Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 05.02.2021 – Vf. 194-IV-20

Vf. 194-IV-20

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 5. Februar 2021

beschlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 29. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 7. Juli 2020 (14b StVK 478/18) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. Oktober 2020 (2 Ws 404/20).

Der Beschwerdeführer, der derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht ist, beantragte unter dem 15. Mai 2018 bei dem Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm unbegleiteten Ausgang, Ausgang unter Aufsicht seiner sozialen Kontakte und Hafturlaub zu gewähren sowie ihn unverzüglich in den offenen Vollzug zu verlegen. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die Antragsgegnerin die Sicherungsverwahrung als reinen „Verwahrvollzug“ ausgestalte und nicht in der Lage sei, das primäre Ziel – die Erledigung der Sicherungsver- wahrung – zu gewährleisten. Sie verstoße permanent gegen die Vorgaben des § 66c StGB. Im Rahmen der jährlichen Prüfungen über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung seien seine Einwendungen gegen die Unzulänglichkeit der Betreuung nicht ausreichend beachtet worden, weshalb er einen separaten Antrag nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB gestellt habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2020 wies das Landgericht Görlitz Außen- kammern Bautzen die Anträge, die es als Verpflichtungsanträge nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG auslegte, als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer wende sich nicht gegen konkrete Maßnahmen. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Beschwerdeführer meine, die Anträge seien nach § 67d Abs. 2 Satz 2, § 66c StGB zu prüfen, sei dem nicht zu folgen.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandes- gericht Dresden mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. Oktober 2020 als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Mit Recht habe die Strafvoll- streckungskammer den Antrag des Beschwerdeführers als Antrag nach § 109 StVollzG ausge- legt, weil das Antragsziel nur in diesem Verfahrensweg hätte erfolgreich sein können. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches (hier: § 67d StGB) stellten demgegenüber die materiell- rechtliche Grundlage dar; Verfahrensregelungen oder Vollzugsmaßnahmen seien in ihnen nicht erfasst.

Der Beschwerdeführer rügt – unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Ausgangsverfahren – eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2, 3 SächsVerf i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Die Gerichte hätten beachten müssen, dass der Verfahrensweg nach § 67d StGB unter Beachtung des § 66c Abs. 1 Nr. 3a StGB eröffnet sei. Die Rechtsgrundlagen von § 67d i.V.m. § 66c StGB unterschieden sich wesentlich von § 109 StVollzG. Überdies fänden die Mindestanforderungen des § 66c

3 Abs. 2, 3 StGB keine Berücksichtigung in Verfahren nach § 109 StVollzG oder § 67d Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies verbiete es, die Verfahren zu vermengen bzw. ein Verfahren nach § 67d StGB bei der Frage von Lockerungen auszuschließen. Ferner sei eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Verfahren nach § 109 StVollzG wünschenswert.

Hilfsweise beantragt der Beschwerdeführer, zu den aufgeworfenen Fragen einen Klarstel- lungsbeschluss zu verfassen, weil es eine erhebliche Regelungslücke zwischen dem Bundes- und Landesrecht gebe.

Darüber hinaus beantragt er für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 36-IV-19 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat weder die Möglichkeit einer Verletzung seines Freiheitsgrund- rechts aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf i.V.m. Art. 17 Abs. 1 SächsVerf (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 36-IV-19 m.w.N.) noch einen mögli- chen Verstoß gegen das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 121-IV-19 m.w.N.) dargelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen und be- schränkt sich im Übrigen darauf, der rechtlichen Würdigung der Gerichte seine eigene ein- fach-rechtliche Sichtweise entgegenzusetzen, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen.

Hinsichtlich des hilfsweise beantragten „Klarstellungsbeschlusses“ ist schon der Rechtsweg nicht eröffnet, weil der Verfassungsgerichtshof nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf nur über eine Verletzung der in der Verfassung niedergelegten Grundrechte (Art. 4, 14 bis 38, 41, 78, 91, 102, 105 und 107 SächsVerf) durch die öffentliche Gewalt entscheidet.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4 IV.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

V.

Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

VI.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl