Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 07.01.2021 – Vf. 213-IV-20 (HS)/Vf. 214-IV-20 (e.A.)
Vf. 213-IV-20 (HS) 214-IV-20 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn S.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 7. Januar 2021
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 12. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Normen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erließ am 11. Dezember 2020 die Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) (SächsGVBl. S. 686). Die Verordnung trat am 14. Dezember 2020 in Kraft (§ 12 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020), wurde jeweils durch Art. 1 der Verordnungen vom 14. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 718) und vom 22. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 720) geringfügig – in hier nicht relevanten Bereichen – abgeändert und tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft (§ 12 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020).
Die für das Verfahren relevanten §§ 2c, 3 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 lau- ten auszugsweise wie folgt:
§ 2c Ausgangssperre (1) 1Im Freistaat Sachsen gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine erweiterte Aus- gangsbeschränkung (Ausgangssperre). 2Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig: 1. – 9. (…) 10. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, 11. – 13. (…) (2) (…)
§ 3 Mund-Nasenbedeckung (1) 1Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum besteht, wenn sich Menschen begegnen. 2Das gilt insbesondere (…) (2) 1Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, so- fern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. (…) (3) (…) 3Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Ge- währung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest. (…) (4) (…)
Der Beschwerdeführer, der keinen festen Wohnsitz hat und nach eigenen Angaben aufgrund einer anerkannten Schwerbehinderung von der Maskenpflicht befreit ist, rügt mit seiner Ver- fassungsbeschwerde eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Grundrechte, namentlich von Art. 7, 14 bis 18, 36, 37 SächsVerf. Die Maskenpflicht betreffe ihn in besonderem Maße und
3 überschreite jegliches erträgliche Maß, weil sie nicht mehr nur eng umgrenzte – prinzipiell umgehbare – Teile des öffentlichen Raums betreffe, sondern geradezu lückenlos gelte. Der Effekt einer pauschalen Maskenpflicht im öffentlichen Raum sei weit geringer als in Läden oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Er sei tatsächlich nicht in der Lage, die verbreitet verwen- deten Masken, Stoffvarianten, Schals oder Visiere zu tragen. Die Befreiung von Menschen mit Behinderung von der Maskenpflicht bleibe für ihn aber ohne Wert, weil wegen der öffent- lichen Stigmatisierung vermeintlicher Regelbrecher („öffentliche Lynchsituation“) das nahe- liegende Risiko von Konfrontationen bestehe, die für ihn seelisch nicht handhabbar seien. Ähnlich sei die Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr zu bewerten, soweit darin Wohnungslosig- keit – anders als etwa die Versorgung von Tieren – nicht als Ausnahme vorgesehen sei.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß die Aufhebung der weiträumig geltenden Mas- kenpflicht in § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 („wenn sich Menschen begegnen“).
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren Stellung genommen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den eröffneten Rechtsweg nicht erschöpft hat.
1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbe- gehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 [HS] m.w.N.).
2. Dem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil er es unterlassen hat, vor Er- hebung der Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf prinzipale Kontrolle der angegriffe- nen Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beim Sächsischen Ober- verwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG zu stellen.
3. Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ist nicht veranlasst. Weder ist die Verfassungsbeschwerde von allgemei- ner Bedeutung im verfassungsprozessualen Sinne noch entsteht dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn er zunächst auf den Rechtsweg zu den Fachgerichten verwiesen wird.
4 a) Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht wegen allgemeiner Bedeutung vorab zu entscheiden. Die mit der Verfassungsbeschwerde der Sache nach angegriffenen Rege- lungen des § 2c, § 3 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 betrafen zwar alle Personen im Freistaat Sachsen. Jedoch wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrund- lagen beantworten könnte; die fachgerichtliche Prüfung reicht zudem über die dem Verfassungsgerichtshof mögliche Prüfung hinaus (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 114-IV-20 [HS]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 [HS] m.w.N.).
b) Es ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, zunächst ein verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren zu beschreiten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat bislang über die von dem Beschwerdeführer angegriffenen Vorschriften und die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen unter Würdigung des aktuellen Standes des Pande- miegeschehens und des jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes noch nicht ent- schieden. Dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner persönlichen Situation hierzu nicht in der Lage wäre, lässt sich dem Vorbringen nicht hinreichend entnehmen, so dass offenbleiben kann, ob subjektives Unvermögen ein Grund für die Unzumutbar- keit der Rechtswegerschöpfung sein kann.
c) Es ist schließlich weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Be- schwerdeführer gerade deshalb, weil rechtzeitiger fachgerichtlicher (Eil-)Rechtsschutz nicht verfügbar wäre, ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. hierzu Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 400 f.). Auch soweit der Beschwer- deführer eine umgehende Abänderung der Regelung zum Tragen einer Mund- Nasenbedeckung begehrt und diesbezüglich anführt, er sei tatsächlich außerstande, der weiträumig geltenden Maskenpflicht zu entsprechen, und könne sich wegen befürchte- ter Stigmatisierung zudem auch nicht auf anerkannte Ausnahmen berufen, ist es ihm möglich, sich hiermit an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu wenden und um Eilrechtsschutz – auch im Verfahren der Normenkontrolle – zu ersuchen, der auch zeitnah zu gewähren ist.
III.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl