Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 07.01.2021 – Vf. 201-IV-20
Vf. 201-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 7. Januar 2021
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 G r ü n d e : I.
Mit seiner am 12. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung der Justizvollzugsanstalt Bautzen vom 20. April 2020 sowie die Beschlüsse des Landge- richts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 24. Juli 2020 (14b StVK 135/20) und des Ober- landesgerichts Dresden vom 6. Oktober 2020 (2 Ws 421/20), letzterer dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen am 14. Oktober 2020.
Der Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsan- stalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht ist, löste am 19. März 2020 aus Verär- gerung über eine Änderung der Senderbelegung bei der hauseigenen TV-Anlage den Haus- alarm aus. Hierdurch wurde die Scheibe des Alarmmelders zerstört und musste ersetzt wer- den. Der Schaden in Höhe von 3 EUR wurde am 2. April 2020 vom Hausgeldkonto des Be- schwerdeführers abgezogen. Mit Antrag vom gleichen Tag begehrte der Beschwerdeführer u.a. die Auskunft, auf welcher Rechtsgrundlage die Kosteneinziehung vom Hausgeld erfolgt sei; er hätte eine Schadensregulierung durch Einzug vom Überbrückungsgeld angeboten. Mit der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2020 teilte die Antragsgegnerin mit, dass gemäß § 67 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294) einmal angespartes Überbrückungsgeld gemäß Ab- satz 2 und 3 der Vorschrift nur für Ausgaben in Verbindung mit der Entlas- sung(-svorbereitung) und zur Entschädigung von Opfern einer Straftat verwendet werden dür- fe. Vorliegend gehe es um die Begleichung eines durch den Beschwerdeführer verursachten Schadens; dies falle unter keine der Verwendungsmöglichkeiten.
Hiergegen stellte der Beschwerdeführer unter dem 28. April 2020 Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte, die Verfügung vom 20. April 2020 aufzuheben und die An- tragsgegnerin zu verpflichten, den am 2. April 2020 unrechtmäßig aufgerechneten Hausgeld- betrag dem Hausgeldkonto wieder gutzuschreiben. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Juli 2020 wies das Landgericht Görlitz Außen- kammern Bautzen den Antrag als unzulässig, jedenfalls als unbegründet zurück. Zugleich lehnte es den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis fehle; insoweit werde auf die Ausführungen der Antragsgegnerin ver- wiesen. Der zivilrechtlich geltend gemachte Ersatzanspruch sei jedenfalls begründet und die Aufrechnung zulässig, so dass der geltend gemachte Betrag durch die Aufrechnung erloschen sei. § 64 SächsSVVollzG stehe dem nicht entgegen. Da die beabsichtigte Prozessführung kei- ne hinreichende Aussicht auf Erfolg bringe und deswegen als mutwillig anzusehen sei, könne dahinstehen, ob der Beschwerdeführer nach den Voraussetzungen des § 114 ZPO in der Lage sei, die Kosten der Prozessverteidigung aufzubringen.
3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Oktober 2020 verwarf das Oberlandesgericht Dres- den die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Ent- scheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zugleich lehnte es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde ab. Im Übri- gen sei die Rechtsbeschwerde auch unbegründet, weil die Antragsgegnerin mit ihrem vom Beschwerdeführer zugestandenen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den Hausgeldauszahlungsanspruch aus §§ 64 Abs. 4, 60 Abs. 1 SächsSVVollzG gemäß § 387 BGB aufrechnen könne.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die unzureichende Umsetzung der bundesrechtlichen Leitlinien nach § 66c StGB durch den Landesgesetzgeber und die Nichtbeachtung der aus dem Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot herrührenden Vorgaben durch die Justiz. In der Folge seien insbesondere die Grundrechte „aus Art. 14, 16 Abs. 1 so- wie Art. 37 und 38 SächsVerf“ verletzt, was mit einer unzulässigen Beschränkung der allge- meinen Handlungsfreiheit, den Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung, des Verbots der Doppelbestrafung und der allgemeinen Verletzung des Willkür- und Diskriminierungsverbo- tes einhergehe. Auch das Recht auf ein faires Verfahren sei zu beklagen. Zur Begründung führt er u.a. aus, dass die Entscheidungen der Fachgerichte nicht erkennen lassen würden, in der gebotenen Weise zwischen dem Vollzug der Strafhaft und jenem der Sicherungsverwah- rung zu differenzieren. Namentlich der Beschluss des Oberlandesgerichts stelle zudem die gesamte Rechtsprechung zum dreigeteilten Kontosystem von Haus-, Überbrückungs- und Eigengeld infrage. Die damit verbundenen Schutzzwecke und deren Ziele würden nicht mehr erreicht. Kritisch bleibe, weshalb die Aufrechnung aus Schadensersatzansprüchen nach § 823 BGB nur auf das Hausgeld, nicht aber, wie ursprünglich beantragt, auch auf das Überbrü- ckungsgeld Anwendung finden solle. Die Entscheidung werfe Fragen auf, die nunmehr einer Klärung durch den Sächsischen Verfassungsgerichtshof bedürften. Schließlich berühre schon der Tatbestand des Umgangs mit den Geldern Untergebrachter die verfassungsrechtliche Le- gitimation der Sicherungsverwahrung an sich. Ferner liege eine Verletzung von § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG vor bzw. werde gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten verstoßen. Zu keinem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer ein Rechtsanwalt beigeordnet gewesen, obgleich kein einfach ge- lagerter Sachverhalt vorliege.
Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
4 II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19; der Beschluss erging auf Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers). Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen zu den Anforderungen an die freiheitsorientierte Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungs- verwahrung. Ferner beschränkt sich der Vortrag darauf, der rechtlichen Würdigung der Ge- richte die eigene Sichtweise des Beschwerdeführers entgegenzusetzen, ohne sich mit den an- gegriffenen Entscheidungen und ihren Begründungen hinreichend substantiiert auseinander zu setzen. Weshalb die Entscheidungen den als verletzt gerügten verfassungsrechtlichen Best- immungen nicht gerecht werden könnten, wird – auch aus der einem Rechtsunkundigen mög- lichen und abzuverlangenden Perspektive – nicht konkret dargetan. Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen auch nicht hinreichend erkennen, aus welchen Gründen die Gerichte die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe in verfassungsrechtlich bedenk- licher Weise überspannt haben könnten (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 22-IV-19). Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, dass durchweg schwierige ungeklärte Rechtsfragen vorlägen. Soweit er eine unterbliebene Beiordnung eines Rechtsan- walts nach § 109 Abs. 3 StVollzG (i.V.m. § 110 Satz 2 SächsSVVollzG) rügt, beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die pauschale Erwägung, dass eine Beiordnung aufgrund des Rechtsschutz- und Unterstützungsgebots zwingend geboten gewesen sei, ohne darzulegen, dass die Voraussetzungen der Vorschrift in seinem Fall vorliegen. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit ebenfalls nicht aufgezeigt.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
5 IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl