Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 07.01.2021 – Vf. 81-IV-20
Vf. 81-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 7. Januar 2021
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 G r ü n d e : I.
Mit seiner am 14. Mai 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen der Justizvollzugsanstalt Bautzen vom 29. August 2019 und 24. September 2019 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 28. Januar 2020 (14a StVK 367/19 und 14a StVK 419/19) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. April 2020 (2 Ws 149/20 und 2 Ws 150/20).
Der Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsan- stalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht ist, arbeitete seinen Angaben zufolge bis zum 28. Juni 2019 auf der Grundlage von § 23 des Gesetzes über den Vollzug der Unter- bringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwah- rungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294). Zum Zeit- punkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsprozess habe er über ein Hausgeldguthaben von 2.930,03 EUR verfügt. Unter dem 25. Juli 2019 und 27. August 2019 beantragte der Be- schwerdeführer für die Monate Juli und August jeweils die Gewährung von Taschengeld. Diese Anträge lehnte die Antragsgegnerin mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig.
Hiergegen erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers half die Antragsgegnerin mit den angefochtenen Verfügungen vom 29. August 2019 und 24. September 2019 nicht ab. Gemäß § 62 Abs. 1 SächsSVVollzG werde Untergebrachten, die ohne eigenes Verschulden nicht über ausreichendes Arbeitsentgelt verfügten, auf Antrag ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig seien. Angespartes Hausgeld sei bei der Bedürftigkeitsprüfung nach dem klaren Wortlaut des § 62 SächsSVVollzG zu berücksichtigen. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift spreche dafür. Eine vom Beschwerdeführer beantragte Sperrung von Hausgeld für „fällige Käufe“ vermöge die Berücksichtigung eben dieser Beträge bei der Bedürftigkeitsprü- fung nicht zu verhindern. In der Verfügung vom 29. August 2019 führte die Antragsgegnerin ergänzend aus, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers „Freibeträge“ und ein „Schonvermögen“ nicht zu gewähren seien; der Gesetzgeber spreche nur von einer „entspre- chenden Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe“.
Gegen die angefochtenen Verfügungen der Antragsgegnerin ging der Beschwerdeführer je- weils mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 28. Januar 2020 wies das Land- gericht Görlitz Außenkammern Bautzen die Anträge in der Sache jeweils als unbegründet zurück und lehnte die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg ab.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer jeweils Rechtsbeschwerde ein und machte zugleich geltend, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht den Intentionen des Rechtsschutz- und
3 Unterstützungsgebots gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts beschieden wor- den sei.
Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 15. April 2020 verwarf das Oberlandesgericht Dres- den die Rechtsbeschwerden jeweils als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidungen zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung zu ermöglichen. Ferner lehnte das Oberlandesgericht Anträge des Beschwerdefüh- rers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ab. Die so- fortigen Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in den angefochtenen Beschlüssen des Landgerichts vom 28. Januar 2020 verwarf es als unzu- lässig, weil die ablehnenden Entscheidungen unanfechtbar seien.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, der „Rechts- garantien bei Freiheitsentziehung“, des Verbots der Doppelbestrafung, des Rechts auf ein fai- res Verfahren i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf, des § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie damit einhergehend „die nicht sachgerechte Um- setzung des Resozialisierungsgebots (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) i.V.m. den Vorgaben im Sinne der Leitlinien nach § 66c StGB“. Im Ergebnis seien Grundrechte aus Art. 14, 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 37 und 38 SächsVerf verletzt. Bei der Sicherungsverwahrung könne die körperli- che Bewegungsfreiheit im Interesse des Schutzes der Gesellschaft eingeschränkt werden. Darüber hinausgehende Freiheitsbeschränkungen im Sinne der Begrenzung allgemeiner Handlungsfreiheiten seien indes unzulässig. Infolgedessen hätten bei der Bedürftigkeitsprü- fung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 SächsSVVollzG die im Sozialrecht etablierten Vorgaben bezüg- lich der Nichtanrechnung von Schonvermögen bei der Gewährung von Sozialleistungen auch im Vollzug der Sicherungsverwahrung beachtet und angewandt werden müssen. Die Gerichte hätten sich einer solchen Auslegung gänzlich verschlossen; eine inhaltliche Auseinanderset- zung mit dem Vortrag des Beschwerdeführers zur Problematik des Schonvermögens habe nicht stattgefunden. Ein sinnvolles und zweckorientiertes Ansparen von Arbeitsentgelt sei praktisch nicht mehr möglich. Letztlich könne es nur um die Beantwortung der Frage gehen, ob nicht schon der Landes-(Gesetzgeber) mit § 62 Abs. 1 Satz 2 SächssVVollzG eine Norm geschaffen habe, die wegen mangelhafter Normklarheit zu einer unverhältnismäßigen Be- schränkung des Freiheitsgrundrechts führe. Auch sei der angestrebte Rechtsschutz völlig ins Leere gegangen. Es sei bereits zu rügen, dass das Oberlandesgericht keine neuen Tatsachen- feststellungen und eigene rechtlichen Würdigungen vornehmen könne. Schließlich sei § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG durch die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts verletzt. Es liege weder ein einfach gelagerter Sachverhalt vor noch sei davon auszugehen, dass hier nicht grundsätzliche Probleme im Gesetzesvollzug der Siche- rungsverwahrung zu verorten seien. Die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe verschärfe das Problem.
Der Beschwerdeführer begehrt darüber hinaus, eine Klärung herbeizuführen, ob nicht ergän- zende Regelungen zum Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot erforderlich seien, die den offenbaren Unzulänglichkeiten des Rechtsschutzes nach den Vorschriften über die Rechtsbe-
4 helfe gemäß des 14. Titels des Strafvollzugsgesetzes entgegenwirkten, und die Sache ggf. hilfsweise an das Bundesverfassungsgericht zur Letztentscheidung abzugeben.
Schließlich beantragt der Beschwerdeführer, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbe- schwerdeverfahren zu gewähren.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 112-IV-19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19; die Beschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers). Das Be- schwerdevorbringen erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen zu den Anforderungen an die freiheitsorientierte Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung sowie zur Unzu- länglichkeit des Rechtsschutzes im Recht der Sicherungsverwahrung. Einen konkreten verfas- sungsrechtlichen Bezug – insbesondere zu den vom Beschwerdeführer angeführten Grund- rechten – enthalten die Ausführungen nicht. Auch lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, aus welchen Gründen die Gerichte die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe in verfassungsrechtlich bedenkli- cher Weise überspannt haben könnten (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 22-IV-19). Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, dass durchweg schwierige ungeklärte Rechtsfragen vorlägen. Soweit er eine unterbliebene Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 StVollzG (i.V.m. § 110 Satz 2 SächsSVVollzG) rügt, beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die pauschale Erwägung, dass eine Beiordnung aufgrund des Rechtsschutz- und Unterstützungs- gebots zwingend geboten gewesen sei, ohne darzulegen, dass die Voraussetzungen der Vor- schrift in seinem Fall vorliegen. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit eben- falls nicht aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund ist die Herbeiführung einer Klärung bezüglich ergänzender Regelun- gen zum Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot ebenso wenig geboten wie eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl