Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 05.02.2021 – Vf. 116-IV-20

Vf. 116-IV-20

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn W.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 5. Februar 2021

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 24. Juli 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen und mit Schreiben vom 15. September 2020 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 11. Febru- ar 2020 (219 Cs 620 Js 37431/19) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juli 2020 (4 OLG 23 Ss 395/20).

Im Ausgangsverfahren verurteilte das Amtsgericht Leipzig den Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil vom 11. Februar 2020 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Die hier- gegen vom Beschwerdeführer eingelegte Revision verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Juli 2020 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe.

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, welche das Oberlan- desgericht ausweislich der beigezogenen Akte durch Beschluss vom 9. November 2020 (4 OLG 23 Ss 395/20) als unbegründet verwarf. Aus der beigezogenen Akte ergibt sich wei- ter, dass eine Ausfertigung dieses Beschlusses am 12. November 2020 an die Verteidigerin des Beschwerdeführers sowie an diesen selbst übersandt wurde.

Der Beschwerdeführer rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Aus- gangsverfahren eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf), auf ein faires Verfahren (Art. 78 Abs. 3 SächsVerf) und auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) sowie einen Verstoß gegen Art. 38 SächsVerf und die all- gemeine Handlungsfreiheit.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen genügt.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer unter anderem die Tat- sachen darlegt, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermögli- chen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Eine Verfassungsbeschwer- de ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerde- frist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer mit

3 seiner Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, muss er zu- sätzlich innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Verfassungsgerichtshof über die Erhebung der Anhörungsrüge und den Ausgang des Anhörungsrügeverfahrens berichten und sich gegebenenfalls mit dem Inhalt der Entscheidung auseinandersetzen. Denn nur dann kann der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen die Zulässig- keit der Verfassungsbeschwerde prüfen, namentlich die Rechtswegerschöpfung im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 49-IV-20). Die Beschwerdefrist wird in diesem Fall erst mit Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt, wenn eine Anhörungsrüge zur Erschöpfung des Rechtsweges erforderlich ist (grundlegend SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 – Vf. 21-IV-06). Dies gilt auch, soweit die Verfassungsbeschwerde schon vor einer Entscheidung über die Anhörungsrüge erhoben wurde. Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2019 – Vf. 7-IV-19; Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 28. Juli 2017 – Vf. 2-IV-17).

2. Dem hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, weil er zu dem Verfahrensablauf der von ihm eingelegten Anhörungsrüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht hinrei- chend vorgetragen hat. Der Beschwerdeführer hat den Verfassungsgerichtshof zwar über die Erhebung dieser Anhörungsrüge in Kenntnis gesetzt, nicht aber über die entsprechen- de Entscheidung des Oberlandesgerichts und deren Zugang bei ihm. Der Verfassungsge- richtshof hat von dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. November 2020 erst nachträglich durch die von ihm beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnis er- langt. Mangels Vortrages des Beschwerdeführers innerhalb der Beschwerdefrist fehlt es an den erforderlichen Ausführungen zur Sachentscheidungsvoraussetzung der Rechtswe- gerschöpfung bzw. der Subsidiarität.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

4 V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl