommunikationsinhalte mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand benenne. Die Idee eines „Untersuchungsgegenstands mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand“ sei jedenfalls nicht nachvollziehbar.

(2) Ein gleichgelagertes Problem zusätzlicher Unbestimmtheiten bestehe darin, dass der Antragsgegner davon ausgegangen sei, dass die Beweisanträge eine „Zurverfügungstellung der privaten Mobilfunkgeräte“ erforderlich machen würden. Dieser Auslegung der Beweisanträge im Sinne einer physischen Übergabe, mithin eines Vorlageanspruchs, der sich auf persönliche Gegenstände von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beziehe und Mobilfunkgeräte betreffen würde, die sich nicht in der Sachherrschaft der Behörde befinden und daher auch nicht in deren Gewahrsam, sei die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Für diese Auslegung des (vermeintlich) vollziehbaren Inhalts der Beweisanträge biete der Wortlaut der Beweisanträge jedoch keine Grundlage. Vielmehr sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 187) davon auszugehen, dass ausschließlich schrift-liche Angaben gemeint gewesen seien. Eine Pflicht zur physischen Übergabe der Mobilfunkgeräte und das Konzept der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs seien jedenfalls unvereinbar.

(3) Die Antragstellerin habe sich nicht angemessen mit dem Wortlaut des Untersuchungsauftrags auseinandergesetzt und stattdessen lediglich selektiv und in unzutreffender Weise auf vermeintliche Satzfragmente des Untersuchungsauftrags verwiesen. Die Ambiguität der grammatischen Struktur des Untersuchungsauftrages werde nicht berücksichtigt. Die semantische Unschärfe, die den Untersuchungsauftrag jedenfalls im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 23. August 2024 bis zum 14. November 2024 auszeichne, hätte die Antragstellerin erkennen und jedenfalls soweit konkretisieren müssen, dass deutlich geworden wäre, worauf der Inhalt ihrer Beweisanträge habe abzielen sollen. Die Bezugnahmen der Beweisanträge könnten nicht als hinreichend bestimmt angesehen werden, soweit der Untersuchungsauftrag - mithin der Bezugspunkt - nicht hinreichend bestimmt sei.

(4) Eine (verspätete) Nachholung der versäumten Konfrontation (erst) in der Antragsschrift komme nicht in Betracht. Gleichwohl sei festzuhalten, dass auch die Antragsschrift die weiterhin bestehenden Unbestimmtheiten der Beweisanträge nicht ausräume. Ein vollziehbarer Inhalt der Beweisanträge sei weiterhin nicht erkennbar. Es sei nicht Aufgabe eines Organstreitverfahrens, erstmalig im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Inhalt eines Beweisantrags so zu konkretisieren, dass ein vollziehbarer Inhalt erkennbar werde.

b) Außerdem sei der Antrag unbegründet.

aa) Die Beweisanträge seien nicht hinreichend bestimmt, weil keine vollziehbaren Inhalte erkennbar seien. Die Beweismittel und das Beweisziel seien nicht in einer für die Vollziehbarkeit des Beschlusses hinreichend bestimmten Weise angegeben. Dies ergebe sich aus den zur mangelnden Zulässigkeit dargelegten Gründen. Die Erkennbarkeit eines vollziehbaren Inhalts der Beweisanträge scheitere an mehreren unterschiedlichen Einzelaspekten der Unbestimmtheit. Dies seien die aufgeführten Widersprüche zwischen Auslegung und Wortlaut der Beweisanträge, die fehlende Auseinandersetzung der Antragstellerin mit dem Wortlaut des Untersuchungsauftrags, die die konkreten Bezugnahmen hierauf in ihren Beweisanträgen semantisch nicht auflöse, und die grammatisch und inhaltlich unrichtige Zitierung des Einsetzungsbeschlusses in den Beweisanträgen als Grundlage der Beweiserhebung.

bb) Die Antragsschrift wiederhole als Begründung lediglich die mündlichen Ausführungen der Antragstellerin aus der Sitzung vom 16. Juni 2025, die jedoch aus den dargelegten Gründen nicht tragfähig seien. Der Antragsgegner habe auch zur Begründung der Ablehnung der Beweisanträge deutlich darauf hingewiesen, dass die Beweisanträge unklar und unbestimmt seien. Hätten die Beweisanträge einen Inhalt dergestalt, dass es auch um die Zurverfügungstellung privater Mobilfunkgeräte ginge, erfasste ein (etwaiger) Vorlageanspruch jedenfalls keine persönlichen Gegenstände von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, da die Gegenstände nicht in der Sachherrschaft der Behörde seien und daher auch nicht in deren Gewahrsam.

cc) Zur Begründung der Ablehnung der Beweisanträge habe der Abgeordnete D. zutreffend auf deren vollständige Kontextlosigkeit hingewiesen. Die Ablehnung der Beweisanträge ohne vollziehbare Inhalte sei deshalb auch vor dem Hintergrund des Schutzbedürfnisses der betroffenen Mitarbeiter dringend geboten. Die intensive Grundrechtsrelevanz einer Herausgabe privater Mobilfunkgeräte sei unvereinbar mit kontextlosen, unbestimmten und inhaltlich nicht vollziehbaren Beweisanträgen.

3. Der Landtag Nordrhein-Westfalen und die Landesregierung sind von dem Organ­streitverfahren in Kenntnis gesetzt worden. Sie haben von Stellungnahmen abgese­hen.

B.

Der Antrag ist gemäß Art. 75 Nr. 2 LV i. V. m. § 12 Nr. 5, §§ 43 ff. VerfGHG zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 44 Abs. 1 VerfGHG antragsbefugt und ihr fehlt nicht das für die Durchführung des Organstreitverfahrens grundsätzlich erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

I.

Gemäß § 44 Abs. 1 VerfGHG ist ein Antrag im Organstreitverfahren nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Den Antragsteller trifft hierbei eine Substantiierungspflicht. Nach § 44 Abs. 2 VerfGHG NRW sind die Maßnahme oder Unterlassung, durch die der Antragsgegner gegen die Verfassung verstoßen haben soll, im Antrag näher darzulegen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Rechtsstatus nach dem Vortrag des Antragstellers möglich, d. h. nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 121, m. w. N., und vom 20. April 2021 - VerfGH 177/20, NWVBl. 2021, 464 = juris, Rn. 139).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer in der Ausschusssitzung am 16. Juni 2025 gestellten Beweisanträge durch den Antragsgegner. Sie beruft sich auf Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV und damit, wie ausgeführt, auf ihr durch die Verfassung übertragenes Recht, die Beweiserhebung im Untersuchungsausschuss mitzubestimmen. Ein die Antragstellerin einerseits und den Antragsgegner andererseits umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis liegt damit vor. Es ist auch nicht von vornherein auszuschließen, dass die Ablehnung der Beweisanträge vom 16. Juni 2025 das Recht der Antragstellerin aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Verfassungsrechtsverhältnis verletzt. Vielmehr erscheint es aufgrund des hinreichend substantiierten Vortrags der Antragstellerin möglich, dass der Antragsgegner mit der zwischen den Beteiligten in Streit stehenden Ablehnung der Beweisanträge das in Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV verfassungsrechtlich garantierte Recht der Antragstellerin auf Sachaufklärung verletzt hat.

Eine Rechtsverletzung scheidet entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht von vornherein aus, soweit die Antragstellerin und der Antragsgegner in Teilen eine abweichende Auslegung des Untersuchungsauftrags vornehmen und ihre Auffassungen von dem vollziehbaren Inhalt der Beweisanträge divergieren. Ob bzw. in welchem Umfang das Auslegungsverständnis der Antragstellerin zutreffend ist, bedarf der näheren Prüfung und ist eine Frage der Begründetheit.

II.

Auch im Organstreitverfahren ist ein Rechtsschutzbedürfnis des antragstellenden Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 15. Dezember 2015 - VerfGH 12/14, NWVBl. 2016, 371 = juris, Rn. 98, vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 126, und vom 20.  April 2021 - VerfGH 177/20, NWVBl. 2021, 464 = juris, Rn. 169). Das Organstreitverfahren ist eine kontradiktorische Parteistreitigkeit mit Antragsteller und Antragsgegner. Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns, soll seiner Funktion nach aber auch eine objektive Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen verfassungsrechtlichen Fragen herbeiführen (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 30. Oktober 2012 - VerfGH 12/11, OVGE 55, 285 = juris, Rn. 40, und vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 126).

Das Rechtsschutzbedürfnis ist grundsätzlich gegeben, wenn und solange über die Rechtsverletzung zwischen den Beteiligten Streit besteht, denn mit der kontradiktorischen Ausgestaltung des Organstreitverfahrens ist eine diskursive Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Kompetenzen intendiert (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 127, und vom 20. April 2021 - VerfGH 177/20, NWVBl. 2021, 464 = juris, Rn. 170). Es entfällt nicht bereits deshalb, weil die beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit liegt. Vielmehr besteht ein objektives Klärungsinteresse fort, wenn die Möglichkeit besteht, dass die aufgeworfenen Fragen zukünftig in vergleichbaren Fällen erneut in Streit stehen (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 127, und vom 20. April 2021 - VerfGH 177/20, NWVBl. 2021, 464 = juris, Rn. 170, jeweils m. w. N.; Grzeszick, in: Hellmann/Niesler, VerfGHG, 2025, § 44 Rn. 18 ff.).

Das Rechtsschutzbedürfnis eines Antragstellers im Organstreitverfahren setzt das Bestehen eines für den Antragsgegner erkennbaren Streits über Rechte und Pflichten voraus. So trifft etwa bei vermeintlich oder tatsächlich unrichtig bzw. unvollständig beantworteten parlamentarischen Fragen eines Abgeordneten an die Landesregierung den Abgeordneten daher - im Regelfall - eine Konfrontationsobliegenheit. Er muss der Landesregierung durch den Hinweis auf die mutmaßliche Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Antwort die Möglichkeit geben, die Sach- und Rechtslage ihrerseits zu prüfen und ihre Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Denn der Konflikt, dessen Bereinigung der Antragsteller im kontradiktorischen Verfahren vor dem Verfassungsgericht begehrt, muss zuvor für den Antragsgegner erkennbar geworden sein. Diese Anforderungen gelten in gleicher Weise für den Streit um die Erfüllung von Beweisbeschlüssen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse. Denn das Erfordernis eines auch für den Antragsgegner erkennbaren Streits über Rechte und Pflichten ist eine generelle Konsequenz daraus, dass das Organstreitverfahren durch Art. 75 Nr. 2 LV sowie § 12 Nr. 5, §§ 43 ff. VerfGHG als kontradiktorische Parteistreitigkeit ausgestaltet ist. Die kontradiktorische Ausgestaltung des Organstreitverfahrens bezweckt eine diskursive Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Kompetenzen. Die mit der Konfrontationsobliegenheit verbundene Verpflichtung, sich bereits im politischen Prozess mit der Verfassungsrechtslage zu befassen und beanspruchte Rechte einzufordern, stellt auch keine unzumutbare Belastung dar. Sie geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten ist (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Urteile vom 28. Januar 2020 - VerfGH 5/18, NWVBl. 2020, 366 = juris, Rn. 76, und vom 20. April 2021 - VerfGH 177/20, NWVBl. 2021, 464 = juris, Rn. 171, m. w. N.; Grzeszick, in: Hellmann/Niesler, VerfGHG, 2025, § 44 Rn. 18 ff.).

Das Bestehen einer Konfrontationsobliegenheit dient nicht dazu, einen Antragsteller vor Anrufung des Verfassungsgerichts auf diffuse politisch-parlamentarische Handlungsmöglichkeiten zu verweisen. Jedoch bestehen seit jeher Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für ein Organstreitverfahren, wenn ein Antragsteller völlig untätig bleibt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, die nunmehr gerügte Rechtsverletzung durch eigenes Handeln rechtzeitig zu vermeiden. Nach alledem soll dem Antragsteller nicht unter pauschalem Hinweis auf allgemeine politische Handlungsalternativen der Zugang zu einem verfassungsgerichtlichen Verfahren abgeschnitten werden. Von derartigen diffusen Handlungsmöglichkeiten sind indes diejenigen Handlungsoptionen abzugrenzen, die nicht bloß politisch, sondern normativ vorgesehen sind, gerade um ein Verfassungsrechtsverhältnis der im kontradiktorischen Parteistreit gegenüberstehenden Organe erst zu konkretisieren, zu gestalten und gegebenenfalls zu klären. Deshalb verneint das Bundesverfassungsgericht konsequent das Rechtsschutzbedürfnis für einen Organstreit, wenn der Antragsteller versäumt, sich bereits im politischen Prozess mit der Verfassungsrechtslage zu befassen und beanspruchte Rechte einzufordern. Eine solche Verpflichtung („Konfrontationsobliegenheit“) ist für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Urteile vom 28. Januar 2020 - VerfGH 5/18, NWVBl. 2020, 366 = juris, Rn. 76, und vom 20. April 2021 - VerfGH 177/20, NWVBl. 2021, 464 = juris, Rn. 172; Grzeszick, in: Hellmann/Niesler, VerfGHG, 2025, § 44 Rn. 19).

Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin ihre Konfrontationsobliegenheit erfüllt, und es besteht zudem ein objektives Klärungsinteresse fort.

Die Antragstellerin hat sich nicht darauf beschränkt, die Beweisanträge vorzulegen, sondern ist in beiden Sitzungen der Ansicht der Ausschussmehrheit ausreichend argumentativ entgegengetreten. Im Übrigen handelt es sich bei den abgelehnten Beweisanträgen der Antragstellerin um überarbeitete Fassungen von Beweisanträgen, die die Antragstellerin bereits im Rahmen der Sitzung vom 9. Mai 2025 eingebracht hatte. Soweit der Antragsgegner gleichwohl auch an dieser Stelle ausführlich darlegt, warum die Beteiligten nach seiner Auffassung von unterschiedlichen Sachverhalten ausgingen und er hieraus eine mangelnde Konfrontation der Antragstellerin ableitet, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Ob das Auslegungsverständnis des Untersuchungsgegenstandes durch die Antragstellerin oder den Antragsgegner überzeugender ist und wie sich dies zu den konkreten Beweisbeschlüssen insbesondere im Hinblick auf deren Bestimmtheit und Vollziehbarkeit auswirkt, wirft wiederum komplexe Abgrenzungsfragen auf, deren Beantwortung der Prüfung der Begründetheit vorbehalten bleiben muss.

C.

Der Antrag ist begründet.

I.

1. Gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV erhebt der Untersuchungsausschuss diejenigen Beweise, die er oder eine qualifizierte Minderheit für erforderlich hält.

Das in Art. 41 LV gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments. Dem Untersuchungsrecht im Allgemeinen und den damit in Verbindung stehenden Minderheitenrechten im Besonderen kommt in der parlamentarischen Demokratie ein besonderer Rang zu. Über das Zitierrecht nach Art. 45 Abs. 2 LV, das Interpellationsrecht nach Art. 40 LV und das Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten nach Art. 30 Abs. 2 und 3 LV hinaus verschafft das Untersuchungsrecht die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung, die das Parlament zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und vor allem zur Wahrung seiner Kontrollfunktion gegenüber der ihm verantwortlichen Regierung benötigt. Diese Kontrolle der Regierung wird in erster Linie von der Opposition und damit in der Regel von einer Minderheit wahrgenommen. Die Auslegung des Art. 41 LV und der diese Regelung konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen hat deshalb, insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem Untersuchungsausschuss zustehen, zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen. Dabei ist der Wahrung der Minderheitenrechte im Untersuchungsausschuss besondere Bedeutung beizumessen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 7. März 1995 - VerfGH 3/95, NWVBl. 1995, 248 = juris, Rn. 46, Urteile vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 132, und vom 20. April 2021 - VerfGH 177/20, NWVBl. 2021, 464 = juris, Rn. 178, jeweils m. w. N.).

2. Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV setzt einen förmlichen, hinreichend bestimmten Antrag voraus, der auf Beweiserhebung gerichtet ist. Dabei sind jeweils die Besonderheiten des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens angemessen zu berücksichtigen. Das Untersuchungsverfahren dient anderen Zielen als etwa ein Strafverfahren. Während im Strafverfahren die Verwirklichung eines bestimmten, fest umrissenen Tatbestandes im Hinblick auf die individuelle Schuld einer Person geprüft wird, geht es im Untersuchungsausschuss um die Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen Zwecken, vor allem um die Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 133, und vom 9. April 2024 - VerfGH 31/23, NWVBl. 2024, 324 = juris, Rn. 74, m. w. N.).

a) Der einzelne Beweisantrag muss die Beweismittel und das Beweisziel in einer für die Vollziehbarkeit des Beschlusses hinreichend bestimmten Weise angeben. Die Beweismittel müssen abgrenzbar, das Beweisziel muss erkennbar sein. Allerdings muss sich die Beweiserhebung nicht auf bestimmte Tatsachen beziehen, sondern kann darauf abzielen, zunächst „Licht ins Dunkel“ eines Untersuchungskomplexes zu bringen, um auf diese Weise die Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten zu ermöglichen. Im Untersuchungsausschussverfahren ist eine bestimmte Beweisbehauptung im strafprozessualen Sinne daher nicht Voraussetzung einer Beweiserhebung. Die Grenze unzulässiger Ausforschung ist erst dort erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage „völlig ins Blaue hinein“ gestellt werden (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 134, und vom 9. April 2024 - VerfGH 31/23, NWVBl. 2024, 324 = juris, Rn. 75, jeweils m. w. N.).

b) Der Begriff der Beweiserhebung im Sinne des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV ist weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur die Beweisaufnahme in der Sitzung selbst, sondern ist funktional betrachtet auf den gesamten Prozess der Sachverhaltsaufklärung erstreckt. Zur Beweiserhebung im parlamentarischen Untersuchungsverfahren zählt deshalb nicht nur die Beweisaufnahme im engeren Sinne, wie sie etwa in § 244 Abs. 1 StPO geregelt ist. Vielmehr ist der gesamte Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung erfasst. Dazu gehört etwa nicht nur die Vernehmung, sondern auch bereits die Ladung von Zeugen und nicht nur die Einsichtnahme in Dokumente und deren Auswertung, sondern auch bereits deren Anforderung zur Vorlage (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 142, m. w. N.).

3. Den Beweisanträgen der qualifizierten Ausschussminderheit ist grundsätzlich Folge zu leisten. Das Beweiserhebungsrecht unterliegt allerdings Grenzen (dazu a)), die auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Ursprung im Verfassungsrecht haben müssen (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 149, und vom 20. April 2021 - VerfGH 177/20, NWVBl. 2021, 464 = juris, Rn. 185; Engels, in: Ogorek/Dauner-Lieb, BeckOK LV NRW, Stand: 15. Mai 2026, Art. 41 Rn. 48). Die Ablehnungsentscheidung der Ausschussmehrheit unterliegt von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht (dazu b)). Die Prüfung des von der Minderheit angerufenen Verfassungsgerichts ist auf die von der Mehrheit in der Ausschusssitzung angeführten Gründe beschränkt (dazu c)).

a) Die Ausschussminderheit darf ihr verfassungsrechtliches Recht auf Beweiserhebung nicht verfassungsrechtlich sachwidrig ausüben (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 151).

aa) Begrenzt wird das Beweiserhebungsrecht zunächst durch den im Einsetzungsbeschluss festgelegten Untersuchungsauftrag, der sich wiederum im Rahmen der parlamentarischen Kontrollkompetenz halten und hinreichend deutlich bestimmt sein muss (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 152, vom 20. April 2021 - VerfGH 177/20, NWVBl. 2021, 464 = juris, Rn. 187, und vom 9. April 2024 - VerfGH 31/23, NWVBl. 2024, 324 = juris, Rn. 69, jeweils m. w. N.). Ein Beweisbeschluss ist gegebenenfalls im Lichte des Einsetzungsbeschlusses auszulegen (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. April 2024 - VerfGH 31/23, NWVBl. 2024, 324 = juris, Rn. 69).

bb) Grenzen des parlamentarischen Untersuchungsrechts können sich zudem etwa aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergeben. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen. Dabei sind auch in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge Fälle möglich, in denen die Regierung nicht verpflichtet werden kann, geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nachträglich mitzuteilen (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 153, und vom 20. April 2021 - VerfGH 177/20, NWVBl. 2021, 464 = juris, Rn. 188, jeweils m. w. N.).

cc) Eine weitere Grenze des Beweiserhebungsrechts eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 154, und vom 20. April 2021 - VerfGH 177/20, NWVBl. 2021, 464 = juris, Rn. 189, jeweils m. w. N.).

dd) Parlamentarische Untersuchungsausschüsse haben darüber hinaus sowohl die Landesgrundrechte als auch die Grundrechte des Grundgesetzes gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zu beachten. Auch diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 155, und vom 20. April 2021 - VerfGH 177/20, NWVBl. 2021, 464 = juris, Rn. 190, jeweils m. w. N.).

ee) Das Beweiserhebungsrecht endet schließlich an der Grenze des Rechtsmissbrauchs. So können Beweisanträge etwa zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich der Verzögerung dienen (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 160, und vom 20. April 2021 - VerfGH 177/20, NWVBl. 2021, 464 = juris, Rn. 191, jeweils m. w. N.). Soweit die unzulässige Verfahrensverschleppung über Art. 41 Abs. 1 Satz 5 LV auch einfachgesetzlich in § 13 Abs. 3 UAG NRW Ausdruck gefunden hat und die Vorschrift zudem weitere Ablehnungsgründe wie die Bedeutungslosigkeit, Ungeeignetheit und Unerreichbarkeit der zu beweisenden Tatsachen benennt, müssen diese Ablehnungsgründe - ebenso wie die Gründe in § 244 StPO - allesamt im Lichte des Minderheitenrechtes aus Art. 41 LV ausgelegt werden und im Verfassungsrecht wurzeln.

b) Nimmt die Ausschussmehrheit das Recht für sich in Anspruch, einen Beweisantrag der qualifizierten Minderheit aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen, unterliegt sie von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht. Eine substantiierte Begründung stellt nicht nur ein Instrument kritischer Selbstkontrolle dar. Vielmehr soll sie der Ausschussminderheit die Berechtigung der Ablehnung plausibel machen und ihr ermöglichen zu prüfen, ob rechtliche Schritte angezeigt sind. Darüber hinaus ist sie unentbehrliche Voraussetzung einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle, die anderenfalls weitgehend zur Disposition der Ausschussmehrheit stünde (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 161, m. w. N.).

Die Begründung muss daher die wesentlichen Erwägungen der Entscheidung erkennen lassen und insbesondere Abwägungen betroffener Belange, die zur Ablehnung des Beweisantrags geführt haben, nachvollziehbar aufzeigen. Ein pauschales Berufen auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe, die dem parlamentarischen Untersuchungsrecht Grenzen setzen, genügt nicht. Entbehrlich ist eine substantiierte Begründung der Ablehnung nur dann, wenn der Ablehnungsgrund evident ist (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Urteile vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 162, und vom 20. April 2021 - VerfGH 177/20, NWVBl. 2021, 464 = juris, Rn. 211, jeweils m. w. N.).

Die Begründung ist in der Ausschusssitzung anzuführen, in der über den Beweisantrag abgestimmt wird. Sie muss sich mit hinreichender Bestimmtheit aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. Eine Nachholung der Begründung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vermag den Verfassungsverstoß, der in der Ablehnung eines Beweisantrags ohne hinreichende Begründung liegt, nicht nachträglich zu heilen. Eine nachgeschobene Begründung kann weder den Zweck kritischer Selbstkontrolle der Ausschussmehrheit erfüllen, noch die Ausschussminderheit in die Lage versetzen, ihre Rechtsschutzmöglichkeiten vorab zu prüfen (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 14.  Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 163, und vom 20. April 2021 - VerfGH 177/20, NWVBl. 2021, 464 = juris, Rn. 213, jeweils m. w. N.; VerfGH BY, Urteil vom 17. März 2026 - Vf. 15-IVa-23, juris, Rn. 45).

c) Die Prüfung des von der Ausschussminderheit angerufenen Verfassungsgerichts ist mit Rücksicht auf die parlamentarische Autonomie und die besondere Natur des Untersuchungsverfahrens als Aufklärungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse auf die von der Mehrheit angeführten Gründe beschränkt. Sie erstreckt sich lediglich darauf, ob die Begründung der Ausschussmehrheit nachvollziehbar und ein der Mehrheit durch die Verfahrensautonomie eröffneter Wertungsrahmen, etwa bei der Auslegung des Untersuchungsauftrags, in vertretbarer Weise ausgefüllt worden ist (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 164, und vom 20. April 2021 - VerfGH 177/20, NWVBl. 2021, 464 = juris, Rn. 214, jeweils m. w. N.).

II.

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt durfte der Antragsgegner die Beweisanträge der Antragstellerin auf den Tischvorlagen 21 bis 24 in der Sitzung vom 16. Juni 2025 nicht ablehnen.

1. Die streitbefangenen Beweisanträge sind hinreichend bestimmt und vollziehbar.

Die Beweisanträge genügen den Anforderungen an Bestimmtheit nach Beweismittel und Beweisziel. Der Adressat kann auf Grundlage der Beweisanträge ohne weiteres erkennen, welche Beweismittel herauszugeben sind; die Beweisanträge sind damit auch hinreichend vollziehbar. Eine weitergehende Konkretisierung kann von der Ausschussminderheit angesichts der im Zeitpunkt der Antragstellung noch weitgehend offenen Untersuchungssituation und der bestehenden Informationsasymme-trie zwischen Parlament und Exekutive nicht verlangt werden.

a) Ein Indiz für die hinreichende Bestimmtheit und Vollziehbarkeit ist der Vergleich mit dem von der Ausschussmehrheit in der konstituierenden Sitzung vom 14. November 2024 einstimmig beschlossenen Beweisbeschluss Nr. 2: Die streitbefangenen Beweisanträge ähneln diesem in Struktur und Wortlaut weitgehend. Es wäre widersprüchlich, an die Beweisanträge der Minderheit strengere Bestimmtheits- und Vollziehbarkeitsanforderungen zu stellen als an den von der Mehrheit selbst beschlossenen Beweisbeschluss.

b) Soweit die Antragserwiderung die hinreichende Bestimmtheit mit dem Argument anzweifelt, der Abgeordnete U. habe in der Sitzung am 16. Juni 2025 konstatiert, die Umstände, ob und wann einer der Zeugen mit wem auch immer elektronisch kommuniziert habe, seien selbst Gegenstand des Untersuchungsauftrages, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Beweisanträge, die ausschließlich die Zeitspanne nach dem Anschlag adressieren, dass nur solche sächlichen Beweismittel beigezogen werden sollen, „welche die Telekommunikations- und Verbindungsdaten sowie den Inhalt der schriftlichen Telekommunikation sämtlicher Mobilfunk- und Telekommunikationsgeräte (…) in dem Zeitraum vom 23. August 2024 bis zum 14.  November 2024 mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand betreffen“. Auch bei einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung des Aufklärungsauftrags erfassen die beantragten Beweisbeschlüsse nicht jegliche Kommunikation in der Zeitspanne vom 23. August 2024 bis zum 14. November 2024, sondern nur Kommunikation mit inhaltlichem Bezug zum Anschlagsgeschehen. Die in der Antragserwiderung monierte Diskrepanz zwischen dem Inhalt der Beweisanträge und dem mündlichen Vortrag der Ausschussminderheit sowie die vermeintliche Unklarheit, was im Einzelnen den Untersuchungskomplex darstellt, lässt sich damit im Wege der Auslegung zwanglos auflösen.

c) Eine fehlende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht aus der Frage, ob die Herausgabe privater Mobilfunkgeräte von den Beweisanträgen umfasst ist. Die Prüfung des von der Ausschussminderheit angerufenen Verfassungsgerichts ist mit Rücksicht auf die parlamentarische Autonomie und die besondere Natur des Untersuchungsverfahrens als Aufklärungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse auf die von der Mehrheit angeführten Gründe beschränkt. Sie erstreckt sich lediglich darauf, ob die Begründung der Ausschussmehrheit nachvollziehbar und ein der Mehrheit durch die Verfahrensautonomie eröffneter Wertungsrahmen, etwa bei der Auslegung des Untersuchungsauftrags, in vertretbarer Weise ausgefüllt worden ist (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 164). Aber auch nach diesem Maßstab zeigt sich, dass die Herausgabe privater Mobilfunkgeräte von den Beweisanträgen umfasst ist.

aa) Die Beweisanträge sind nach ihrem Wortlaut nicht nur auf die Herausgabe der auf den Geräten gespeicherten Daten gerichtet, sondern auch auf die physische Übergabe der Geräte selbst. Die Untersuchungsordnungen des Bundes und der Länder definieren weder den Begriff des „sächlichen Beweismittels“ noch den der „Akte“. Die Umschreibung sächliche Beweismittel ist indes weit zu verstehen (vgl. Peters, Untersuchungsausschussrecht, Länder und Bund, 2. Aufl. 2020, Rn. 593, 595; Travers/Kroner, in: Hilf/Kämpfer/Schwerdtfeger, PUAG, 2023, § 18 Rn. 22). Die beizuziehenden sächlichen Beweismittel erstrecken sich daher auf alle greifbaren Gegenstände, aber auch nicht-körperlichen Beweismittel wie elektronische Daten und Dateien sowie anderweitige Augenscheinsobjekte, die zur Aufklärung eines Sachverhaltes dienen können. Das jeweilige Medium ist bei der Datenspeicherung nicht entscheidend. Herkömmlich wird eine Abgrenzung zu dem Personalbeweis insbesondere in Gestalt von Zeugen und Sachverständigen gezogen. Zu den sächlichen Beweismitteln zählen damit nach dem juristischen Wortsinn Mobiltelefone ebenso wie andere elektronische Geräte.

bb) Hierfür spricht auch eine systematische Auslegung der Beweisanträge. Demnach sollen - numerisch aufgelistet - Berichte (Ziff. 1), Schriftstücke (Ziff. 2), Akten (Ziff. 3), Dokumente (Ziff. 4), in Dateien oder auf andere Weise gespeicherte Daten (Ziff. 5) und sonstige sächliche Beweismittel (Ziff. 6) beigezogen werden, die nachfolgend zusammenfassend mit dem Begriff „sächliche Beweismittel“ umschrieben werden. Erstreckten sich die Beweisanträge tatsächlich nur auf die namentlich benannten körperlichen Gegenstände sowie auf die auf den Geräten befindlichen Dateien und Daten, wären Letztere bereits von dem Katalog in Ziffer 5 erfasst. Ein weitergehender Bedeutungsgehalt wäre dem Auffangtatbestand in Ziffer 6 nicht beizumessen und dieser wäre bei einem abweichenden Verständnis überflüssig. Auch nachfolgend werden die beizuziehenden Mobilfunkgeräte in den Beweisanträgen noch zweimal erwähnt, indem auf sämtliche Mobilfunk- und Telekommunikationsgeräte sowie im Folgeabschnitt auf die dienstlichen und privaten Geräte sowie Accounts rekurriert wird.

cc) Eine historische Auslegung und der Sinn und Zweck der Beweisanträge sprechen ebenfalls für dieses Verständnis. Ebenso wie bei der Frage, wie weit die Vorlagepflicht reicht, ist zu berücksichtigen, dass ausschließlich die Papierakte eine Rolle spielte, als die Untersuchungsordnungen des Bundes und der Länder in Kraft traten, sich jedoch seither die Verwaltungspraxis grundlegend gewandelt hat (vgl. Peters, Untersuchungsausschussrecht, Länder und Bund, 2. Aufl. 2020, Rn. 593). Auch der Aktenbegriff ist funktional und weit zu verstehen. Maßgeblich ist allein die Möglichkeit der Zuordnung der fraglichen Unterlagen zu einem bestimmten Verfahren unabhängig davon, in welcher Form der Adressat über sie verfügt (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 145; Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 18 Rn. 15; Peters, Untersuchungsausschussrecht, Länder und Bund, 2. Aufl. 2020, Rn. 598 f.; jeweils m. w. N.). Die Beweisanträge zielten im Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen einer noch nahezu gänzlich ungeklärten Untersuchungssituation und der damit einhergehenden Informationsdefizite der Antragstellerin ersichtlich auf eine Erlangung möglichst umfassender Erkenntnisse ab, die nicht primär davon abhängig sein sollte, wo und auf welche Art und Weise den Untersuchungsgegenstand betreffende Informationen abgelegt worden sind.

Soweit der Antragsgegner dem entgegengenhält, ein solches Auslegungsverständnis widerspreche dem „Konzept der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs“ (Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 187) und die Herausgabepflicht könne sich nur auf in der Sachherrschaft der Behörde befindliche Gegenstände beziehen, greifen diese Einwände nicht durch. Zum einen betrafen die in dem in Bezug genommenen Verfahren streitgegenständlichen Beweisanträge die dienstlichen telefonischen Verbindungsdaten sowie die Verbindungsdaten der Social Media Kommunikation, so dass die dort erwähnten Beweismittel nach Aufbau und Struktur nicht mit den streitbefangenen Beweisanträgen in dem hiesigen Verfahren vergleichbar sind. Zum anderen berührt die Frage der konkreten Umsetzung der Herausgabepflicht nicht unmittelbar die Ebene der Zulässigkeit des Erlasses der beantragten Beweisbeschlüsse. Insoweit bestehen keine grundsätzlichen Bedenken mit Blick auf die Vollziehbarkeit allein deshalb, weil die Beweisanträge auch private Mobiltelefone in Bezug nehmen. Persönliche Gegenstände von Ministerialbeamten oder anderen Mitarbeitern in Behördenräumen befinden sich zwar - nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung - nicht in der Sachherrschaft der Behörde. In diesen Fällen kommt jedoch ein unmittelbarer Herausgabeanspruch gegen den Gewahrsamsinhaber (§ 20 UAG NRW bzw. auf Bundesebene §§ 29 f. PUAG) in Betracht (vgl. Peters, NVwZ 2020, 1550, 1551 Fn. 50 m. w. N.; Engels, in: Ogorek/ Dauner-Lieb, BeckOK LV NRW, Stand: 15. Mai 2026, Art. 41 Rn. 44.1). Auch bei Privatpersonen ist anerkannt, dass diese unter Wahrung ihrer grundrechtlich geschützten Abwehransprüche grundsätzlich verpflichtet sind, Unterlagen, die sich in ihrem Besitz befinden, an den Untersuchungsausschuss herauszugeben, wenn diese Schriftstücke für die Aufklärungsarbeit des Ausschusses von Bedeutung sind. Diese Verpflichtung ergibt sich daraus, dass die Arbeit eines Untersuchungsausschusses „wirksam“ sein muss. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Ausschuss nur die in privater Hand befindlichen Unterlagen verwerten dürfte, die ihm freiwillig herausgegeben werden (vgl. Brocker, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 4. Aufl. 2024, § 18 Rn. 4 m. w. N.). Nichts anderes kann vorliegend gelten, soweit die Ministerialbeamtinnen und -beamten mit ihren privaten Mobilfunkgeräten zum Untersuchungsgegenstand kommunizieren.

dd) Für dieses Auslegungsergebnis spricht schließlich das aus dem Ausschussprotokoll hervorgehende gemeinsame Verständnis in der Ausschussberatung. Während der Antragsgegner die mögliche Pflicht zur Herausgabe privater Mobilfunkgeräte ohne dienstlichen Bezug als rechtswidrig angesehen hat, ist die Ausschussminderheit auf dieses Argument nicht gesondert eingegangen und hat insbesondere der Auslegung, dass die Herausgabe von Mobilfunkgeräten als solchen vom Beweisantrag umfasst sei, nicht widersprochen.

2. Die von dem Abgeordneten D. in der Ausschusssitzung vom 16. Juni 2025 angeführten Ablehnungsgründe tragen die Ablehnung der Beweisanträge nicht.

a) Der Antragsgegner hat geltend gemacht, die beantragte Beweiserhebung sei für die zu beweisenden Tatsachen ungeeignet gemäß § 13 Abs. 3 Var. 3 UAG NRW, weil Verbindungsdaten keine Schlüsse auf Gesprächsinhalte zuließen und das Nichtkommunizieren kein taugliches Beweisziel darstelle. Dieser Ablehnungsgrund greift nicht durch.

Es ist nicht ersichtlich, dass die beantragte Beweiserhebung für den vom Einsetzungsbeschluss als relevant angesehenen Untersuchungszeitraum unter keinem denkbaren Gesichtspunkt relevante Informationen für die Untersuchung ergeben könnte. Verbindungsdaten können die zeitliche Abfolge von Kommunikationsvorgängen belegen und damit Zeugenaussagen überprüfbar machen sowie eine geeignete Grundlage für eine zielführende Zeugenvernehmung bilden (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 183). Der Umstand, dass nicht weiter spezifizierte Kommunikation gleichsam nach zivilprozessualen Maßstäben „unstreitig“ sei - wie die Ausschussmehrheit angeführt hat -, ist angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes ohne Belang. Darüber hinaus entspricht es der Dynamik parlamentarischer Untersuchungsverfahren, dass sich im Verlauf der Untersuchung weitere Abläufe und Fragestellungen offenbaren, für deren Aufklärung auch Informationen über spätere Ereignisse und Kommunikationsvorgänge relevant sein können. Dies gilt insbesondere auch angesichts der Schilderungen der Abgeordneten J. für die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, wonach Zeugen die Aussagegenehmigung für das Vorzeigen ihres Handys fehlte.

Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Verbindungsdaten für sich genommen möglicherweise keinen unmittelbaren Rückschluss auf den Untersuchungsgegenstand erlauben; entscheidend ist, dass die Beweiserhebung die Aufklärung des Untersuchungsgegenstands zumindest fördern kann (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14.  Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 183). Bei einem Aktenvorlageersuchen muss ebenfalls nicht bereits feststehen, dass die Unterlagen auch tatsächlich entscheidungserhebliches Material oder entsprechende Beweismittel enthalten; es reicht aus, wenn sie Hinweise hierauf geben könnten (vgl. VerfGH BY, Urteil vom 17. März 2026 - Vf. 15-IVa-23, juris, Rn. 51; Brocker, in: Glauben/ Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 4. Aufl. 2024, Kapitel 17 Rn. 7 ff.). Bei einem anderen Verständnis wären unter Umständen schon mit Beweisanträgen Vorfestlegungen und Vorverurteilungen verbunden, die im parlamentarischen Untersuchungsverfahren gerade vermieden werden sollen. Einsetzungsantrag und -beschluss dürfen die Untersuchung nicht von vornherein auf ein bestimmtes Ergebnis festlegen. Das daraus folgende Antizipierungsverbot ist konsequenterweise auch bei auf den Untersuchungsgegenstand ausgerichteten Beweisanträgen und -beschlüssen zu beachten. Dies gilt umso mehr, als der Ausschuss bei der Frage der Untersuchungsrelevanz von Beweismitteln auch auf die gegebenenfalls unterschiedlichen Aufklärungsinteressen von Ausschussmehrheit und -minderheit Rücksicht zu nehmen hat und die Mehrheit einen Beweisantrag ohnehin nicht auf die Erforderlichkeit der Beweiserhebung überprüfen darf (vgl. StGH HE, Urteil vom 16. November 2011 - P.St. 2323, ESVGH 63, 1 = juris, Rn. 147; VerfGH MV, Urteil vom 25. Februar 2016 - LVerfG 9/15, LVerfGE 27, 337 = juris, Rn. 61). Dies gilt nicht nur im Hinblick auf das Anschlagswochenende selbst. Es ist nicht fernliegend, dass die Ereignisse am Wochenende den Dienstbetrieb zunächst weiter prägten und sich die relevante Kommunikation auf die weitere Phase der politischen Aufarbeitung bis zur Ausschusseinsetzung erstreckte.

b) Außerdem hat der Antragsgegner sinngemäß geltend gemacht, inhaltliche Aufklärung sei vorrangig durch Zeugenvernehmung und die bereits beigezogenen Akten zu erzielen. Auch dieser Ablehnungsgrund trägt nicht.

Unabhängig davon, dass eine Missachtung eines angeblichen Vorrangs nicht mit einer verfassungsrechtlich sachwidrigen Ausübung des Beweiserhebungsrechts gleichzusetzen ist und damit ein im Verfassungsrecht wurzelnder Ablehnungsgrund nicht substantiiert behauptet wird, geht die Begründung auch inhaltlich fehl. Akten sind bei der Untersuchung politischer Vorgänge ein besonders wichtiges Beweismittel. Ihnen kommt gegenüber Zeugenaussagen in der Regel ein höherer Beweiswert zu, weil das Erinnerungsvermögen von Zeugen aus mancherlei Gründen unergiebig werden kann. Das Aktenvorlagerecht ist ein unverzichtbares Mittel des Untersuchungsausschusses zur Selbstinformation. Die Aktenvorlagepflicht ist nicht subsidiär; sie entfällt nicht etwa deshalb, weil andere Beweismittel zur Verfügung stehen oder zunächst andere Beweise erhoben wurden (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 14.  Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 185, und vom 20. April 2021 - VerfGH 177/20, NWVBl. 2021, 464 = juris, Rn. 181; BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 113, und vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 110; VerfGH BY, Urteil vom 17.  März 2026 - Vf. 15-IVa-23, juris, Rn. 51; Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 41 Rn. 20). Umgekehrt können die beantragten Kommunikationsdaten vielmehr eine geeignete Grundlage für eine zielführende Zeugenvernehmung bilden. Sie ermöglichen es, Zeugenaussagen vorzubereiten, zu überprüfen und einzuordnen, und können Widersprüche oder Lücken im Aussageverhalten der Zeugen aufdecken.

c) Soweit der Antragsgegner darüber hinaus geltend gemacht hat, die streitgegenständlichen Beweisanträge seien nicht erforderlich, weil der Beweisbeschluss Nr. 2 vom 14. November 2024 bereits die Herausgabe von Kommunikationsdaten und -inhalten des Leitungsbereichs anordne, lässt sich auch hierin nicht ohne Weiteres eine sachwidrige Ausübung des Beweiserhebungsrechts hineinlesen.

