Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 05.02.2021 – Vf. 108-IV-20
Vf. 108-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 5. Februar 2021
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 G r ü n d e : I.
Mit seiner am 16. Juli 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Bautzen vom 27. August 2019 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 11. März 2020 (14a StVK 369/19) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni 2020 (2 Ws 215/20).
Der Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsan- stalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht ist, begehrte mit Antrag an die An- tragsgegnerin vom 25. Juli 2019, sich an den Wochenenden/Feiertagen unbeaufsichtigt für mindestens zwei Stunden außerhalb des Unterbringungsbereichs der Sicherungsverwahrung an einem Biotop im Anstaltsgelände aufhalten zu können, weil er Abstand zum Unterbrin- gungsbereich gewinnen wolle. Darüber hinaus beantragte er ebenfalls unter dem 25. Juli 2019, wegen der hohen Temperaturen bereits ab 6.15 Uhr den Außenbereich der Abteilung Sicherungsverwahrung bzw. vormittags den Bereich hinter Haus 2 zum Joggen nutzen zu können. Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2019 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge ab. Die vom Beschwerdeführer beantragten Ziele bzw. Zeiten gingen über die in § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294) vorgegebene Bewegungsfreiheit hinaus. Eine Aus- nahmeentscheidung bzgl. der zeitlichen und/oder örtlichen Festlegungen sei nicht indiziert.
Ein hiergegen gerichteter Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung, ver- bunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, blieb erfolglos. In dem angefochtenen Beschluss vom 11. März 2020 führte das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen aus, dass die Antragsgegnerin die Anträge des Beschwerdeführers zu Recht abge- lehnt habe. Aus Zweckmäßigkeit hätten die beiden Anträge des Beschwerdeführers auch in einer Verfügung behandelt werden dürfen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei mangels Erfolgsaussicht abzuweisen gewesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 2020 verwarf das Oberlandesgericht Dresden eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zugleich lehnte es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgs- aussicht der Rechtsbeschwerde ab.
Der Beschwerdeführer rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags im Aus- gangsverfahren mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der allgemeinen Hand- lungsfreiheit, der Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung, des Verbots der Doppelbestrafung, des Willkür- und Diskriminierungsverbots und des Rechts auf ein faires Verfahren i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und
3 Art. 20 Abs. 3 GG. Im Ergebnis seien die Grundrechte aus Art. 14, 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 37 und Art. 38 SächsVerf als verletzt anzusehen.
Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt. Die Beschwerdebegründung enthält im Wesentli- chen allgemeine Erwägungen zu den Anforderungen an die freiheitsorientierte Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung sowie zur Unzulänglichkeit des Rechtsschutzes im Recht der Sicherungsverwahrung. Ferner beschränkt sich das Beschwerdevorbringen darauf, der rechtlichen Würdigung der Gerichte die eigene Sichtweise des Beschwerdeführers entge- genzusetzen. Einen konkreten verfassungsrechtlichen Bezug – insbesondere zu den vom Be- schwerdeführer angeführten Grundrechten – enthalten die Ausführungen nicht (vgl. hierzu auch bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 32-IV-19).
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
4 VI.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl