Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 03.12.2020 – Vf. 182-IV-20

Vf. 182-IV-20

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 3. Dezember 2020

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 14. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. März 2020 und vom 23. Juli 2020 und das Schrei- ben des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2020 (jeweils 5 K 3860/14).

Soweit der Beschwerdebegründung und den übermittelten Anlagen entnommen werden kann, führte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Dresden einen Rechtsstreit gegen die Technische Universität D. (künftig: Beklagte) wegen eines Exmatrikulationsbescheides. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2019 erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, nachdem die Beklagte für diesen Fall Kostenübernahme zuge- sichert hatte. Durch Beschluss vom gleichen Tag wurde daraufhin das Verfahren eingestellt, wurden der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt und wurde der Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2019 setzte das Verwal- tungsgericht durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2019 die von der Beklag- ten an den Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten auf 638,54 EUR zuzüglich Zinsen fest.

Eine hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte Erinnerung wies das Verwaltungsgericht Dresden mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. März 2020 zurück. Unter dem 22. März 2020 – noch vor Zugang des angegriffenen Beschlusses – nahm der Beschwerdeführer seine Erinnerung „wegen nicht mehr zumutbarer Verfahrensüberlänge bei Kostengeringfügigkeit“ zurück. Nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden war, dass die Rücknah- me nicht berücksichtigungsfähig und die Angelegenheit aus Sicht des Verwaltungsgerichts erledigt sei, begehrte er unter dem 8. April 2020 einen förmlichen Einstellungsbeschluss über die Rücknahme der Erinnerung und ferner unter dem 24. April 2020 „beschleunigte Zeug- niserteilung“ i.S.d. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 706 Abs. 1 ZPO, dass der Beschluss vom 19. März 2020 wirkungslos sei. Dies wurde unter Verweis auf fehlendes Rechtsschutzinteres- se abgelehnt. Daraufhin lehnte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2020 den Richter am Verwaltungsgericht S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsge- such wurde mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Juli 2020 durch die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts ohne den abgelehnten Richter verworfen. Mit Schreiben vom 15. Sep- tember 2020 lehnte der Beschwerdeführer nunmehr die drei an dieser Entscheidung mitwir- kenden Richter ebenso wegen Besorgnis der Befangenheit ab, woraufhin der zunächst abge- lehnte Richter mit Schreiben vom 17. September 2020 mitteilte, dass „in dem Verfahren nichts mehr zu veranlassen“ sei.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Justizgewährleistungsanspruchs „durch gewillkürte Rechtswegblockade“ und einen Verstoß „gegen das Verbot der Rechtsverweige- rung“ gemäß Art. 18 Abs. 1, Art. 38, 78 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 78 Abs. 1, Art. 36, 37 Abs. 2 SächsVerf.

3 Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Die als verletzt gerügten Art. 1, 3, 36, 37 Abs. 2 SächsVerf gewähren keine im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähigen Grundrechte (vgl. – zu Art. 36 SächsVerf – SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 22-IV- 19; Beschluss vom 13. Januar 2011 – Vf. 75-IV-10; st. Rspr.). 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den aus § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen (hierzu näher SächsVerfGH, Be- schluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 22-IV-19 m.w.N.) nicht genügt.

Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen und in der Wie- derholung der bereits im fachgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebrachten, indes vom Verwaltungsgericht nicht geteilten einfach-rechtlichen Ansicht des Beschwerdefüh- rers, dass der angegriffene Beschluss über die Kostenerinnerung vom 19. März 2020 in- folge der – zeitlich erst später erklärten – Rücknahme des Rechtsbehelfs unwirksam sei und das Verfahren hätte eingestellt werden müssen.

Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung wird nicht hinreichend vorgetragen, so dass die weiteren Zulässigkeitserfordernisse der fristgerechten Einlegung der Verfassungsbe- schwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) sowie der Rechtswegerschöpfung bzw. Subsidiarität (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) dahingestellt bleiben können.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

4 IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl