Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 07.01.2021 – Vf. 204-IV-20
Vf. 204-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. K.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 7. Januar 2021
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 19. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Be- schlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. September 2020 (4 W 655/20) und 15. Ok- tober 2020 (4 W 697/20).
Ausgangspunkt der Verfassungsbeschwerde sind zwei Prozesskostenhilfeverfahren (03 O 564/20 und 03 O 575/20), welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Versiche- rungsleistungen für Sturm- und Vandalismusschäden an einer in seinem Eigentum stehenden Mühle bei dem Landgericht Leipzig betrieb.
Im Verfahren 03 O 564/20 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die A. AG (künftig: Versicherung) wegen Leistungen im Zu- sammenhang mit der Gebäudeversicherung. Das Landgericht verwarf das Gesuch durch Be- schluss vom 22. Juni 2020 als unzulässig. Hiergegen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein, welche das Oberlandesgericht Dresden durch den angegriffenen Beschluss vom 8. September 2020 zurückwies, weil der Beschwerdeführer lediglich eine erneute Ent- scheidung über einen bereits in zwei Instanzen – beim Landgericht Leipzig unter Az. 03 O 2125/19, beim Oberlandesgericht unter Az. 4 W 84/20 – erfolglos geltend gemachten Sach- verhalt mit derselben Begründung begehre; dies erscheine als rechtsmissbräuchlich. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte habe er weder im Prozesskostenhilfeantrag noch in der Beschwerdebegründung aufgezeigt. Im vorangegangenen Verfahren habe sich der Se- nat mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; zur Meidung von Wie- derholungen werde auf die Ziffer II des Beschlusses vom 12. Februar 2020 (4 W 84/20) ver- wiesen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers verwarf das Ober- landesgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2020.
Im Verfahren 03 O 575/20 begehrte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für eine Klage in Bezug auf den Ersatz von Vandalismusschäden gegen die Versicherung sowie von Herrn A.K., der seinerzeit beim Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrages als Versicherungs- vermittler fungiert hatte. Das Landgericht verwarf das Gesuch durch Beschluss vom 22. Juni 2020. Hiergegen legte der Beschwerdeführer wiederum sofortige Beschwerde ein, welche das Oberlandesgericht Dresden durch den angegriffenen Beschluss vom 15. Oktober 2020 zu- rückwies. Hinsichtlich der Versicherung habe der Beschwerdeführer abermals unter Wieder- holung der gleichen Argumente sein Gesuch auf den identischen Lebenssachverhalt wie be- reits in den Verfahren zuvor gestützt. Hinsichtlich des Vermittlers bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil jedenfalls nicht genügend Anhaltspunkte für einen Beratungsfehler vor- lägen; überdies fehlte es an der erforderlichen Kausalität für den eingetretenen Schaden. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2020 hiergegen wies das Oberlan- desgericht mit Beschluss vom 5. November 2020 zurück.
3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Menschenwürde gemäß Art. 14 Abs. 1 SächsVerf und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Hätte das Gericht seine Darlegungen zum Streitverhältnis, Glaubhaftmachungen und Beweisange- bote zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, hätte es den Prozesskostenhilfean- trägen stattgeben müssen. Die Entscheidung vom 15. Oktober 2020 widerspreche zudem dem Verbot von Überraschungsentscheidungen, weil sie erstmals auf das vorgebliche Nichtvorlie- gen von Beratungsfehlern abstelle. Das Gericht habe den Beschwerdeführer in einer Art und Weise abgetan, die seine Subjektqualität, zumal als unbemittelter, anwaltlich nicht vertretener Rechtssuchender verletzt habe.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie jedenfalls nicht den Begründungsanforde- rungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab- leitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver- fassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entschei- dung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbe- schwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Ver- fassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10). 2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. a) Der Beschwerdeführer hat weder zum Lebenssachverhalt hinreichend ausgeführt noch sämtliche zum Verständnis der angegriffenen Beschwerdeentscheidungen erforderli- chen Unterlagen vorgelegt.
4 In der Beschwerdeschrift werden die tatsächlichen Umstände, welche den Beschwer- deführer veranlasst hatten, für beabsichtigte Klagen gegen die Versicherung und den Versicherungsvermittler Prozesskostenhilfe zu begehren, nicht aus sich heraus ver- ständlich und nachvollziehbar dargelegt. Auch aus den – als Anlagen vorgelegten – Prozesskostenhilfeanträgen vom 9. und 10. März 2020 ergibt sich nichts hinreichend Konkretes, weil diese ihrerseits auf Schriftsätze, Dokumente und Urkunden verweisen, welche der Beschwerdeführer in dem zuvor beim Landgericht unter Az. 03 O 2125/19 geführten Verfahren eingereicht hatte, die dem Verfassungsgerichtshof nicht vorliegen und ohne deren Kenntnis eine verantwortbare Beurteilung, ob die behauptete Grund- rechtsverletzung zumindest möglich erscheint, ohne weitere Nachforschungen nicht möglich ist. Zudem hat der Beschwerdeführer schon die landgerichtliche Entscheidung aus dem vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren, aber auch den erstinstanzlichen Be- schluss des Landgerichts vom 22. Juni 2020 (3 O 564/20), mit dem sein neuerlicher Prozesskostenhilfeantrag vom 10. März 2020 offenbar als unzulässig verworfen und der im Wege der Beschwerde angegriffen worden war, weder vorgelegt noch dessen wesentlichen Inhalt mitgeteilt. Gleiches gilt für den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2020 (4 W 84/20), auf den in den Gründen des angegriffenen Be- schlusses vom 8. September 2020 „zur Meidung von Wiederholungen“ ausdrücklich Bezug genommen wurde, weil dieser sich mit den Ausführungen des Landgerichts als auch des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und hierzu Stellung bezogen habe. In Fällen, in denen – wie hier – eine angegriffene Entscheidung auf die Gründe einer vo- rangegangenen anderen Entscheidung oder auf einen Hinweis des Gerichts Bezug nimmt, reicht es zur ausreichenden Substantiierung aber nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Entscheidung selbst, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entschei- dungen vorgelegt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 125-IV-20 [HS]/Vf. 126-IV-20 [e.A.] m.w.N.). b) Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) durch die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden selbst dann nicht hinreichend aufgezeigt, wenn ergänzend die der Verfassungsbeschwerde beigefügten Anlagen berücksichtigt werden. Für eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 1 Satz 2 SächsVerf) durch überspann- te Anforderungen an die Prozesskostenhilfegewährung, die der Beschwerdeführer selbst auch nicht geltend gemacht hat, fehlt ebenfalls in der Sache tragfähiger Vortrag.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl