Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 07.01.2021 – Vf. 44-IV-20

Vf. 44-IV-20

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn R.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 7. Januar 2021

beschlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2 G r ü n d e : I.

Mit seiner am 31. März 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 11. Oktober 2018 (116 AR 139/18) und den die Beschwerde hiergegen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Dresden vom 7. Februar 2020 (2 T 762/18), dem Beschwerdeführer zugegangen am 4. März 2020.

Hintergrund der Verfassungsbeschwerde sind vier Kostenrechnungen der Landesjustizkasse C. (künftig: Antragsgegnerin) an den Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungs- verwahrung in der Justizvollzugsanstalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht ist. Mit Schreiben vom 23. April 2018, 25. Mai 2018 und vom 6. Juni 2018 erklärte die Antrags- gegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die Aufrechnung der noch offenen Forderungen (einschließlich Mahngebühren) gegenüber dem Anspruch des Beschwerdeführers gegen den Freistaat Sachsen auf Auszahlung des laufenden und künftigen Hausgeldes. Die Beträge wur- den in der Folge vom Hausgeldkonto des Beschwerdeführers zugunsten der Antragsgegnerin abgebucht.

Die gegen die Aufrechnungserklärungen gerichteten Anträge des Beschwerdeführers gemäß § 30a EGGVG wies das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. Oktober 2018 zurück.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht Dresden mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Februar 2020 zurück.

Eine unter dem 19. Juni 2019 erhobene Verfassungsbeschwerde (Vf. 66-IV-19), der ein ver- gleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 verworfen.

Der Beschwerdeführer rügt im hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung der „landesrechtlichen Entsprechungen“ der Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 2 GG, der Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 14 Abs. 1 GG, die ihre Ergänzung in der Verletzung des Willkür- und Übermaßverbots sowie der Art. 37 und 38 SächsVerf fänden. Das Beschwerdevorbringen berühre zwar teilweise Inhalte der Verfassungsbeschwerde im Verfahren Vf. 66-IV-19. Jedoch sei nunmehr nicht nur die mangelhafte Umsetzung der bundesrechtlichen Leitlinien zu § 66c Abs. 1 StGB zu rügen, soweit sie das Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot anbeträfen. Der Eingriff in die Gelder Untergebrachter gemäß Teil 10 des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes umfasse weitere Gründe, die in der vormaligen Verfassungsbeschwerde nicht thematisiert gewesen seien. Hierzu trägt er weiter vor. Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass keine Bei- ordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG besorgt worden sei. Dies sei geboten gewesen, um den Intentionen des Rechtsschutz- und Unterstützungsgebotes gemäß der zum Maßregelvollzugsrecht entwickelten Vorgaben Nachdruck zu verleihen.

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Schließlich beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Der Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt. Soweit der Beschwerdeführer – wie bereits im Verfahren Vf. 66-IV-19 – eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts i.V.m. dem Rechtsstaats- prinzip und des Willkürverbotes rügt, wird Bezug genommen auf die Gründe der Entschei- dung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2019. Seine Ausführungen zu bislang „nicht thematisierten“ Gründen vermögen ebenfalls nicht aufzuzeigen, weshalb die angefoch- tenen Beschlüsse den als verletzt gerügten verfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht ge- recht worden sein könnten. Das Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf allgemeine Erwägungen zur Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie da- rauf, der rechtlichen Würdigung der Gerichte seine eigene Sichtweise entgegenzusetzen, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsdefizite aufzuzeigen. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend in einem Verfahren nach § 30a EGGVG eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 StVollzG (i.V.m. § 110 Satz 2 SächsSVVollzG) hätte erfolgen müssen.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

IV.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

4 V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl