Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 03.12.2020 – Vf. 192-IV-20

Vf. 192-IV-20

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

1) des Herrn Dipl.-Ing. E.,

2) der Frau E., ebenda,

Verfahrensbevollmächtigter: Prof. Dr. iur. Alexander Haentjens, Rechtsanwälte Pfau & Kollegen, Rudolf-Breitscheid-Str. 15, 09112 Chemnitz,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 3. Dezember 2020

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit ihrer am 29. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. September 2020 (9 U 577/20), den Beschwerdefüh- rern nach eigenen Angaben zugegangen am 30. September 2020.

In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren begehren die Be- schwerdeführer die Zwangsvollstreckung gegen die Eheleute R. (künftig Kläger) aus einem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. August 2018 (4 O 1628/17). Einer Vollstreckungs- abwehrklage der Kläger gab das Landgericht Chemnitz mit Urteil vom 13. Februar 2020 (4 O 1556/18) statt und erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 24. August 2020 (9 U 577/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die hiergegen erhobene An- hörungsrüge der Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht Dresden mit dem angefochte- nen Beschluss vom 28. September 2020 zurück.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf), weil keine mündliche Verhandlung anberaumt worden sei.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde, die sich ausdrücklich lediglich gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. September 2020 (9 U 577/20) richtet, ist unzulässig.

1. Der Verfassungsbeschwerde fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs durch die unterbliebene fachgerichtliche Selbstkorrektur fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Be- schluss vom 30. August 2018 – Vf. 84-IV-18 [HS]/Vf. 85-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 15. November 2013 – Vf. 77-IV-13 [HS]/Vf. 78-IV-13 [e.A.]; st. Rspr.).

2. Selbst wenn man die Beschwerdeschrift dahingehend auslegt, dass auch der die Berufung zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. August 2020 (9 U 577/20) angegriffen werden soll, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den

3 aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begrün- dungsanforderungen nicht genügt.

a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei- staates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund- rechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah- me nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Er- mittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-20 m.w.N.).

b) Hieran gemessen zeigt die Beschwerdeschrift die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht auf. Weder wurden die angegriffenen Entscheidungen sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen vorgelegt noch dargelegt, aus welchen Gründen der Umstand, dass die Entscheidungen ohne mündliche Anhö- rung ergangen sind, den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verletzen sollen. Der Vortrag setzt sich schon nicht mit der Rechtsprechung auseinander, wonach der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtli- ches Gehör auch in einem schriftlichen Verfahren verwirklicht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20 m.w.N.). Anhalts- punkte dafür, dass das Oberlandesgericht den schriftlichen Vortrag der Beschwerde- führer unter Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf übergangen haben könnte, erge- ben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

4 IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl