Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 03.12.2020 – Vf. 205-IV-20 (HS)/Vf. 206-IV-20 (e.A.)
Vf. 205-IV-20 (HS) 206-IV-20 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
der Frau L.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcus Himmel, Harkortstraße 5, 04107 Leipzig,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 3. Dezember 2020
beschlossen:
2 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2020 (341 F 2699/20) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf, soweit darin keine vollstreckbare Rege- lung über den begleiteten Umgang getroffen worden ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Leipzig zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Aus- lagen zu erstatten.
4. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
G r ü n d e :
I.
Mit ihrer am 20. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amts- gerichts Leipzig vom 15. Oktober 2020 (341 F 2699/20), dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugegangen am 21. Oktober 2020.
Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein familiengerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht Leipzig – Familiengericht – über das Umgangsrecht und die elterliche Sorge für die 2005 und 2008 geborenen Töchter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin und der Kindesvater leben seit dem 23. Januar 2015 dauerhaft getrennt und sind seit dem 24. Juli 2018 rechtskräftig geschieden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt gemäß Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 1. September 2015 (334 F 2101/15) beim Kindesvater, wo die Kinder seither ununterbrochen ihren Lebensmittelpunkt haben.
Unter dem 7. Juli 2020 begehrte die Beschwerdeführerin, die ihren Hauptwohnsitz in der U. und einen Nebenwohnsitz in L. hat, vor dem Amtsgericht Leipzig eine gerichtliche Umgangs- regelung (341 F 2075/20). Zur Begründung führte sie aus, dass der Umgang zwar grundsätz- lich dahin geklärt sei, dass die Kinder alle 14 Tage bei der Beschwerdeführerin seien und auch dort die Hälfte der Ferien verbrächten. Allerdings sei die Ausgestaltung im Einzelnen seit Jahren streitig; eine Klärung habe auch über das Jugendamt nicht herbeigeführt werden können. Unterschiedlicher Auffassung seien die Eltern insbesondere über die zeitliche Lage der Ferienumgänge und deren genauer Beginn und Ende. Einer am 1. Oktober 2018 vor dem Amtsgericht Leipzig geschlossenen Elternvereinbarung (341 F 2521/18), wonach „der Um-
3 gang bis auf weiteres fortgesetzt“ werde, „wie er derzeit gelebt“ werde, fehle die Vollstreck- barkeit.
Das Amtsgericht leitete in der Folge von Amts wegen ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend den Umgang (341 F 2699/20) sowie ein Haupt- und ein Eilverfahren betreffend die elterliche Sorge (341 F 2700/20 und 341 F 2701/20) ein. Sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand der Kinder nahmen schriftlich Stellung. Das Jugendamt führte aus, dass Ereignisse im Zusammenhang mit den Sommerferien 2020 die Kinder in große Konflikte ge- stürzt hätten mit dem Ergebnis, dass sie den Kontakt zur Beschwerdeführerin nunmehr völlig ablehnten. Das Agieren des Lebenspartners der Beschwerdeführerin gegenüber den Kindern sei äußerst bedenklich, sie hätten Angst vor ihm. Aus dem Verhalten und dem Auftreten der Beschwerdeführerin sei der Eindruck entstanden, dass das Vorliegen einer psychischen Stö- rung/Erkrankung nicht ausgeschlossen werden könne. Dem Wunsch der Kinder nach derzeiti- ger Einschränkung des Umgangs sollte Rechnung getragen werden. Die Anbindung an eine Beratungsstelle sei sinnvoll, um die beeinträchtigte Beziehung der Beschwerdeführerin und den Kindern zu bearbeiten. Der Verfahrensbeistand führte aus, dass sich beide Kinder klar dafür ausgesprochen hätten, dass sie zunächst nicht zu der Beschwerdeführerin und auf keinen Fall in deren Haushalt in L. wollten. In der Gesamtschau aller Umstände sollte im Interesse der Kinder, die seit Jahren dem elterlichen Konflikt und dem psychisch auffälligen Verhalten der Beschwerdeführerin ausgesetzt seien, der Umgang vorerst nur begleitet in einer Bera- tungsstelle der Stadt L. stattfinden. Der Kindesvater beantragte den vorläufigen Ausschluss des Umgangs der Beschwerdeführerin mit den gemeinsamen Kindern.
In allen Verfahren fand am 28. September 2020 eine mündliche Verhandlung sowie eine An- hörung der beiden Kinder statt. Am 14. Oktober 2020 erließ das Amtsgericht in den beiden Hauptsacheverfahren einen Beweisbeschluss (341 F 2075/20 und 341 F 2700/20) zur Einho- lung eines Sachverständigengutachtens, das sich mit der Frage der zukünftigen Ausgestaltung sowohl der elterlichen Sorge als auch des Umgangs befassen soll. Als Frist zur Erstellung wurde der Gutachterin zwölf Monate gesetzt.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 (341 F 2701/20) übertrug das Amtsgericht die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder dem Kindesvater. Hiergegen erhob die Beschwerdeführe- rin unter dem 3. November 2020 Beschwerde zum Oberlandesgericht Dresden.
Ebenfalls am 15. Oktober 2020 schloss das Amtsgericht mit dem angefochten Beschluss das unbegleitete Umgangsrecht der Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern zunächst befris- tet bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aus. Zur Begründung führte es aus, dass die Kinder dauerhaft beim Vater lebten. Weder der Vater noch die beiden Kinder beabsichtigten aktuell, diesen Zustand zu ändern. Das Verhältnis zwischen den vormaligen Eheleuten sei offenbar dauerhaft zerrüttet. Eine Kommunikation zwischen den Eltern sei allenfalls unter äußersten Schwierigkeiten möglich. Eine sinnvolle Absprache in allen Angelegenheiten die gemeinsamen Kinder betreffend sei derzeit zwischen den Eltern nicht möglich. Einer vorläu- figen Einschätzung des Jugendamtes zufolge sei es denkbar, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung oder Erkrankung vorliege. Das Gericht habe insbesondere vor dem
4 Hintergrund der Ereignisse im Sommer 2020 sowie des Verhaltens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Anhörung vom 28. September 2020 Anlass, sich dieser vorläufigen Einschät- zung anzuschließen. Wie der Umgang mit der Beschwerdeführerin langfristig zu regeln sei, werde im anhängigen Hauptsacheverfahren geklärt werden. Ein entsprechender Beweisbe- schluss sei ergangen. Bis dahin müsse der Umgang der Beschwerdeführerin mit ihren beiden Töchtern ausgeschlossen werden. Beide hätten im Anhörungstermin deutlich gemacht, dass sie zwar Kontakt mit der Beschwerdeführerin möchten, diese müsse jedoch bereit und in der Lage sein, den Schutz ihrer Kinder insbesondere vor ihrem Lebensgefährten sicher zu stellen. Die Einschätzung der Beschwerdeführerin, dies schon getan zu haben, teile das Gericht ange- sichts der deutlich geäußerten Wünsche der Kinder nicht. Soweit die Eltern sich auf begleitete Umgänge in einer Beratungsstelle der Stadt L. einigten, denen die Kinder offen gegenüber stünden, stehe dieser Beschluss einer solchen Vereinbarung nicht entgegen. Auch gegen Um- gänge bei den Eltern der Beschwerdeführerin hätten die Kinder keine Einwände geäußert.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht, die Erstellungsfrist für das Sachverständigengutachten auf höchsten sechs Monate herabzu- setzen und legte Gegenvorstellung gegen den angefochtenen Beschluss vom 15. Oktober 2020 ein.
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Leipzig in ihrem Elterngrundrecht aus Art. 22 Abs. 3 SächsVerf verletzt. Der komplette und zeitlich unbefristete Ausschluss des unbegleiteten Umgangs sei verfassungswidrig. Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB dürfe das Umgangsrecht für längere Zeit oder gar auf Dauer nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn eine konkrete Gefahr für das Kindeswohl drohe. Dabei sei ein begleiteter Umgang oder ein Umgang ohne Übernachtungsmöglichkeit bereits eine Einschränkung, die einer tragfähigen Begründung bedürfe. Lasse sich eine kon- krete Gefährdung des Kindeswohls durch unbegleitete Umgangskontakte nicht mit hinrei- chender Sicherheit feststellen, so sei die Einschränkung des Umgangs durch eine Anordnung lediglich begleiteter Umgangskontakte nicht begründet. Dafür, dass aktuell oder perspekti- visch eine konkrete Kindeswohlgefährdung bei unbegleitetem Umgang bestehe, habe das Ge- richt keine ausreichenden Tatsachen festgestellt. Das Gericht habe zur Grundlage der tiefgrei- fenden Eilentscheidung neben der zutreffenden Zerrüttung zwischen den Eltern nur eine vage Vermutung dahin gemacht, dass eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin denkbar sei. Dass diese aufgrund der Vorfälle um die Sommerferien falsch gehandelt habe, werde von der Beschwerdeführerin eingeräumt. Sie habe sich vom 8. Januar 2019 bis zum 9. Dezember 2019 in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Von ihr gehe weder eine Eigen- noch eine Fremdgefährdung aus. Allein aus der Möglichkeit einer psychischen Erkrankung könne nicht gleichsam automatisch auf damit einhergehenden erforderlichen Ausschluss des Um- gangs geschlossen werden. Vorliegend gehe es zudem nicht um die Einschränkung eines oh- nehin losen oder nicht belastbaren Umgangs in der Vergangenheit. Auch sei bei der Beurtei- lung des Sachverhaltes nicht unerheblich, dass der Wille beider Kinder sei, die Beschwerde- führerin auch persönlich zu treffen, wenngleich unter bestimmten „geschützten“ Vorausset- zungen. Die Beschwerdeführerin werde dies sicherstellen. Soweit in dem angefochtenen Be- schluss ein begleiteter Umgang nicht ausgeschlossen worden sei, sei diese Möglichkeit nicht
5 näher ausgestaltet worden und daher faktisch nicht durchsetzbar. Eine Befristung des Aus- schlusses sei nicht vorgenommen worden. Dies wiege besonders schwer, weil die Frist zur Erstellung des Sachverständigengutachtens übermäßig großzügig auf zwölf Monate bestimmt worden sei; in der langen Gutachtenfrist liege ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen.
Die Beschwerdeführerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass ihr unbegleiteter persönlicher Umgang mit ihren Kindern jeweils 14-tägig in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag bzw. Freitag ab Schule bis Sonntag 17 Uhr bis zum Ab- schluss des Verfahrens wieder gestattet wird. Damit solle erreicht werden, dass sich die jetzi- ge Situation nicht verfestige, der Umgang mit den beiden Kindern wieder stattfinden könne und damit auch einer möglichen Entfremdung bzw. Bindungslockerung vorgebeugt werden könne.
Ferner beantragt die Beschwerdeführerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der Kindesvater hat zu dem Verfahren Stellung genommen. Das Sächsische Staatsministeri- um der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hatte Gelegenheit zur Stellung- nahme.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass über den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Umgang noch nicht ab- schließend in einem Hauptsacheverfahren entschieden worden ist. Gegenstand einer Ver- fassungsbeschwerde kann auch eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstwei- ligen Rechtsschutzes sein, wenn sie bereits unmittelbar in verfassungsmäßig geschützte Rechte eingreift und die geltend gemachte Verletzung durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 133-IV-20 [HS]). Das ist bei einer einstweiligen Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG zur Regelung des Umgangs bis zur Entscheidung in der Hauptsache der Fall (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2016 – Vf. 58-VI-15 – juris Rn. 30; BbgVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2016 – 55/16 – juris Rn.15).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Leipzig verletzt die Beschwerdeführerin in- soweit in ihrem Elternrecht aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf.
a) Das den Eltern gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verfassungsrechtlich gegen- über dem Staat gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 – Vf. 99-IV-17 [HS]/Vf. 100-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 31. Mai 2016 – Vf. 20-IV-16 [HS]; Be- schluss vom 10. Dezember 2009 – Vf. 69-IV-09). Das unter dem Schutz des Art. 22
6 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf stehende Umgangsrecht der Eltern ermöglicht es auch dem getrennt von dem Kind lebenden Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2015 – 1 BvR 3326/14 – juris Rn. 17; Beschluss vom 15. Juni 1971, BVerfGE 31, 194 [206 f.] zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seeli- schen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2015 – 1 BvR 3326/14 – juris Rn. 17; Beschluss vom 23. Januar 2008 – 1 BvR 2911/07 – juris Rn. 24; Beschluss vom 29. November 2007 – 1 BvR 1635/07 – juris Rn. 17; Beschluss vom 15. Juni 1971, BVerfGE 31, 194 [209 f.]). Zu berücksich- tigen sind sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 25. April 2015 – 1 BvR 3326/14 – juris Rn. 17; Beschluss vom 29. No- vember 2007 – 1 BvR 1635/07 – juris Rn. 17). Dabei hat das Gericht in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen mit zunehmenden Alter ver- mehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2015 – 1 BvR 3326/14 – juris Rn. 17; Beschluss vom 18. Mai 2009 – 1 BvR 142/09 – juris Rn. 19; BbgVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2016 – 55/16 – juris Rn. 22). Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursa- chen als nutzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2015 – 1 BvR 3326/14 – juris Rn. 17). Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gebietet das Elternrecht die Prü- fung, ob ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil als milderes Mittel in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 1 BvR 2911/07 – juris Rn. 24; Beschluss vom 8. März 2005 – 1 BvR 1986/04 – juris Rn. 9).
Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – Vf. 102-IV-14 [HS]/Vf. 103-IV-14 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2005 – 1 BvR 1986/04 – juris Rn. 8; Be- schluss vom 5. November 1980, BVerfGE 55, 171 [182]). Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 1 BvR 2911/07 – juris Rn. 25; Beschluss vom 29. November 2007 – 1 BvR 1635/07 – juris Rn. 18). Die Grundlage einer am Kindeswohl orientier- ten Entscheidung muss möglichst zuverlässig erkannt werden können (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 – Vf. 99-IV-17 [HS]/Vf. 100-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 18. April 2011 – Vf. 32-IV-11 [e.A]/Vf. 33-IV-11 [HS]). Die Anforderungen an die Verfahrensgestaltung gelten insbesondere für vorläufige Maßnahmen, die bereits mit einem erheblichen Eingriff in ein Grundrecht verbunden sind und Tatsachen
7 schaffen, welche später nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 1 BvR 2911/07 – juris Rn. 25). Auch unter Berücksichtigung der im Eilverfahren angesichts der Eilbedürftigkeit praktisch zu- rückbleibenden Aufklärungsmöglichkeiten obliegt dem Gericht hier eine eigene Er- mittlung des Sachverhalts und eigene Bewertung, ob eine Kindeswohlgefährdung vor- liegt, zu deren Abwehr ein Ausschluss des Umgangsrechts erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 BvR 2262/20 – juris Rn. 9).
Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung sind durch den Verfassungsgerichtshof nur darauf zu überprüfen, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 – Vf. 99-IV-17 [HS]/Vf. 100-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 27. Oktober 2016 – Vf. 125-IV-16; st. Rspr.). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 1 BvR 2911/07 – juris Rn. 23).
b) Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig genügt diesen Anforderun- gen nicht, soweit darin keine vollstreckbare Regelung über den begleiteten Umgang getroffen worden ist.
aa) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Gerichts einer Be- sorgnis über das Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls für eine Einschränkung des grundrechtlich durch Art. 22 Abs. 3 SächsVerf geschützten Umgangsrechts der Beschwerdeführerin. Das Gericht hat den vorläufig bis zum Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens wirkenden Beschluss insoweit nachvollziehbar an Hand der Be- sonderheiten des Einzelfalles begründet, dabei die Belange der Kinder berücksichtigt und die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit gewürdigt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat es eine Gefährdung des Kin- deswohls nicht maßgeblich mit einer (möglichen) psychischen Erkrankung der Be- schwerdeführerin begründet, sondern die hoch strittige familiäre Situation und den deutlich erklärten Willen der beiden 12- und 15-jährigen Kinder in den Mittelpunkt seiner Entscheidung gestellt. Die Kinder haben sowohl gegenüber dem Verfahrensbei- stand und dem Jugendamt als auch im Rahmen der Anhörung geäußert, gegenwärtig unbegleitete Umgangskontakte mit der Beschwerdeführerin in deren Haushalt wegen deren Lebensgefährten abzulehnen. Angesichts des Alters der Kinder bei der Anhö- rung hat sich das Amtsgericht – hinsichtlich einer vorläufigen Einschränkung des Um- gangsrechts – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise am Kindeswillen orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2015 – 1 BvR 3326/14 – juris Rn. 21). Auch lässt das Verfahren insoweit keinen Grundrechtsverstoß erkennen; das Gericht hat alle für das Eilverfahren notwendigen Ermittlungen durchgeführt, indem es die Stellungnahme des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes eingeholt sowie die Kinder und die Eltern persönlich angehört hat. Im Übrigen ist eine Nachprüfung
8 der zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen und der im Einzelnen vorgenom- menen Abwägungen nicht Sache des Verfassungsgerichtshofes.
bb) Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten begegnet der vorläufige Ausschluss des unbegleiteten Umgangsrechts als milderem Mittel gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
cc) Allerdings verkennt das Amtsgericht die Bedeutung und Tragweite des Elternrechts der Beschwerdeführerin, soweit es mit der angefochtenen Entscheidung einen unbe- gleiteten Umgang ausgeschlossen, indes keine konkrete und vollstreckbare Regelung über den begleiteten Umgang getroffen hat, sondern lediglich in den Gründen die Möglichkeit eines begleiteten Umganges vorausgesetzt hat.
Nach § 156 Abs. 3 Satz 2 FamFG soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Um- gangsrecht betreffen, den Umgang dann durch einstweilige Anordnung regeln, wenn das Gericht eine schriftliche Begutachtung anordnet. Dabei ist es möglich, den Um- gang vorläufig auszuschließen oder eine Umgangsregelung positiv zu regeln, um dadurch während des Laufs des Verfahrens der Gefahr einer Entfremdung zwischen dem Kind und demjenigen, der Umgang begehrt, entgegenzuwirken, weil es durch ei- ne sachverständige Begutachtung notgedrungen zu einer Verfahrensverzögerung kommt (Engelhardt in: Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 156 Rn. 23). Die Regelung muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 156 Rn. 88). Jede gerichtliche Entscheidung über die Umgangsbefugnis muss grundsätzlich eine konkrete, einheitliche Regelung treffen, weswegen die Ent- scheidung über die Gewährung eines Umgangsrechts von dessen konkreter Ausgestal- tung nicht getrennt werden kann und der Umgang vom Gericht nach Tagen, Uhrzeit und Ort, Häufigkeit, Abholung und gegebenenfalls weiterer konkreter Modalitäten präzise und in vollstreckungsfähiger Weise zu regeln ist (OLG Saarbrücken, Be- schluss vom 25. März 2010 – 6 UF 136/09 – juris Rn. 23; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 17 UF 190/06 – juris Rn. 14; OLG Celle, Beschluss vom 16. Dezember 2005 – 12 WF 141/05 – juris Rn. 11). Dieses Konkretheitsgebot gilt auch für den begleiteten Umgang (OLG Saarbrücken, a.a.O.; vgl. auch Hennemann in: Müko, BGB, 6. Aufl., § 1684 Rn. 66). Dessen Ausgestaltung hinsichtlich Zeit und Ort darf das Gericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nicht einem Dritten über- lassen (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. § 156 Rn. 88).
In Anbetracht des geäußerten Wunsches der Kinder, weiterhin Umgang mit der Be- schwerdeführerin entweder in einer Beratungsstelle oder bei den Großeltern zu haben, der Eingriffsintensität eines lediglich begleiteten Umgangsrechts und mit Blick auf die für die Erstellung des Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren gesetzte Frist von zwölf Monaten gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Anordnung eines konkret und vollstreckbar geregelten begleiteten Umgangs (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 23. Januar 2008 – 1 BvR 2911/07 – juris Rn. 27). Der Beschluss enthält auch keine Ausführungen zu der Frage, weshalb solche Regelungen unterblieben oder
9 nicht möglich sind, etwa weil es an mitwirkungsbereiten Dritten gefehlt habe (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 1 BvR 1468/15 – juris Rn. 5).
III.
Gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG ist die Sache an das Amtsgericht Leipzig zurückzuver- weisen. Von einer vollständigen Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2020 (341 F 2699/20) war hier mit Blick auf das Kindeswohl abzusehen.
IV.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVerf- GHG).
VI.
Mit der Entscheidung über die Auslagenerstattung erledigt sich der Antrag der Beschwerde- führerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl