Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 07.01.2021 – Vf. 183-IV-20 (HS)

Vf. 183-IV-20 (HS)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn W.,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Gesa Israel, Helgolandstraße 9b, 01097 Dresden,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 7. Januar 2021

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 14. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen und mit Schreiben vom 3., 17. und 19. November 2020 ergänzten Verfassungsbe- schwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. September 2020 (1 Ws 246/20).

Die Staatsanwaltschaft Dresden (422 Js 15170/17) führte seit dem Jahr 2017 gegen den Be- schwerdeführer und eine Vielzahl weiterer Beschuldigter ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls. Am 27. März 2018 erließ das Amtsgericht Dres- den (272 Gs 1118/18) Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Dieser stellte sich am 5. Feb- ruar 2019 freiwillig und befand sich seit diesem Tag bis zum 13. November 2020 ununterbro- chen in Untersuchungshaft.

Mit Anklageschrift vom 11. Februar 2019 zum Landgericht Dresden legte die Staatsanwalt- schaft dem Beschwerdeführer sowie weiteren Angeschuldigten zur Last, im Zeitraum vom 19. Oktober 2016 bis 10. Januar 2018 in insgesamt 36 Fällen in wechselnder Beteiligung, zum Teil mit weiteren gesondert Verfolgten, bandenmäßige Diebstähle mittel- bis hochpreisiger Pkw begangen zu haben, wobei dem Beschwerdeführer selbst zwölf Taten zur Last gelegt wurden. Mit Beschluss des Landgerichts vom 26. April 2019 (15 KLs 422 Js 15170/17) wur- de die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 27. März 2018 aus den Gründen seines Erlasses aufrechterhalten und die Fortdauer der Unter- suchungshaft angeordnet.

Die Hauptverhandlung begann am 14. Mai 2019. Im Oktober 2019 erlitt die beisitzende Rich- terin einen Unfall, auf Grund dessen sie mehrere Monate nur eingeschränkt arbeitsfähig war und die Terminplanung des Gerichts angepasst werden musste. Der Ausbruch der Covid-19- Pandemie führte zu weiteren Hinderungen im Verfahrensablauf. Im Nachgang der Verneh- mung der Hauptsachbearbeiter des Verfahrens beim Landeskriminalamt am 26. Juni 2020 reichten die Ermittlungsbehörden bisher nicht vorgelegte Protokolle der erfolgten Telekom- munikationsüberwachung (TKÜ) in mehreren Aktenordnern sowie drei DVDs mit nichtver- schriftlichten Audiodateien mit Telefongesprächen in polnischer und serbisch/mazedonischer Sprache nach. Vor diesem Hintergrund stellte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2020 einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, der durch Beschluss des Landgerichts vom 30. Juli 2020 (15 KLs 422 Js 15170/17) mit der Maßgabe abgelehnt wurde, dass hinsichtlich einer vorgeworfenen Tat der dringende Tatverdacht entfalle.

Hiergegen legte der Beschwerdeführer unter dem 24. August 2020 Beschwerde ein und be- gründete diese unter anderem damit, dass mittlerweile nur noch eine Terminsdichte von ei- nem Verhandlungstag pro Woche bestünde und dass angesichts der sukzessiven Nachliefe- rungen der TKÜ-Ergebnisse eine staatlichen Stellen zuzurechnende Verfahrensverzögerung vorliege. Das Landgericht half dieser Beschwerde durch Beschluss vom 28. August 2020

3 nicht ab. Eine Verfahrensverzögerung sei nicht entstanden; die verschriftlichten Erkenntnisse der Telekommunikationsüberwachung könnten in der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum nächsten relevanten Hauptverhandlungstermin zur Kenntnis genommen werden.

Kurz darauf stellte das Landgericht durch Beschluss vom 2. September 2020 eine Hemmung der Frist zur Fortsetzung der unterbrochenen Hauptverhandlung wegen akuter Erkrankung einer Schöffin fest. Der Beschwerdeführer nahm unter dem 7. und 11. September 2020 ergän- zend Stellung und trug insbesondere vor, die durch die verspätete Einreichung der TKÜ- Unterlagen begründete Verfahrensverzögerung sei durch diese Erkrankung der Schöffin nicht überholt, weil das – zwischenzeitlich genehmigte – vollständige Anhören allein der polnisch- sprachigen Dateien geschätzt über 20 volle Arbeitstage in Anspruch nehmen und die Zeit bis zum Fortsetzungstermin am 12. Oktober 2020 hierfür nicht ausreichen werde.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. September 2020 (1 Ws 246/20) verwarf das Ober- landesgericht Dresden die Beschwerde „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 28. August 2020, die durch das Be- schwerdevorbringen nicht entkräftet werden“, als unbegründet. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die unvorhersehbare Erkrankung der beisitzenden Richterin im Oktober 2019 und die nunmehr aufgetretene Erkrankung der Schöffin führten nicht – auch nicht in einer Gesamtbetrachtung miteinander oder mit anderen Umständen – zu einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, aus dem sich die Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer ergäbe, auch wenn sie eine Umstrukturierung der Hauptverhandlung sowie eine geringere Verhand- lungsdichte bedingt hätten. Die Kammer habe zu jedem Zeitpunkt das Mögliche zu einer stringenten Durchführung des Verfahrens unternommen. Auch durch die nachgereichten Er- kenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung sei keine vorwerfbare Verfahrensverzö- gerung eingetreten. Die Audiodateien, für deren Abhören die Hinzuziehung von Dolmet- schern gestattet worden sei, bezögen sich auf zwei Telefonnummern, deren Anschlussinhaber und –nutzer unbekannt seien; Anhaltspunkte für eine Verfahrensrelevanz bestünden nicht und seien offenbar auch von der Verfahrensbevollmächtigten nicht festgestellt worden. Da das Landgericht aufgrund der Erkrankung der Schöffin die beabsichtigten Beweiserhebungen oh- nehin an weiteren Hauptverhandlungsterminen vornehmen werde, sei nicht ersichtlich, dass die Verteidiger die insoweit zur Verfügung stehende Zeit nicht für eine nähere Befassung mit den Dateien nutzen könnten, zumal der dafür angegebene Zeitaufwand unter Berücksichti- gung der Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten lediglich auf einer groben Schätzung beruhe.

Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Grund- rechts auf Freiheit der Person (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf). Die Entscheidung lasse nachvollziehbare Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer vermissen. Das Oberlandesgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum geschätzten Zeitaufwand für das Abhören der nichtverschriftlichten Gespräche der Tele- kommunikationsüberwachung und deren potentieller Verfahrensrelevanz auseinandergesetzt. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Gespräche seien lediglich zwei verschiedenen Ruf- nummern zuzuordnen, sei widerlegt worden. Es sei nicht Aufgabe der Verteidigung zu be-

4 gründen, warum der Beschwerdeführer die Audiodateien inhaltlich zur Kenntnis nehmen wol- le; im Übrigen sei dargelegt worden, weshalb es erforderlich sei, diese in Gänze anzuhören. Eine entsprechende Kenntnisnahme der Gespräche sei angesichts des hiermit verbundenen zeitlichen Aufwandes bis zum von der Kammer prognostizierten Ende der Hauptverhandlung am 27. November 2020 nicht zu bewerkstelligen. Die entgegengesetzte lapidare Feststellung des Oberlandesgerichts, es handele sich um eine grobe Schätzung, genüge nicht den Anforde- rungen an die Begründungstiefe einer Haftfortdauerentscheidung. Es habe dargelegt werden müssen, welche vom Vortrag des Beschwerdeführers abweichenden Umstände der Entschei- dung zugrunde gelegt worden seien. Darüber hinaus entspreche die tatsächliche Verhand- lungsdichte nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Landgericht habe seine Planungspflichten verletzt; es hätte für einen längeren Zeitraum ausreichend viele Ter- mine bestimmen müssen, die es ermöglicht hätten, das Verfahren mit der gebotenen Be- schleunigung auch dann durchzuführen, wenn einzelne Hauptverhandlungstage ausfielen. Stattdessen habe das Gericht mehrfach deutlich zu lange mit der Bestimmung von Fortset- zungsterminen zugewartet.

Mit Schreiben vom 17. November 2020 hat der Beschwerdeführer das zunächst parallel be- triebene Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Vf. 184-IV-20 [e.A.]) für erle- digt erklärt, nachdem das Landgericht durch Beschluss vom 13. November 2020 den Haftbe- fehl aufgehoben und zur Begründung ausgeführt hatte, wegen fortbestehender Verhandlungs- unfähigkeit der Schöffin bestünde keine Möglichkeit mehr, die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO zu wahren, weshalb der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismä- ßig sei.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügt (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG). 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab- leitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver- fassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

Stützt das Fachgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Erwägun- gen, muss der Beschwerdeführer jede von ihnen angreifen und deren Unvereinbarkeit mit

5 dem Verfassungsrecht darlegen. Eine Grundrechtsverletzung vermag der Verfassungsbe- schwerde nämlich nur dann zum Erfolg zu verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung auch auf ihr beruht. Durfte aber das Fachgericht mit einer anderen in seiner Entscheidung herangezogenen und vom Beschwerdeführer nicht weiter angegriffenen bzw. einer verfas- sungsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung zum selben Ergebnis kommen, fehlt es an der Kausalität des möglichen Verfassungsverstoßes für das Ergebnis des fachgerichtli- chen Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 132-IV-17; Be- schluss vom 31. Mai 2016 – Vf. 40-IV-16 unter Verweis auf BVerfG, NVwZ 1999, 638 [639]; st. Rspr.).

2. Nach diesen Maßstäben legt das Beschwerdevorbringen die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) nicht hinrei- chend dar.

a) Im Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleu- nigungsgebot angelegt. Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Be- schuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweck- mäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; st. Rspr.). Das Beschleuni- gungsgebot verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle mögli- chen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeid- baren erheblichen Verfahrensverzögerungen, steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (eingehend SächsVerfGH, Be- schluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 198-IV-20 m.w.N.).

Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss auch das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Im Grundsatz haben sich die mit Haftsachen betrauten Gerichte deshalb mit den einzelnen Voraussetzungen der Haftfortdauer eingehend auseinanderzusetzen und diese auf hin- reichend gesicherter Tatsachenbasis zu begründen (näher hierzu SächsVerfGH, Be- schluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.).

Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es auf die durch objekti- ve Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an. Insofern sind in ers- ter Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Per- sonen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung. Ferner spielt die Anzahl, Dauer und Dichte der terminierten und durchgeführten Hauptverhandlungstermine ei-

6 ne Rolle (eingehend wiederum SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.).

b) Verfassungsrechtlich bedeutsame Begründungsmängel der angegriffenen Entschei- dung werden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

Ob sich das Oberlandesgericht – wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird – mit dem Vortrag und der Argumentation der Verfahrensbevollmächtigten zur Notwendig- keit und zum zeitlichen Aufwand einer Kenntnisnahme sowie zur potentiellen Verfah- rensrelevanz der aufgezeichneten, bislang aber nicht verschriftlichten Telefongesprä- che gar nicht, nur unzureichend oder inhaltlich fehlerhaft auseinandergesetzt hat, ist für die Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung nicht erheblich. Denn das Ge- richt hat – ausgehend von dem zum Zeitpunkt seiner Entscheidung prognostizierten weiteren Verfahrensverlauf – unabhängig von der Frage der Verfahrensrelevanz und daher selbstständig tragend darauf abgestellt, dass der Verteidigung jedenfalls bis zur Fortführung der Beweisaufnahme an weiteren, neu zu strukturierenden Hauptverhand- lungsterminen genügend Zeit zur Verfügung stünde, sich – unter antragsgemäß ge- währter Hinzuziehung von Dolmetschern – näher mit sämtlichen Audiodateien zu be- fassen.

Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich rügt, das Gericht habe die prognostizierte Dauer für die Kenntnisnahme der Audiodateien nicht lediglich als „grobe Schätzung“ abtun dürfen, sondern konkret darlegen müssen, inwiefern es andere Umstände als die Verteidigung zugrunde gelegt habe, lässt er unberücksichtigt, dass das Gericht er- kennbar einen zeitlich anders strukturierten – von der Vorstellung der Verfahrensbe- vollmächtigten im Beschwerdeverfahren abweichenden – weiteren Gang der Beweis- aufnahme unterstellte. Während die Verfahrensbevollmächtigte noch in der Stellung- nahme vom 11. September 2020 davon ausgegangen war, dass die Zeit bis zum Fort- setzungstermin am 12. Oktober 2020 nicht ausreichen werde, die Dateien zu erfassen, nimmt das Oberlandesgericht im angegriffenen Beschluss vom 17. September 2020 die – zu diesem Zeitpunkt bereits absehbare – Notwendigkeit für die Kammer in den Blick, die Hauptverhandlung aufgrund der Erkrankung der Schöffin neu zu strukturie- ren und die beabsichtigte Beweiserhebung erst nach deren Genesung an weiteren Hauptverhandlungsterminen vorzunehmen. Dass das Oberlandesgericht verfassungs- rechtlich gehalten gewesen wäre, ausgehend von dem damaligen Vortrag der Verfah- rensbevollmächtigten auf den konkreten wöchentlichen Arbeitsaufwand einzugehen, welcher der Verteidigung für die Kenntnisnahme der Audiodateien mit dem Be- schwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt abverlangt werden könne, wird nicht hin- reichend vorgetragen und ist angesichts der abweichenden Verfahrensdauer, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, auch sonst nicht ersicht- lich.

7 c) Auch im Hinblick auf die Verhandlungsdichte hat der Beschwerdeführer eine mögli- che Verletzung des Freiheitsgrundrechts gerade durch das Oberlandesgericht nicht substantiiert dargetan.

Schon die Ausführungen des Beschwerdeführers zur einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügenden Planung der Hauptverhandlung durch das Landgericht bleiben zu pauschal. Angesichts der ausführlichen, sämtliche geplanten und durchgeführten Hauptverhandlungstermine konkret auflistenden Erwägungen des Landgerichts im Beschluss vom 30. Juli 2020, die auch das Oberlandesgericht im an- gegriffenen Beschluss in Bezug nimmt, hätte sich das Beschwerdevorbringen mit der Planung und Abstimmung konkreter Hauptverhandlungstermine für konkrete Zeiträu- me auseinandersetzen müssen, welche aus Sicht des Beschwerdeführers für unzu- reichend (zeitlich nicht weitgreifend genug oder zu spät abgestimmt) erachtet werden. Es bleibt schließlich unklar, warum das Oberlandesgericht in der angegriffenen Be- schwerdeentscheidung Anlass gehabt haben sollte, an der Verfassungsgemäßheit ein- zelner Terminierungen und/oder der hierdurch geplanten Verhandlungsdichte, wie sie vom Landgericht im Einzelnen dargelegt wurden, zu zweifeln.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl