Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 07.01.2021 – Vf. 175-IV-20
Vf. 175-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. K.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 7. Januar 2021
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 28. September 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Be- schlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni und 31. August 2020 (jeweils 8 U 586/20).
Im Ausgangsverfahren begehrte die Sparkasse L. (künftig: Klägerin) mit einer unter dem 12. März 2019 beim Landgericht Leipzig erhobenen Klage vom Beschwerdeführer Zahlung in Höhe von ca. 18.000 EUR nebst Zinsen aus einer gekündigten Kreditlinie. Am 12. Juni 2019 erließ das Landgericht ein Versäumnisurteil (04 O 524/19), durch das der – anwaltlich nicht vertretene – Beschwerdeführer antragsgemäß verurteilt wurde. Hiergegen legte der Be- schwerdeführer Einspruch ein und beantragte zudem – offenbar zum wiederholten Male – die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. In der Sache vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, die Klägerin habe den Kreditrahmen absprache- und vertragswidrig nicht erhöht, weshalb ihm ein Schaden in Höhe von ca. 32.000 EUR entstanden sei, mit dem er gegen die Klageforde- rung aufrechnen könne. Am 25. Juli 2019 beantragte Rechtsanwalt H. für den Beschwerde- führer unter Übersendung eines – im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgelegten – Befundberichts eines Dipl.-Psych. L., das Einspruchsverfahren wegen Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers zu unterbrechen, bis ein gesetzlicher Vertreter bestellt sei. Mit Verfügung vom 5. September 2019 wies das Landgericht darauf hin, dass es derzeit von einer Prozessfä- higkeit ausgehe und Gründe für eine Aussetzung nach § 241 ZPO nicht gegeben seien. Am 17. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer ein – mittlerweile drittes – Prozesskostenhilfe- gesuch, welches mit Beschluss des Landgerichts vom 10. März 2020 zurückgewiesen wurde. Am selben Tag erließ das Landgericht ein Zweites Versäumnisurteil (04 O 524/19), durch das der Einspruch des Beschwerdeführers verworfen wurde.
Gegen das Zweite Versäumnisurteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein, welche das Oberlandesgericht Dresden durch den angegriffenen Beschluss vom 17. Juni 2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückwies. Zur Begründung nahm das Gericht auf einen Hinweisbe- schluss vom 19. Mai 2020 Bezug und teilte mit, dass es an den dortigen Erwägungen, die für eine fehlende Erfolgsaussicht sprächen, nach nochmaliger Prüfung festhalte. Die Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2020 gebe keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage, wozu ergänzend ausgeführt wurde.
Den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2020 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss wies das Oberlandesgericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 31. August 2020 zurück.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Menschenwürde gemäß Art. 14 Abs. 1 SächsVerf und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Seine entscheidungserheblichen Darlegungen zum Streitverhältnis, Beweise/Glaubhaftmachungen
3 und Beweisangebote seien weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen wor- den; demgegenüber sei dem belanglosen Bestreiten der Klägerin nachgegangen worden. Das Gericht habe den Beschwerdeführer in einer Art und Weise abgetan, die seine Subjektqualität, zumal als unbemittelter, anwaltlich nicht vertretener Rechtssuchender verletzt habe.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab- leitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver- fassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entschei- dung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbe- schwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Ver- fassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10). 2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. a) Der Beschwerdeführer hat den Lebenssachverhalt und den für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes maßgeblichen Prozessverlauf nicht hinreichend dargelegt. So verweist der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Juni 2020 in der Begründung ausdrücklich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19. Mai 2020, an dessen Erwägungen festgehalten werde, und die Stellungnahme des Beschwerde- führers vom 4. Juni 2020, die keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gebe. Der Beschwerdeführer legt indes weder den Hinweisbeschluss noch seine Stellung-
4 nahme vor noch gibt er diese in der Beschwerdeschrift inhaltlich wieder. Dies genügt den Anforderungen nicht. In Fällen, in denen – wie hier – eine angegriffene Entschei- dung auf die Gründe einer vorangegangenen anderen Entscheidung oder auf einen Hinweis des Gerichts Bezug nimmt, reicht es zur ausreichenden Substantiierung nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Entscheidung selbst, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen vorgelegt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 125-IV-20 [HS]/Vf. 126-IV-20 [e.A.] m.w.N.). Der Verfas- sungsgerichtshof kann daher nicht zuverlässig beurteilen, inwiefern durch das Ober- landesgericht bei der Entscheidung über die Berufung und der sich anschließenden Entscheidung über Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge Grundrechte des Be- schwerdeführers verletzt worden sein könnten. b) Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) gerade durch die angegriffenen Be- schlüsse des Oberlandesgerichts Dresden nicht hinreichend aufgezeigt; auch die Mög- lichkeit einer sonstigen Verletzung von Verfassungsrecht lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl