Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 03.12.2020 – Vf. 148-IV-20

Vf. 148-IV-20

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lothar Hermes, Münchner Straße 34,

01187 Dresden,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 3. Dezember 2020

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 1. September 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be- schluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2020 (5 A 558/18), dem Ver- fahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 3. August 2020.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde G. (künftig: Be- klagte), das an den E.-W.-Weg angrenzt. Dieser wurde Mitte der 1990er Jahre ausgebaut. Ein daraufhin von der Beklagten am 17. Oktober 1996 gegen den Beschwerdeführer erlassener Straßenbaubeitragsbescheid ist seit dem 16. Dezember 1997 bestandskräftig. Mit Urteil vom 1. Oktober 2014 im Verfahren 5 A 297/13 stellte das Sächsische Oberverwaltungsgericht fest, dass die Straßenbaubeitragspflicht mangels eines wirksamen Bauprogramms nicht entstanden sei. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren beantragte der Beschwerdeführer unter dem 3. November 2015 gegenüber der Beklagten die Rücknahme des Straßenbaubeitragsbescheides und die Erstattung des gezahlten Straßenbaubeitrages in Höhe von 840,87 DM (429,93 EUR), weil es für den Ausbau kein Bauprogramm gebe und ein grundhafter Ausbau nicht stattgefunden habe. Bei der abgerechneten Maßnahme handele es sich lediglich um eine nichtbeitragsfähige Instandsetzung.

Mit Bescheid vom 17. November 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz (1 K 1570/16) blieben erfolglos. In dem Urteil vom 28. März 2018 führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers § 48 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG als Rechtsgrundlage für die be- gehrte Aufhebung nicht in Betracht komme, weil diese Vorschrift in kommunalabgabenrecht- lichen Verfahren durch die Vorschriften der Abgabenordnung verdrängt werde. Zu den nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften gehörten die § 172 ff. AO. Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO seien nicht erfüllt.

Den Antrag auf Berufungszulassung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juli 2020 ab und führte zur Begründung u.a. aus: Die Berufung sei nicht wegen ernstlicher Zwei- fel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In der Rechtspre- chung des Senats sei bereits geklärt, dass § 48 VwVfG für die Aufhebung kommunalabgaben- rechtlicher Abgabenbescheide – auch in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfG – nicht an- wendbar sei, sondern von den vorrangigen kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i.V.m. §§ 172 ff. AO verdrängt werde. Schlüssige Gründe, die Veranlassung gäben, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, lege der Beschwerdeführer nicht dar. Auch zeige er keine tragfähigen Argumente dafür auf, dass für die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen oder Beweismitteln i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, die zu einer niedrigeren Abgabe führten, bezüglich derjenigen Tatsachen, die im Organisationsbereich der Behörde lägen, auf die Kenntnis des Abgaben-

3 schuldners abzustellen sein könnte. Aufgrund des Gesetzeswortlauts ergebe sich vielmehr mit Hilfe der anerkannten Methoden des Gesetzesauslegung auch ohne Durchführung eines Beru- fungsverfahrens ohne weiteres, dass maßgeblich allein die Kenntnis der Körperschaft sei, der die Abgabe zustehe. Hiervon sei das Verwaltungsgericht somit zu Recht ausgegangen. Aus den vorgenannten Erwägungen folge zugleich, dass die Rechtssache weder besondere rechtli- che Schwierigkeiten aufweise (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ihr grundsätzliche Bedeutung zukomme (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des dem Berufungsver- fahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht auf Erwägungen abstelle, die nicht ohne weiteres auf der Hand lägen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftiger- weise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgehe. Vorliegend habe sich das Sächsische Ober- verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zwar umfassend mit der Argumentation des Beschwerdeführers zu der Frage, auf wessen Kenntnis es bei der Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO ankommen solle, auseinandergesetzt. Die gefundenen Ergebnisse sei- en aber keineswegs offenkundig. Dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht gelinge es nicht, auch nur eine Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zu zitieren; auch ergebe sich die Beantwortung der Frage nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Da § 3 Abs. 1 SächsKAG nur von einer „sinngemäßen Anwendung“ der Vorschriften der Abgabenordnung spreche, könne im Einzelfall ein Interpretationsspielraum bei der Anwendung bestehen, der eine voll- ständige Übernahme der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der Abgabenordnung in Frage stellen könne. Zudem gelte auch im Steuerrecht der Grundsatz von Treu und Glauben. Werde von einer Gemeindeverwaltung eine Tatsache verschwiegen, die in ihrem Bereich lie- ge, und führe dies zu einer unrichtigen Heranziehung des Beitragspflichtigen zu einer Abga- be, so müsse der Grundsatz von Treu und Glauben erst recht dazu führen, dass es zu einer Aufhebung des rechtswidrigen bestandkräftigen Beitragsbescheides komme. Es könne nur auf die Kenntniserlangung durch den abgabenpflichtigen Bürger ankommen.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Säch- sischen Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf. 1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gewährleistet keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das gleiche gilt, wenn das Prozessrecht – wie

4 hier die §§ 124, 124a VwGO – den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulas- sung eines Rechtsmittels zu erstreiten (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 47-IV-19; Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 118-IV-15; Beschluss vom 28. Januar 2016 – Vf. 103-IV-15). Danach ist eine Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124a VwGO mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 1 BvR 561/19 – juris Rn. 13; Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE, 151, 173 [184]; Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [118] zu Art. 19 Abs. 4 GG). Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehe- nen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen der Zulassungsgründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE, 151, 173 [184]; Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [118]; Beschluss vom 8. Dezem- ber 2009, BVerfGE 125, 104 [137]). Die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe dürfen nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 118-IV-15; Beschluss vom 28. Januar 2016 – Vf. 103-IV-15). Die Anforderungen an das Vorliegen eines Zulas- sungsgrunds werden insbesondere dann in verfassungswidriger Weise überspannt, wenn das Gericht zur Ablehnung der Zulassung in einer sachlichen Tiefe argumentiert oder ar- gumentieren müsste, die dem eigentlichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 1 BvR 561/19 – juris Rn. 15; Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE 151, 173 [185]). 2. Der angefochtene Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzu- lassung der Berufung wird diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. a) Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungs- grundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tra- genden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüs- sigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE 151, 173 [186]; Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [118]; Beschluss vom 8. Dezember 2009, BVerfGE 125, 104 [140]; Beschluss vom 3. März 2004, BVerfGE 110, 77 [83]). bb) Das Sächsische Oberverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung zutreffend den dargestellten Maßstab zugrunde. Daran anknüpfend verneint es – bezogen auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, bei der Anwendung des § 173 Abs. 1

5 Nr. 2 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG) komme es bei im Organi- sationsbereich der Behörde liegenden Tatsachen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Kenntnis des Abgabenpflichtigen an – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, wobei es auf den Geset- zeswortlaut und anerkannte Methoden der Gesetzesauslegung abstellt und dies im Einzelnen begründet. Es begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit im Rahmen des im Zulassungsverfahren vernünf- tigerweise zu leistenden Prüfungsumfangs auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [119 f.]). Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsver- fahrens sowie der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungs- gründe wird erst dann widersprochen, wenn das Berufungsgericht beim Austausch von Gründen auf Erwägungen abstellt, die nicht ohne weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prü- fungsumfang hinausgeht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 – Vf. 103-IV-15; BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [119 f.]). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits erörtert, stellt das Sächsische Ober- verwaltungsgericht maßgeblich auf den Gesetzeswortlaut und anerkannte Metho- den der Gesetzesauslegung ab und vertieft insoweit die Erwägungen des Verwal- tungsgerichts. Der bloße Umfang der Ausführungen bzw. der vom Beschwerde- führer gerügte Umstand, dass keine Entscheidung eines anderen Oberverwaltungs- gerichts benannt worden sei, die sich zu der Anwendung des § 173 AO auf einen kommunalrechtlichen Abgabenbescheid verhalte, belegen demgegenüber noch nicht, dass es sich bei den in Rede stehenden Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts um Erwägungen handeln könnte, die über den verfas- sungsrechtlich statthaften Prüfungsumfang eines Berufungszulassungsverfahrens hinausgehen, und dass das Berufungsverfahren vorweggenommen wurde. b) Weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist eine mit Art. 38 Satz 1 SächsVerf unver- einbare Handhabung der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO.

6 III.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl