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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 07.01.2021 – Vf. 185-IV-20 (HS)
Vf. 185-IV-20 (HS)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn C.,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Alexander Hübner, Helgolandstraße 9b, 01097 Dresden,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 7. Januar 2021
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 19. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen und mit Schreiben vom 3., 17. und 23. November 2020 ergänzten Verfassungsbe- schwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 30. Juli 2020 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 3. September 2020 (je- weils 15 KLs 422 Js 15170/17) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. September 2020 (1 Ws 247/20).
Die Staatsanwaltschaft Dresden (422 Js 15170/17) führte seit dem Jahr 2017 gegen den Be- schwerdeführer und eine Vielzahl weiterer Beschuldigter ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls. Am 27. März 2018 erließ das Amtsgericht Dres- den (272 Gs 1122/18) Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Dieser wurde am 24. April 2018 in Polen festgenommen, am 23. Mai 2018 an die Bundesrepublik Deutschland überstellt und befand sich seit diesem Tag bis zum 13. November 2020 ununterbrochen in Untersu- chungshaft.
Mit Anklageschrift vom 11. Februar 2019 zum Landgericht Dresden legte die Staatsanwalt- schaft dem Beschwerdeführer sowie weiteren Angeschuldigten zur Last, im Zeitraum vom 19. Oktober 2016 bis 10. Januar 2018 in 36 Fällen bandenmäßige Diebstähle mittel- bis hoch- preisiger Pkw begangen zu haben. Mit Beschluss des Landgerichts vom 26. April 2019 (15 KLs 422 Js 15170/17) wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, der Haftbe- fehl des Amtsgerichts vom 27. März 2018 aus den Gründen seines Erlasses aufrechterhalten und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Die Hauptverhandlung begann am 14. Mai 2019. Im Oktober 2019 erlitt die beisitzende Rich- terin einen Unfall, auf Grund dessen sie mehrere Monate nur eingeschränkt arbeitsfähig war und die Terminplanung des Gerichts angepasst werden musste. Dies nahm der Beschwerde- führer zum Anlass, einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls zu stellen, der mit Beschluss des Landgerichts vom 4. Dezember 2019 abgelehnt wurde; die Beschwerde hiergegen wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Januar 2020 (1 Ws 350/19) verwor- fen. Der Ausbruch der Covid-19-Pandemie führte zu weiteren Hinderungen im Verfahrensab- lauf. Im Nachgang der Vernehmung der Hauptsachbearbeiter des Verfahrens beim Landes- kriminalamt am 26. Juni 2020 reichten die Ermittlungsbehörden bisher nicht vorgelegte Pro- tokolle der erfolgten Telekommunikationsüberwachung in mehreren Aktenordnern sowie drei DVDs mit nichtverschriftlichten Audiodateien mit Telefongesprächen in polnischer und ser- bisch/mazedonischer Sprache nach.
Am 20. Juli 2020 stellte der Beschwerdeführer einen erneuten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls; zur Begründung verwies er weitgehend auf einen parallelen Antrag des Mitange- klagten vom 16. Juli 2020, der sich in erster Linie mit Verzögerungen durch die sukzessiv nachgereichten Unterlagen zur Telekommunikationsüberwachung und der erreichten Ver-
3 handlungsdichte befasste. Dieser Antrag wurde durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 30. Juli 2020 mit der Maßgabe abgelehnt, dass hinsichtlich neun Taten der dringende Tatverdacht entfalle. In der Begründung heißt es, hinsichtlich der übrigen 27 Taten bestehe der dringende Tatverdacht fort. Gleiches gelte für den Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer habe nach damaligem Verfahrensstand mit einer Gesamtfreiheitsstrafe im Bereich von sechs bis acht Jahren zu rechnen, von der – auch unter Berücksichtigung der anzurechnenden Untersuchungs- und vorangegangenen Auslieferungshaft – ein erheblicher Fluchtanreiz ausgehe. Selbst unter Berücksichtigung einer etwaigen Strafaussetzung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt verbliebe ein Strafrest von 27 bis 37 Monaten. Zudem bestünden An- haltspunkte, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Bandenhierarchie weit oben angesiedelt sei und die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen nutzen könnte, um gemeinsam mit sei- ner Familie unterzutauchen. Die Aufrechterhaltung der Haft sei zudem verhältnismäßig. Die Hauptverhandlung habe aufgrund äußerer Umstände, mit denen nicht zu rechnen gewesen sei, nicht wie geplant durchgeführt werden können, was das Landgericht durch Erörterung der geplanten und der tatsächlich durchgeführten Hauptverhandlungstermine näher ausführte. Aus der Nachreichung verschriftlichter Gesprächsprotokolle der Telekommunikationsüberwa- chung durch die Ermittlungsbehörden ergebe sich keine Verfahrensverzögerung. Die Abwä- gung des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers mit dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit führe im vorliegenden Fall dazu, dass der Freiheitsanspruch zurücktreten müs- se. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Verzögerungen auf Grund äußerer, nicht be- herrschbarer Umstände eingetreten seien, und dass das Beweisprogramm der Kammer grund- sätzlich erschöpft sei, das Verfahren damit unmittelbar vor dem Abschluss stehe. Aus den genannten Gesichtspunkten komme schließlich eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Auflagen nicht in Betracht.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer unter dem 29. August 2020 Beschwerde ein. Kurz da- rauf stellte das Landgericht durch Beschluss vom 2. September 2020 eine Hemmung der Frist zur Fortsetzung der unterbrochenen Hauptverhandlung wegen akuter Erkrankung einer Schöffin fest. Der Beschwerde half das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 3. September 2020 nicht ab. Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 17. September 2020 (1 Ws 247/20) verwarf das Oberlandesgericht Dresden die Beschwerde schließlich „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentschei- dung vom 3. September 2020, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden“, als unbegründet. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Senat gehe weiterhin vom Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr aus. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Insoweit werde jeweils auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 8. Januar 2020 und die Entscheidungen des Landgerichts vom 30. Juli und 3. September 2020 Bezug genommen, die uneingeschränkt fortgälten. Die unvorhersehbare Erkrankung der beisitzenden Richterin im Oktober 2019 und die nunmehr aufgetretene Erkrankung der Schöffin führten nicht – auch nicht in einer Gesamtbetrachtung miteinander oder mit anderen Umständen – zu einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, aus dem sich die Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer ergäbe, auch wenn sie eine Umstrukturierung der Hauptverhandlung sowie eine geringere Verhandlungsdichte bedingt hätten. Die Kammer habe zu jedem Zeitpunkt das Mögliche zu einer stringenten Durchführung des Verfahrens unternommen. Schließlich sei
4 auch durch die nachgereichten Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung keine vorwerfbare Verfahrensverzögerung eingetreten.
Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Grund- rechts auf Freiheit der Person (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf). Die Verhältnismäßigkeits- prüfungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts seien fehlerhaft und ließen besorgen, dass die Gerichte die mit zunehmender Dauer erhöhten Anforderungen an die Aufrechterhal- tung der Untersuchungshaft verkannt und bei ihrer Abwägungsentscheidung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt hätten. Das Oberlandesgericht habe missachtet, dass die Verhält- nismäßigkeit nicht an der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes zu messen sei. Es habe die Voraussetzungen der möglichen vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht näher geprüft. Der Haftgrund der Fluchtgefahr werde mit Blick auf die prognostizierte Reststrafe und ein mögliches „Abtauchen [des Be- schwerdeführers] in seinem Heimatland“ bejaht, ohne konkrete Anhaltspunkte für die Be- sorgnis zu bezeichnen, dieser werde sich dem Verfahren entziehen. Seit dem 7. Oktober 2019 genüge die Durchführung der Hauptverhandlung nicht mehr den Ansprüchen des Beschleuni- gungsgrundsatzes in Haftsachen. Den Anforderungen an die Planung von umfangreichen Haftsachen, bei denen regelmäßig an zwei Tagen in der Woche zu verhandeln sei, werde nicht entsprochen. Insbesondere bleibe das Landgericht eine Erklärung für die zahlreichen kurzen Termine mit einer Dauer von unter drei Stunden weitestgehend schuldig. Eine Abwägung unter Betrachtung der Gesamtheit der Umstände, die im Zusammenwirken zu einer erhebli- chen Verzögerung geführt hätten, habe weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht vorgenommen. Die Feststellung, die Justiz könne für die Erkrankungen der Verfahrensbetei- ligten nichts und habe im Übrigen alle Anstrengungen zur Verfahrensförderung unternom- men, greife bei einer Untersuchungshaft von zweieinhalb Jahren zu kurz. Wann mit einem Verfahrensabschluss realistisch zu rechnen sei, werde nicht mitgeteilt. Nicht beachtet werde schließlich, dass aufgrund der Erkrankung der Schöffin nur mit einer stark verzögerten Fort- setzung zu rechnen sei. Die Verzögerungen hätten nunmehr ein Ausmaß erreicht, welches jede Grenze der Zumutbarkeit überschritten habe.
Mit Schreiben vom 17. November 2020 hat der Beschwerdeführer den zunächst gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Vf. 186-IV-20 [e.A.]) zurückgenommen, nachdem das Landgericht durch Beschluss vom 13. November 2020 den Haftbefehl aufgeho- ben und zur Begründung ausgeführt hatte, wegen fortbestehender Verhandlungsunfähigkeit der Schöffin bestünde keine Möglichkeit mehr, die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO zu wahren, weshalb der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig sei.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Dem Rechtsschutzbedürfnis steht nicht entgegen, dass der Haftbefehl gegen den Be- schwerdeführer mittlerweile durch Beschluss des Landgerichts vom 13. November 2020 aufgehoben wurde und der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht mehr gegenwärtig durch die angegriffenen Beschlüs- se des Landgerichts Dresden vom 30. Juli und 3. September 2020 (15 KLs 422 Js 15170/17) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. September 2020 (1 Ws 247/20) beschwert. Mit Blick auf das mit einer Freiheitsentziehung als schwerwiegendem Grund- rechtseingriff verbundene Rehabilitierungsinteresse kommt ihm aber ein berechtigtes Inte- resse an einer nachträglichen Feststellung einer möglichen Grundrechtsverletzung zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – Vf. 111-IV-16 [HS]; Beschluss vom 4. Juli 2013 – Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2781/10 – juris Rn. 11; Beschluss vom 14. November 2012 – 2 BvR 1164/12 – juris Rn. 39).
2. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 30. Juli und 3. September 2020 sowie des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. September 2020 verletzen den Be- schwerdeführer nicht in seinem Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Sächs- Verf. Sie werden den Anforderungen, welche von Verfassungs wegen an die Begründung von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind, gerecht. Die von den Gerichten vorge- nommene Abwägung ist – jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der in Rede stehenden ge- richtlichen Entscheidung – auch im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf garantiert die Freiheit der Person. In diesem Frei- heitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleuni- gungsgebot angelegt. Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Be- schuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweck- mäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVer- fGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]; Be- schluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). Das Beschleunigungsgebot ver- langt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumut- baren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Be- schuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Kommt es zu von dem Beschuldig- ten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheb- lichen Verfahrensverzögerungen, steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhal- tung der Untersuchungshaft entgegen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind dabei höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für deren Aufrechterhaltung zu stellen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 – Vf. 95-IV-11 [HS]/Vf. 96-IV-11 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 198-IV-20; st. Rspr.).
6 Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss auch das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Im Grundsatz haben sich die mit Haftsachen betrauten Gerichte deshalb mit den einzelnen Voraussetzungen der Haftfortdauer eingehend auseinanderzusetzen und diese auf hin- reichend gesicherter Tatsachenbasis zu begründen. Zu berücksichtigen sind dabei auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und das hypothetische Ende einer möglich- erweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens (näher hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.).
Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es auf die durch objekti- ve Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an. Insofern sind in ers- ter Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Per- sonen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 – Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; st. Rpsr.). Ferner spielt die Anzahl, Dauer und Dichte der terminierten und durchgeführten Hauptverhand- lungstermine eine Rolle (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 – Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.] m.w.N.; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 73-IV-17; Be- schluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]). Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforderungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensivieren können (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 – Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; vgl. auch BVerfG, Be- schluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 – juris Rn. 52; Beschluss vom 23. Ja- nuar 2019 – 2 BvR 2429/18 – juris Rn. 57). Für die Bewertung von Kurzterminen ist in diesem Zusammenhang maßgeblich, ob das Gericht alles Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Verhandlung mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen. Mit diesem Erfordernis wäre es nicht zu vereinbaren, in einer Haftsache ohne sachlichen Grund auf die Durchführung voller Sitzungstage zugunsten von Terminen zu verzich- ten, die nur wenige Stunden umfassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 – Vf. 71-IV-15 [HS]; Beschluss vom 23. Februar 2017 – Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]).
Wann das bloße Fehlen von Ausführungen zur Abwägung zwischen dem Freiheitsan- spruch des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit einen Verstoß gegen das Freiheitsgrundrecht zur Folge hat, hängt von der jeweiligen Sach- lage im Einzelfall ab. Eine näher begründete Abwägung ist in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft erforderlich, wenn Anhaltspunkte für ei-
7 ne erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung be- stehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 – Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV- 12 [e.A.]; st. Rspr.). Es ist anerkannt, dass auch erst noch bevorstehende, indes bereits hinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen von völlig ungewisser Dau- er nicht anders zu behandeln sind als bereits eingetretene (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. November 2018 – Vf. 110-IV-18 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 – 2 BvR 1190/06 – juris Rn. 7; Beschluss vom 8. August 2007 – 2 BvR 1609/07 – juris Rn. 4). Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zu dem Erlass des Urteils wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 73-IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 – juris Rn. 45).
b) Nach diesen Maßstäben genügen sämtliche angegriffenen Beschlüsse der verfassungs- rechtlich gebotenen Begründungstiefe.
Das Landgericht setzt sich auf der Grundlage der vorstehend benannten Grundsätze und in deren fehlerfreien Anwendung in der sorgfältig begründeten Entscheidung vom 30. Juli 2020 – unter ausführlicher Darstellung des damaligen Standes der Beweisauf- nahme – mit dem zumindest teilweise weiterhin bejahten dringenden Tatverdacht, dem Haftgrund der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Untersuchungs- haft im Einzelnen auseinander. Es nimmt dezidiert sowohl zu der vom Beschwerde- führer erhobenen Rüge der mangelnden Verhandlungsdichte als auch den eingetrete- nen Verzögerungen im Verfahrensablauf Stellung und wägt zwischen dem Freiheits- grundrecht des Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemein- heit ab. Dabei geht das Gericht im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Recht- sprechung angesichts der zum damaligen Zeitpunkt bereits 27 Monate andauernden Auslieferungs- und Untersuchungshaft von einer schweren Beeinträchtigung des Frei- heitsanspruchs des Beschwerdeführers aus und begründet im Anschluss daran schlüs- sig und nachvollziehbar, warum dieser aus Sicht des Gerichts gleichwohl im vorlie- genden Fall (noch) hinter das Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit zurücktre- ten muss. Im Rahmen der Abwägung hat die Kammer nach eigenen Angaben insbe- sondere berücksichtigt, dass das Beweisprogramm – mit Ausnahme weniger offener Beweisanträge der Verteidigung – erschöpft sei und das Verfahren damit unmittelbar vor dem Abschluss stehe. Diese Ausführungen zur Abwägungsentscheidung erschei- nen schlüssig und nachvollziehbar angesichts der zuvor geschilderten Erwartung, das Verfahren vor dem letzten anberaumten Termin am 27. November 2020 zum Ab- schluss bringen zu können, und der ebenfalls zuvor mitgeteilten Einschätzung, dem Beschwerdeführer verbliebe bei einer im Raum stehenden Gesamtfreiheitsstrafe im Bereich von sechs bis acht Jahren selbst bei unterstellter Entlassung zum 2/3- Zeitpunkt ein Strafrest von (immerhin noch) 21 bis 37 Monaten.
8 Im Nichtabhilfebeschluss vom 3. September 2020 hält das Landgericht ausdrücklich an seiner Einschätzung fest, das Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit überwie- ge den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers, und ergänzt die Begründung um weitere Aspekte insbesondere zur Wahrung des Beschleunigungsgebotes, die vom Be- schwerdeführer (erstmals) in der Beschwerde vom 29. August 2020 aufgeworfen wor- den waren. In diesem Zusammenhang aktualisiert das Gericht überdies die Ausfüh- rungen zum bisherigen und absehbaren weiteren Ablauf des Verfahrens. Verfassungs- rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Begründungstiefe ergeben sich hierbei nicht.
Angesichts dieser Ausführungen in den landgerichtlichen Entscheidungen ist es ver- fassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht zur Begründung seines – bereits zwei Wochen nach der Nichtabhilfe ergangenen – Beschlusses vom 17. September 2020 mehrfach hierauf Bezug nimmt, sich die Ausführungen des Land- gerichts damit zu eigen macht und lediglich in geringem Umfang weiterführende Er- wägungen ergänzt. Dabei sind, anders als der Beschwerdeführer meint, von der Inbe- zugnahme der Entscheidungen des Landgerichts dessen Erwägungen zur Verhältnis- mäßigkeit und zum Beschleunigungsgebot gleichermaßen erfasst, ohne dass sich hie- raus eine unzulässige Vermischung beider Kategorien ergäbe.
c) An den in den Beschlüssen zum Ausdruck gebrachten Erwägungen der Gerichte ist auch in der Sache verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
aa) Keinen Bedenken begegnet zunächst die vom Landgericht umfassend begründete und vom Oberlandesgericht geteilte Bewertung, ein dringender Tatverdacht bestehe wei- terhin zumindest in Bezug auf 27 der ursprünglich 36 angeklagten Taten.
bb) Auch die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO hält einer Überprüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf stand.
Als tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts unterliegt die gerichtliche Einschät- zung, die Umstände des Einzelfalls machten es wahrscheinlicher, dass sich ein Be- schuldigter dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen werde, nur begrenzter verfassungsgerichtlicher Überprüfung (SächsVerfGH, Be- schluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 95-IV-06 [HS]/Vf. 96-IV-06 [e.A.]; st. Rpsr.). Soweit in den angegriffenen Beschlüssen – mit Blick auf die Straferwartung, einen (noch) als erheblich prognostizierten Strafrest und die Möglichkeit eines Zugriffs auf relevante Ressourcen und Kontakte – überwiegende Fluchtanreize angenommen wer- den, ist diese Einschätzung weder willkürlich noch liegt ihr eine grundsätzlich unrich- tige Anschauung von Inhalt und Bedeutung des Freiheitsgrundrechts zugrunde. Insbe- sondere befassen sich die Entscheidungen – anders als der Beschwerdeführer wohl meint – nicht mit der Frage, ob schon allein wegen der sozialen Bindungen und des festen Wohnsitzes außerhalb des Bundesgebiets der Haftgrund der Fluchtgefahr ange- nommen werden kann. Vielmehr beruhen sie auf der Annahme, der Beschwerdeführer könne seine ausländischen Kontakte dazu nutzen, um sich „gemeinsam mit der Fami- lie“ an unbekannte Orte zu begeben und sich dadurch dem Strafverfahren zu entzie-
9 hen. Dies ist verfassungsrechtlich beanstandungsfrei (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 3-IV-09 [HS]/Vf. 4-IV-09 [e.A.]). Da das Landgericht eine Fluchtgefahr selbst bei Zugrundelegung einer jedenfalls nicht als ausgeschlossen er- achteten vorzeitigen Strafaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB als gegeben ansah, musste es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch nicht näher auf die Voraussetzungen einer solchen Strafaussetzung eingehen. Soweit der Beschwerde- führer konkrete Ausführungen zu möglichen fluchtreizhemmenden sozialen und wirt- schaftlichen Bindungen vermisst, ergibt sich allein daraus nicht, dass solche Gesichts- punkte von den Gerichten willkürlich ausgeblendet worden wären. Insofern ist zu be- achten, dass die Gerichte sich hiermit bereits in vorangegangenen Haftentscheidungen befasst hatten und die angegriffenen Beschlüsse die damaligen Erwägungen – aus- drücklich oder zumindest mittelbar – in Bezug genommen und als fortbestehend er- achtet haben.
cc) Es begegnet ferner keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Gerichte im vor- liegenden Einzelfall bei einer tatsächlich erreichten Verhandlungsdichte von etwa ei- nem Verhandlungstag pro Woche bei einer bereits die Dauer von zwei Jahren über- schreitenden Untersuchungshaft das Beschleunigungsgebot – ausgehend jeweils von den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannten Umständen – noch als gewahrt ange- sehen haben. Angesichts der berücksichtigungsfähigen Besonderheiten des Verfahrens sind verfassungsrechtlich als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu wertende Versäumnisse des Landgerichts bei der Planung und/oder Durchführung der Haupt- verhandlung ebenso wenig festzustellen wie vermeidbare, dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerungen.
Aus den Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 30. Juli 2020 ergibt sich, dass die Hauptverhandlung zunächst im Zeitraum vom 14. Mai 2019 bis 7. Oktober 2019 (insgesamt 21 Wochen) tatsächlich an 29 überwiegend mehrstündigen Terminen durchgeführt wurde; verfassungsrechtlich unbedenklich sind die Gründe für kürzere Termine und größere Abstände zwischen den Terminen jeweils näher dargelegt wor- den und vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden. Die sich hieran an- schließende Planung sah bis einschließlich 9. Dezember 2019 (insgesamt ab Haupt- verhandlungsbeginn 30 Wochen) weitere 10 Termine und einen Abschluss des Ver- fahrens durch Urteil noch im Jahr 2019 vor; zwei weitere Termine waren lediglich vorsorglich anberaumt worden. Hieraus ergibt sich – zumal bei Abzug angemessener Zeiten des Erholungsurlaubs der Kammermitglieder (hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 37-IV-20 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23. Ja- nuar 2008 – 2 BvR 2652/07 – juris Rn. 53; Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 – juris Rn. 64) – eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Terminierungsdichte von durchschnittlich weit mehr als einem Verhandlungstag pro Woche. Dass diese Planung nicht umgesetzt werden konnte, war nach den Ausführun- gen des Landgerichts, an denen kein vernünftiger Zweifel besteht, auf einen Unfall der beisitzenden Richterin zurückzuführen. Von Verfassungs wegen war die Kammer bei
10 der ursprünglichen Terminplanung nicht verpflichtet, für solche oder ähnliche Ereig- nisse Vorsorge zu treffen.
Das Landgericht hat ohne erkennbaren Verfassungsverstoß ausdrücklich ausgeführt, inwiefern die Planung im Zeitraum November 2019 bis April 2020 in Abhängigkeit von der Verhandlungsfähigkeit der beisitzenden Richterin sowohl hinsichtlich seiner Gesamtdauer als auch hinsichtlich der Dauer einzelner Termine – zumal in Abstim- mung mit weiteren Haftsachen der Kammer und unter Berücksichtigung einer anste- henden Operation der Schöffin und der Urlaubszeiten – angepasst werden konnte und musste. Dass im Hinblick auf diese Umstände eine hohe Verhandlungsdichte nicht aufrechterhalten werden konnte, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal das Ge- richt beabsichtigte, das Verfahren im Februar und März zu verdichten, um erfolgte Terminsaufhebungen durch gesteigerte Verhandlungsdichte zu kompensieren (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 2 BvR 1108/19 – juris Rn. 19).
Die Gerichte konnten zudem berücksichtigen, dass die weitere Verzögerung der Hauptverhandlung nach dem 28. Februar 2020 hauptsächlich auf den Ausbruch der Covid-19-Pandemie und entsprechende Abwesenheiten der Beteiligten sowie die Notwendigkeit des Ausweichens in einen anderen Sitzungssaal zurückgingen, auch wenn diese nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen sind. Denn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist allein entscheidend, ob die eingetre- tenen Verzögerungen vermeidbar und dem Staat zurechenbar waren (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 – Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 30. September 2016 – Vf. 118-IV-16; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 73-IV- 16; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]), was diesbezüglich nicht der Fall ist. Auch aus der Gesamtschau mit den bereits zuvor eingetretenen Ver- zögerungen ergibt sich hieraus noch nicht zwingend eine Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft.
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Landgericht zur Be- gründung weiterer Verzögerungen der Hauptverhandlung durch notwendig gewordene Umstrukturierungen der Beweisaufnahme ab Mai 2020 vor allem auf das Prozessver- halten der Verteidiger sowie die anstehende Urlaubszeit hinweist. Eine inhaltliche Überprüfung der Gestaltung des Strafverfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des Straf- und Strafprozessrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall ist dem Verfassungsgerichtshof entzogen (SächsVerfGH, Be- schluss vom 4. November 2010 – Vf. 68-IV-10; st. Rspr.).
Die Erkrankung der Schöffin konnte vom Landgericht erstmals im angegriffenen Nichtabhilfebeschluss vom 3. September 2020 berücksichtigt werden. Wie dem Be- schluss zu entnehmen ist, ging das Landgericht zum damaligen Zeitpunkt – kurz nach Kenntniserlangung der Operation – noch von einem optimistischen Heilungsverlauf sowie davon aus, dass das bereits weitgehend abgearbeitete Beweisprogramm noch im Rahmen der anberaumten Hauptverhandlungstermine bis einschließlich 27. November
11 2020 würde abgeschlossen und ein Urteil würde erlassen werden können. Eine Bewer- tung etwaiger hierdurch verursachter Verfahrensverzögerungen – einzeln oder in Ge- samtschau mit den übrigen Umständen – war vor diesem Hintergrund nicht geboten. Gleiches gilt für die bereits kurze Zeit später ergangene Entscheidung des Oberlandes- gerichts; hinreichende gegenteilige Anhaltspunkte dafür, dass nochmalige Verzöge- rungen des Verfahrens bis zum Erlass eines erstinstanzlichen Urteils bereits klar ab- sehbar waren und deshalb eine Neubewertung erfordert hätten, sind nicht erkennbar.
dd) Bei einer Haftdauer von etwa zwei Jahren und drei Monaten (Landgericht) bzw. zwei Jahren und fünf Monaten (Oberlandesgericht) und der im Raum stehenden Straferwar- tung von sechs bis acht Jahren gehen die Fachgerichte in verfassungsrechtlich noch ausreichender Weise davon aus, die Fortdauer der Untersuchungshaft sei auch im Üb- rigen verhältnismäßig. Dabei haben die Gerichte nicht verkannt, dass sich angesichts der Dauer der Untersuchungshaft höhere Anforderungen an deren Aufrechterhaltung stellen. Die Gerichte haben die Umstände des Einzelfalles in den Blick genommen und – in noch hinnehmbarer Weise – abgewogen. Angesichts der sich nicht klar ab- zeichnenden Verzögerungen, die aus der Erkrankung der Schöffin möglicherweise re- sultierten, musste auch die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung erhebliche voraus- sichtliche Gesamtdauer des Verfahrens nicht neu bewertet und der Dauer der vollzo- genen Untersuchungshaft gegenübergestellt werden.
III.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl