Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 03.12.2020 – Vf. 179-IV-20 (HS)/Vf. 180-IV-20 (e.A.)
Vf. 179-IV-20 (HS) 180-IV-20 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn B.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 3. Dezember 2020
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 11. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde sowie dem am 12. Oktober 2020 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be- schluss des Landgerichts Leipzig vom 4. Mai 2020 und Verfügungen des Landgerichts vom 4., 13. und 20. Mai 2020 (sämtlich 11 Ns 203 Js 34653/10) sowie die Beschlüsse des Ober- landesgerichts Dresden vom 23. Juli 2020 (2 Ws 283/20) und 25. August 2020 (2 Ws 283/20, 2 Ws 284/20), letzterer dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 12. September 2020 zugegangen.
Gegen den Beschwerdeführer und dessen Sohn (künftig: Mitangeklagter, beide zusammen als Angeklagte bezeichnet) wurde seit dem Jahr 2013 vor dem Amtsgericht Leipzig ein Strafver- fahren wegen gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Schmuggels gemäß § 373 Abs. 1 AO geführt. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 14. Juni 2018 (205 Ls 203 Js 34653/10 [2]) wurden die Angeklagten freigesprochen. Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein.
Das Landgericht Leipzig bestimmte Hauptverhandlungstermin auf den 7. März 2019 sowie zunächst fünf Fortsetzungstermine; dabei wurde das persönliche Erscheinen der Angeklagten angeordnet. Da der dem Beschwerdeführer bis dahin beigeordnete Pflichtverteidiger länger- fristig erkrankt war, beauftragte und bevollmächtigte der Beschwerdeführer unter dem 15. Januar 2019 Rechtsanwalt B.K. mit der weiteren Verteidigung. Das Landgericht nahm durch Verfügung vom 28. Februar 2019 die Beiordnung des ursprünglichen Pflichtverteidi- gers zurück und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.K. als neuen Pflichtverteidi- ger bei. Zum Hauptverhandlungstermin am 7. März 2019 erschien dieser für den Beschwerde- führer, der Beschwerdeführer selbst aber nicht. Aus diesem Grund erließ das Landgericht Leipzig noch in der Sitzung gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl gemäß § 329 Abs. 3 i.V.m. § 230 Abs. 2 StPO, der bislang nicht vollstreckt wurde. Mit Beschluss des Landgerichts vom 29. April 2019 wurde das Verfahren gemäß § 205 StPO vorläufig einge- stellt.
Unter dem 16. April 2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung der Bei- ordnung des Rechtsanwalts B.K. aus wichtigem Grund und Beiordnung des Rechtsanwalts T.K. als neuen Verteidiger. Dies begründete er damit, dass sein Pflichtverteidiger ihn seit Monaten nicht über den Verfahrensstand informiert und beraten habe, im Verfahren untätig geblieben sei, bereits mit Mandatsübernahme zum Abschluss einer über die Pflichtverteidi- gergebühren hinausgehenden Vergütungsregelung gedrängt und mangelnde Rechtskenntnisse habe. Das Verhältnis zu ihm sei deswegen endgültig zerrüttet. Hinsichtlich der künftigen Pflichtverteidigung sei aus Gründen der Prozessökonomie ein Anwalt am Gerichtsstandort vorzugswürdig; er habe sich deshalb mit Rechtsanwalt T.K. ins Benehmen gesetzt. Da dieser – entgegen der Erwartung des Beschwerdeführers – am 29. April 2020 die Übernahme des
3 Mandats ablehnte, bat der Beschwerdeführer das Landgericht unter dem 30. April 2020 um Fristverlängerung von 14 Tagen für die Benennung eines anderen Pflichtverteidigers seines Vertrauens.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. Mai 2020 wies das Landgericht – nach Einholung einer Stellungnahme des Pflichtverteidigers – den Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Gründe, die die Aufhebung der Beiordnung nach § 143a StPO rechtfertigen könnten, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersicht- lich. Insbesondere bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Vertrauens- verhältnis endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidi- gung des Beschwerdeführers gewährleistet sei. Eine freiwillig abgeschlossene Honorarver- einbarung rechtfertige den Widerruf ebenso wenig wie die behauptete Untätigkeit. Dass ein Verteidiger nicht den vom Angeklagten gewünschten Weg beschreite oder die von ihm erbe- tenen Anträge stelle bzw. Beschwerde einlege, begründe – auch vor dem Hintergrund einer in wesentlichen Zügen unveränderten, durch mehrere Beschwerden erfolglos angegriffenen Sachlage – eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses nicht. Die Beiordnung eines weiteren Verteidigers scheide aus. Die bisher bestehenden Verfahrensakten wiesen keinen außergewöhnlich großen Umfang auf. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine ordnungsgemäße Verteidigung nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Vertei- diger möglich erscheine. Den Antrag auf Fristverlängerung wies das Landgericht durch die angegriffene Verfügung ebenfalls vom 4. Mai 2020 zurück, weil die Bestellung eines neuen Verteidigers „derzeit nicht in Betracht“ komme.
Am 12. Mai 2020 zeigte der Beschwerdeführer an, dass Rechtsanwalt S.K. für ihn als neuer Pflichtverteidiger bestellt werden solle. Das Landgericht bat mit der angegriffenen Verfügung vom 13. Mai 2020 um Aufklärung, ob das Schreiben als Beschwerde/neuer Antrag oder als Anzeige eines neuen Wahlverteidigers gewertet werden soll. Mit der angefochtenen Verfü- gung vom 20. Mai 2020 vermerkte das Landgericht schließlich Rechtsanwalt S.K. als weite- ren (Wahl-)Verteidiger des Beschwerdeführers.
Gegen den Beschluss und die Verfügung des Landgerichts vom 4. Mai 2020 legte der Be- schwerdeführer unter dem 16. Mai 2020 Beschwerde ein, die er mit Schreiben vom 17. Juni 2020 ergänzte. Das Oberlandesgericht Dresden verwarf die Beschwerde durch den angegrif- fenen Beschluss vom 23. Juli 2020 „aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung“ als unbegründet. Zur Begrün- dung wurde ergänzend ausgeführt, es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Verteidigung objek- tiv nicht mehr sachgerecht geführt werden könne. Rechtsanwalt B.K. sei nicht verpflichtet gewesen, sämtliche vom Beschwerdeführer gewünschten Anträge und Beschwerden an die zuständigen Gerichte weiterzuleiten oder alle Schriftsätze mit dem Beschwerdeführer abzu- stimmen. Zutreffend habe das Landgericht auch in dem Abschluss einer Vereinbarung zur Zusatzvergütung keinen Anhaltspunkt für eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses oder einen sonstigen Grund gesehen, welcher eine angemessene Verteidigung gefährdete. Schließ- lich könne dem Pflichtverteidiger keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Da ein Pflichtver- teidigerwechsel nicht in Betracht gekommen sei, sei der Vorsitzende auch nicht verpflichtet
4 gewesen, dem Beschwerdeführer die gewünschte Frist zur Benennung eines neuen Pflichtver- teidigers einzuräumen.
Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge vom 17. August 2020 verwarf das Oberlandesge- richt durch den angefochtenen Beschluss vom 25. August 2020 als unbegründet. Ausweislich der Beschlussbegründung habe sich der Senat ausführlich mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das Schreiben des Beschwerdefüh- rers sei als sofortige Beschwerde i.S.d. § 143a Abs. 4 StPO auszulegen gewesen. Der Senat habe auch über die (einfache) Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden vom 4. Mai 2020 entschieden, auch wenn das Aktenzeichen dieses Verfahrens (2 Ws 284/20) ver- sehentlich nicht im Rubrum genannt worden sei.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 18 Abs. 1, Art. 38 Satz 1, Art. 78 Abs. 2, 3 Satz 1 SächsVerf. Das Landgericht habe es unterlassen, spätestens zu Beginn der Hauptver- handlung am 7. März 2019 die wirksame Bevollmächtigung des Pflichtverteidigers zu über- prüfen, worin richterliche Willkür und ein Verstoß gegen das Gebot fairer Verfahrensführung zu sehen sei. Der Pflichtverteidiger sei in der Sitzung ohne wirksame Vertretungsvollmacht i.S.d. § 234 StPO aufgetreten; die am 15. Januar 2019 erteilte Vollmacht habe sich lediglich auf das Wahlverteidigermandat bezogen und sei mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger erloschen. Es lägen zudem wichtige Gründe für einen Widerruf der Bestellung des Pflichtver- teidigers vor, die das Landgericht und das Oberlandesgericht verkannt hätten. Der Beschwer- deführer habe vorgetragen, dass der Pflichtverteidiger ihn nicht über den Verfahrensstand unterrichtet und nur ein einziges Mal die Verfahrensakten angefordert habe, sonst aber nichts getan habe, den Fortgang des Verfahrens in irgendeiner Weise zu fördern. Außer einer einzi- gen Beschwerde sowie einem einzigen Befangenheitsantrag habe er keinerlei weitere Rechtsmittel eingelegt, sondern sei untätig geblieben. Dies hätte von den Gerichten zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungen rechtlich gewürdigt werden müssen. In An- betracht aller Vorkommnisse, die die Besorgnis eines tiefen gegenseitigen Misstrauens zwi- schen Beschwerdeführer und Pflichtverteidiger begründeten, hätte dem Antrag auf Entpflich- tung entsprochen werden müssen. Durch die angegriffenen Entscheidungen vom 4. Mai 2020 sei das Landgericht seiner Verantwortung für eine wirksame, sachgerechte und ordnungsge- mäße Verteidigung des Beschwerdeführers nicht gerecht geworden. Die vorgelegten Beweise nicht zu sehen, stelle Willkür, eine Versagung des Rechtsschutzes, des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens dar. Die Gerichte hätten keine verfahrenssichernden Aspekte oder anderen wichtigen Gründe vorgetragen, welche einer Entpflichtung entgegenstünden. Die Versagung eines – hilfsweise begehrten – zweiten Pflichtverteidigers unter Verweis auf einen überschaubaren Aktenumfang sei willkürlich, weil das Gericht das Verfahren zunächst stets als umfangreich, komplex oder kompliziert bezeichnet habe. Dass das Landgericht den Be- schluss und die Verfügung vom 4. Mai 2020 nicht per E-Mail an den Beschwerdeführer, son- dern lediglich an den Pflichtverteidiger übersandt habe, sei – angesichts des dem Landgericht bekannten Umstands, dass der Pflichtverteidiger den Beschwerdeführer nicht mit gerichtli- chen Entscheidungen beliefere – willkürlich. Da er erst am 15. Mai 2020 Kenntnis hiervon erlangt habe, sei ihm das rechtliche Gehör vollständig vorenthalten worden, und sei er in der Zwischenzeit an der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte gehindert gewesen. Im
5 Verfahren habe sich gezeigt, dass der verfahrensführende Richter dem Beschwerdeführer kei- nerlei Gehör und Glauben schenke, sondern sogar den Vortrag des Beschwerdeführers anhand eigener Vermutungen und Unterstellungen ins Gegenteil verdrehe. Im Beschluss über die An- hörungsrüge hätte der Vortrag des Beschwerdeführers zur zwischenzeitlich gegen den Pflichtverteidiger gestellten Strafanzeige berücksichtigt werden müssen.
Der Beschwerdeführer beantragt zudem, ihm Rechtsanwalt S.K. mit sofortiger Wirkung als zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Die Verfügungen des Landgerichts Leipzig vom 13. und 20. Mai 2020 sind jeweils kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. 2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe seine Grundrechte verletzt, indem es unterlassen habe, spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die wirk- same Vertretungsvollmacht des Pflichtverteidigers zu überprüfen, ist nicht erkennbar, in- wiefern dies für den weiteren Verfahrensgang relevant gewesen sein könnte und insbe- sondere die angegriffenen Entscheidungen hierauf beruhen könnten. Das Verfahren war nach Durchführung des Hauptverhandlungstermins ausgesetzt und später vorläufig einge- stellt worden. 3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Be- schluss des Oberlandesgerichts vom 25. August 2020 wendet und die erneute Nichtbe- rücksichtigung seines Tatsachenvortrags rügt, fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grund- rechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rpsr.). Da der Beschwerdeführer vor dem Verfas- sungsgerichtshof die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Grundrechts- verletzung hin überprüfen lassen kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zu- sätzlichen Überprüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (SächsVerfGH, Be- schluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 25. August 2016 – Vf. 159- IV-15; st. Rspr.).
6 4. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforde- rungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (hierzu eingehend SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 125-IV-20 [HS]/Vf. 126-IV-20 [e.A.], dem Beschwerde- führer bekannt) nicht genügt. a) Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) durch die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Dresden und des Oberlandesgerichts Dresden nicht hinreichend auf- gezeigt.
aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfah- rensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit ent- scheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Auch wenn die schriftlichen Ent- scheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Be- schluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Betei- ligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61- IV-18; st. Rspr.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann schließlich nur dann ver- letzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).
bb) Besondere Umstände in diesem Sinne hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Behauptung fehlender Berücksichtigung und Würdigung des Sachvortrags zum wichtigen Grund für einen Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers ist bereits mit den angegriffenen Entscheidungen unvereinbar. Landgericht und Oberlandesge- richt greifen jeweils ausdrücklich die Argumente des Beschwerdeführers auf, eine endgültige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zeige sich bereits in der abge- schlossenen Honorarvereinbarung und der Untätigkeit des Pflichtverteidigers, folgen diesen im Ergebnis aber nicht. Dass der Beschwerdeführer diese Auffassung nicht teilt, betrifft keinen Aspekt rechtlichen Gehörs (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 130-IV-20 [HS]; Beschluss vom 14. Mai 2018 – Vf. 4-IV- 18; Beschluss vom 25. September 2009 – Vf. 45-IV-09). Besondere Umstände können sich ebenso wenig daraus ergeben, dass das Landgericht in einer – hier nicht angegriffenen – Entscheidung auf die „Beliebigkeit der Erklärun- gen“ des Beschwerdeführers hingewiesen hat. Die Behauptung des Beschwerdefüh-
7 rers, hieraus ergebe sich, der verfahrensführende Richter schenke dem Beschwerde- führer auch hinsichtlich dessen Vortrages zum begehrten Pflichtverteidigerwechsel keinerlei Gehör und Glauben, erfolgt „ins Blaue hinein“ und findet in den angegriffe- nen Entscheidungen keine Stütze. cc) Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach eine Nichtbeachtung rechtlichen Gehörs durch den Anhörungsrügenbeschluss geltend macht, weil das Oberlandesgericht nicht auf die zwischenzeitlich gegen den Pflichtverteidiger erstattete Strafanzeige eingegan- gen sei, setzt er sich nicht mit den verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Anhö- rungsrüge auseinander. Dieser Rechtsbehelf dient lediglich der Überprüfung einer be- reits ergangenen gerichtlichen Entscheidung, nicht der Fortsetzung des Verfahrens; neuer Sachvortrag darf deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2019 – 1 BvR 1716/19 – juris Rn. 7).
dd) Dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst am 15. Mai 2020 Kenntnis von den Ent- scheidungen des Landgerichts vom 4. Mai 2020 erhalten hat, kann mangels Kausalität für die Entscheidungen einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht begründen.
b) Der Beschwerdeführer hat ferner eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht hinreichend dargelegt.
aa) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte ein- faches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehler- haftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfas- sung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sach- fremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 61- IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10). Insoweit wird ein Beschwerde- führer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdi- gung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 51-IV-08; st. Rspr.).
bb) Der Vortrag des Beschwerdeführers zeigt nicht auf, inwiefern die angegriffenen Ent- scheidungen mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar sein könnten. Eine hierfür erforderliche ein- gehende Auseinandersetzung mit der – einfach- und verfassungsrechtlichen – Rechts- lage ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Vielmehr setzt der Beschwerde- führer lediglich seine eigene einfach-rechtliche Sichtweise anstelle derjenigen der Fachgerichte. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a StPO als auch die Anforderungen an die Bestel- lung weiterer Pflichtverteidiger gemäß § 144 StPO. Es genügt in diesem Zusammen- hang auch nicht, auf eine angebliche Diskrepanz in den Äußerungen des Vorsitzenden
8 zur Komplexität des Verfahrens zu verweisen. Vielmehr hätte dargelegt werden müs- sen, dass das Gericht die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten haben könnte, der ihm zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO zu- gestanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 – StB 23/20 – juris Rn. 11).
Schließlich wird nicht erörtert, warum ein – zumal entscheidungserheblicher – Will- kürverstoß darin liegen soll, dass das Landgericht den Beschluss und die Verfügung vom 4. Mai 2020 nicht (auch) per E-Mail an den Beschwerdeführer, sondern lediglich an den Pflichtverteidiger übersandt hat.
c) Aus denselben Gründen ist die Möglichkeit der Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) bzw. des Gebotes gerechter, fairer Verfahrensführung (Art. 78 Abs. 3 SächsVerf) nicht hinreichend dargelegt. 5. Für die vom Beschwerdeführer begehrte Beiordnung des genannten Rechtsanwalts als weiteren Pflichtverteidiger ist der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig.
III.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl