Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 07.01.2021 – Vf. 111-IV-20

Vf. 111-IV-20

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn R.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 7. Januar 2021

beschlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2 G r ü n d e : I.

Mit seiner am 21. Juli 2020 – einem Dienstag – bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaa- tes Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen „einen am 19. März 2020 von der Justizvollzugsanstalt Bautzen vollzogenen Realakt“ sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 27. April 2020 (14c StVK 97/20) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni 2020 (2 Ws 269/20), letzterer dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen am 19. Juni 2020.

Der Beschwerdeführer ist derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht. Am 19. März 2020 erfolgte in der Anstalt eine Umstellung der TV-Anlage dahingehend, dass die Sender „TLC“, „N-TV“, „Hope Chan- nel“ und „Radio Bremen TV“ gegen die Sender „Welt der Wunder TV“, „Disney Channel“, „N24 Doku“ und „Zee One“ getauscht wurden. Dem vorangegangen war eine Abstimmung der Gefangenenmitverantwortung unter Beteiligung der Untergebrachtenmitverantwortung.

Unter dem 20. März 2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung und beantragte, den von der Antragsgegnerin vollzogenen Realakt für rechtswidrig zu erklären und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Fernsehsender „Hope Channel“ auf dem ursprünglichen Sendeplatz bereitzustellen. Zugleich beantragte er die Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. April 2020 wies das Landgericht Görlitz Außen- kammern Bautzen den Antrag als unbegründet zurück. Zugleich lehnte es die Beiordnung eines Rechtsanwaltes und den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Die Umbelegung der TV- Sender stehe im Ermessen der Antragsgegnerin. Dieses Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt wor- den. Die für den Beschwerdeführer zuständige Vertretung der Untergebrachten sei beteiligt worden. Grundrechte des Beschwerdeführers seien nicht verletzt.

Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandes- gericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 2020 als unzulässig, weil es nicht ge- boten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zugleich wies es den Antrag auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde zurück.

Der Beschwerdeführer rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags aus dem Ausgangsverfahren eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GG und Art. 19 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.

Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.

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Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung haben Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde fristgerecht er- hoben hat, ist sie jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19; der Beschluss erging auf Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers). Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten auf inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Grundrechte bezieht, erschöpft sich dieses in allgemeinen Erwägungen und der Darlegung einer von den angegriffenen Entscheidungen abweichenden Auffassung, ohne sich mit den Entscheidungen und ihren Begründungen hinreichend substantiiert auseinander zu setzen. Dies betrifft u.a. die Argumentation des Landgerichts, es fehle an einer zureichenden Darlegung, weshalb der Empfang des abgeschalteten Senders für den Beschwerdeführer von Belang sei. Zudem hat das Oberlandesgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verkannt, dass sich die von der Strafvollstreckungskammer herangezogenen Entscheidungen auf den Strafvollzug bezie- hen, sondern diesen Einwand des Beschwerdeführers aus dem Beschwerdeverfahren aus- drücklich aufgegriffen und diesbezüglich ausgeführt, dass in der Sicherungsverwahrung auch unter Berücksichtigung des Abstandsgebotes nichts anderes gelten könne. Weshalb die ange- griffenen Entscheidungen den gerügten verfassungsrechtlichen Bestimmungen gleichwohl nicht gerecht werden könnten, ist – auch aus der einem Rechtsunkundigen möglichen und abzuverlangenden Perspektive – damit nicht konkret dargetan.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

IV.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

4 V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl