Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW

Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 30.06.2026 – VerfGH 82/26.VB-3

Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0630.VERFGH82.26VB3.00

G r ü n d e :

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb ist offensichtlich unzulässig.

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG, die auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 - VerfGH 195/20.VB-2, juris, Rn. 8, m. w. N.).

Das Ablehnungsgesuch ist schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit, soweit dies überhaupt nachvollziehbar ist, weitgehend spekulativer Art ist und schon deshalb gänzlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zur begründen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juli 2021 - VerfGH 45/21.VB-3, juris, Rn. 8, m. w. N.). Es erschöpft sich in der für ein Ablehnungsgesuch unzureichenden Beanstandung, die Richterin habe vormals ein Amt als Stellvertreterin in dem Landesarbeitskreis christlich demokratischer Juristen in der CDU ausgeübt, das sie bereits vor einigen Jahre aufgegeben habe, wirke mit dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen zusammen und habe als Inhaberin eines Lehrstuhls ein Forschungsprojekt übernommen, ohne dass konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei einer objektiven und vernünftigen Betrachtung auf eine Befangenheit in dem nachfolgenden Verfahren hindeuten könnten. Weder werden diese Behauptungen auch nur ansatzweise plausibilisiert noch wird ein erkennbarer und inhaltlich nachvollziehbarer Bezug zu dem hier angegriffenen amtsgerichtlichen Verfahren hergestellt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach dem Vorstehenden von der 3. Kammer in der regulären Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Richterin zu entscheiden ist, ist unzulässig.

a. Das Begehren des Antragstellers ist bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, ob der wörtliche auf die Verpflichtung des Amtsgerichts Münster zur Beschleunigung des Verfahrens gerichtete Antrag in der Sache dahingehend zu verstehen ist, dass sich der Antragsteller gegen die Polizeimaßnahme vom 10. September 2023, gegen das, aufgrund der Verweisung an das Verwaltungsgericht Münster, bereits abgeschlossene amtsgerichtliche Verfahren oder gegen das verwaltungsgerichtliche Verfahren wendet.

b. Ebenso hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 27 Abs. 1 VerfGHG zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Allein der Umstand, dass das Verfahren bereits im April 2024 eingeleitet worden ist, genügt dafür nicht. Vielmehr ist zu berücksichtigten, dass das von dem Antragsteller vor dem Amtsgericht Münster eingeleitete Verfahren hinsichtlich der Polizeimaßnahme nach Verweisung an das Verwaltungsgericht Münster nach Aktenlage dort noch nicht beendet ist.

c. Unabhängig davon, ob das Antragsbegehren hinreichend bestimmt und auf einen zulässigen Beschwerdegegenstand gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG gerichtet ist, ist der Antragsteller wegen der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeiten jedenfalls gehalten, zunächst den Ausgang seiner dort entsprechend angebrachten Rechtsschutzgesuche abzuwarten. Es kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (VerfGH NRW, Beschluss vom 4. November 2020 - VerfGH 95/20.VB-1, juris, Rn. 5), was im Streitfall nicht erfolgt ist. Dass vom Rechtswegerschöpfungsgebot vorliegend nach § 54 Satz 2 VerfGHG oder aus anderen Gründen ausnahmsweise abzusehen sein könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dabei kommt vorliegend auch zum Tragen, dass ein mit einer gerichtlichen Überprüfung der Polizeimaßnahme, ggf. auch in einem gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren, die von dem Antragsteller gerügten Verfassungsverstöße einer einfachgerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können.