Ungeachtet dessen trägt auch dieser Ablehnungsgrund in der Sache nicht. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Doppelerhebung, weil die streitgegenständlichen Beweisanträge einen anderen Adressatenkreis betreffen - nämlich nachgeordnete Mitarbeiter unterhalb der Leitungsebene. Dabei steht der Ausschussminderheit bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Beweiserhebung ein Einschätzungsspielraum zu. Nach den Ausführungen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann es für eine vollständige Aufklärung der Kommunikationsabläufe gerade darauf ankommen, die Beweismittel von beiden Seiten des Kommunikationsweges zu erheben - also sowohl von der Leitungsebene als auch von den nachgeordneten Mitarbeitern, mit denen die Leitungsebene kommuniziert hat. Nur so lässt sich die Vollständigkeit und Konsistenz der Kommunikationsvorgänge überprüfen und sicherstellen, dass keine relevanten Gesprächsstränge unberücksichtigt bleiben. Dieses Erfordernis wird nicht zuletzt auch durch die Umstände rund um die auf der Grundlage des Beweisbeschlusses Nr. 2 vom 14. November 2024 der Antragstellerin erst spät bekannt gewordenen SMS-Nachrichten der damaligen Ministerin an die Adressaten der streitbefangenen Beweisbeschlüsse vom Anschlagswochenende anschaulich belegt.

d) Der Antragsgegner hat schließlich geltend gemacht, die Zurverfügungstellung privater Mobilfunkgeräte ohne tatsächliche Anhaltspunkte für deren dienstliche Nutzung sei unverhältnismäßig. Es bedarf auch insoweit keiner Entscheidung, ob damit Abwägungen betroffener Belange, die zur Ablehnung der Beweisanträge geführt haben, mit der gebotenen Substanz aufgezeigt sind und die Erwägungen der Ausschussmehrheit in der Ausschusssitzung vom 16. Juni 2025 mehr beinhalten als ein pauschales Berufen auf einen verfassungsrechtlichen Ablehnungsgrund wegen eines angeblich unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffs.

Jedenfalls trägt auch dieser Ablehnungsgrund inhaltlich nicht. Der Beweisantrag richtet sich lediglich auf die Erlangung von Kommunikationsinhalten und -daten mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand. Soweit die streitgegenständlichen Beweisanträge damit auf die Herausgabe dienstlicher Kommunikation gerichtet sind, scheidet ein relevanter Grundrechtseingriff von vornherein aus. Die bloße Amtsführung ist keine Grundrechtsausübung. Soweit Beamte ausschließlich als Amtswalter berührt sind, liegt kein Grundrechtseingriff vor (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 173). Dienstliche Kommunikation mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand ist dem grundrechtlich geschützten Bereich von vornherein entzogen.

Soweit die Beweisanträge darüber hinaus auch private Geräte erfassen, mit denen dienstlich zum Untersuchungsgegenstand kommuniziert worden ist, gilt: Für die Einstufung einer Kommunikation als privat oder dienstlich kommt es generell nicht auf das verwendete Endgerät, sondern stets auf den Inhalt der Kommunikation an. Private und dienstliche Kommunikation unterscheiden sich gemeinhin. Die Unterscheidung wird von Beschäftigten sowohl im öffentlichen Dienst als auch in der Privatwirtschaft bei der Nutzung der vom Dienstherrn oder Arbeitgeber gestellten Telefonanlage regelmäßig verlangt. Sie ist auch politischen Amtsträgern ebenso wie Ministerialbeamten möglich. Anderenfalls hätten sie es in der Hand, das auf den dienstlichen Inhalt bezogene Pflichtenregime in eigener Entscheidung abzulegen. Wer auf einem privaten Endgerät dienstliche Inhalte kommuniziert, ordnet diese Kommunikation selbst der dienstlichen Sphäre zu und muss mit der Anwendung des dienstlichen Pflichtenregimes rechnen. Auch insoweit ist der grundrechtliche Schutz erheblich reduziert (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 138).

Einer gleichwohl denkbaren Gefährdung privater Grundrechtspositionen beim Vollzug des Beweisbeschlusses ist auf der Vollzugsebene Rechnung zu tragen. Der Beweisantrag bezieht sich von vornherein nur auf die Herausgabe dienstlicher Kommunikation mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand. Bei der Herausgabe von Daten von privaten Mobilfunkgeräten muss diesen Grenzen des Untersuchungsauftrags grundrechtsschonend Rechnung getragen werden. Dies kann durch geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen sichergestellt werden, die eine Aussonderung privater, untersuchungsirrelevanter Kommunikation gewährleisten. In Betracht kommen insoweit exemplarisch eine gefilterte bzw. selektive Datenextraktion durch einen spezialisierten Dienstleister (sog. targeted extraction), die Sichtung und Aussonderung durch einen neutralen Sachverständigen oder Datenschutzbeauftragten im Vier-Augen-Verfahren oder die Schwärzung der Daten nicht untersuchungsrelevanter privater Kommunikation vor Übergabe an den Ausschuss (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 187). Auch kann darauf Rücksicht zu nehmen sein, dass bei einer erheblichen Zeitspanne zwischen den im Mittelpunkt der Untersuchung stehenden Vorgängen und dem Kommunikationsvorgang das Interesse an der Herausgabe der Daten deutlich abgeschwächt sein kann, sowie dass im Einzelfall vor der Herausgabe von Kommunikationsdaten zunächst eine Befragung des Betroffenen als Zeuge in Frage kommt, wenn und soweit das Untersuchungsziel damit hinreichend wirksam erreicht und eine erhebliche Beeinträchtigung des Betroffenen vermieden werden kann. Die Gefahr der Ausforschung der Telekommunikation, die tief in den Bereich der privaten Lebensführung hineinreicht und den gänzlichen Verlust des Schutzes der persönlichen Lebensführung zur Folge hat, ist bei der Abfrage allein dienstlicher Kommunikations- und Verbindungsdaten mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand unter Berücksichtigung der vorstehenden möglichen Verfahrensweisen auszuschließen.