Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 05.02.2021 – Vf. 207-IV-20
Vf. 207-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 5. Februar 2021
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 24. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 27. November 2020 ergänzten Verfassungsbeschwer- de wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober 2020 (18 UF 585/20).
In dem vor dem Amtsgericht Plauen (5 F 619/15) geführten Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer die Abänderung einer im Jahr 2011 zugunsten seiner minderjährigen Toch- ter erstellten Urkunde des Landratsamts V. – Jugendamt, durch welche eine Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers in Höhe von 110% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe tituliert worden war, für verschiedene Zeiträume ab März 2013. Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 änderte das Amtsgericht die streitgegenständliche Urkunde dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2016 Unterhalt (nur noch) in Höhe von 100% des Min- destunterhalts an seine Tochter zu zahlen habe; die weiteren Anträge des Beschwerdeführers wies das Amtsgericht ab.
Unter dem 14. August 2020 legte der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss beim Ober- landesgericht Dresden Beschwerde ein und beantragte, ihm für das Beschwerdeverfahren Ver- fahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts bzw. Zuweisung eines Notanwalts zu be- willigen; die Beschwerde wurde – wie sich dem angegriffenen Beschluss entnehmen lässt – durch Schriftsatz der Rechtsanwältin K. vom 17. September 2020 weiter begründet. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. Oktober 2020 bewilligte das Oberlandesgericht dem Be- schwerdeführer Verfahrenskostenhilfe nur teilweise, namentlich in Bezug auf seinen Antrag, die Urkunde dahingehend abzuändern, dass er monatlichen Unterhalt nur noch in folgender Höhe schuldet: für die Zeit von März 2013 bis Oktober 2013 i.H.v. 133,00 EUR, für die Zeit von November 2013 bis September 2014 i.H.v. 180,00 EUR, für die Zeit von Oktober 2016 bis Dezember 2016 i.H.v. 261,00 EUR und für die Zeit von Januar 2017 bis Dezember 2017 i.H.v. 243,00 EUR; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Der Beschluss wurde am selben Tag per Telefax an Rechtsanwältin K. übermittelt und von dieser an den Beschwerdeführer per E-Mail weitergeleitet. Der Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 13. November 2020 gab das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 20. November 2020 keine Folge.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG. Der Beschluss sei entweder wegen Bedingungsfeindlichkeit unzulässig oder ver- stoße gegen das Gleichheitsgebot, weil er Verfahrenskostenhilfe „komplett“ ablehne, wenn eine Antragsänderung im Hauptsacheverfahren nicht stattfinde. Die Zustellung des Beschlus- ses habe nicht an Rechtsanwältin K. erfolgen dürfen. Auch fehle eine Rechtsbehelfsbeleh- rung. Das Oberlandesgericht habe nicht gewürdigt, dass der Verstoß des Amtsgerichts gegen § 128 ZPO wegen des vollständigen Fehlens einer mündlichen Verhandlung für sich allein bereits die Aussicht auf Erfolg im Beschwerdeverfahren begründe. Ferner sei sein Vortrag
3 übergangen worden, das Amtsgericht habe seinen Schriftsatz vom 8. März 2018 (Berichti- gung des Erstantrages) nicht berücksichtigt, keine eigenen Berechnungen angestellt und die Begründung stattdessen vollständig auf einen am 25. Januar 2018 ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts über Verfahrenskostenhilfe gestützt. Das Oberlandesgericht beeinflusse seine Rechtsverfolgung und greife dem Hauptsacheverfahren vor, indem es den geschuldeten Unterhalt vollständig und abschnittsgenau berechne. Schließlich habe es einen zu hohen Maß- stab an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung angelegt, was der Beschwerdeführer mit verschiedenen Einwänden gegen die Bemessung seiner Leistungsfähigkeit in einzelnen Zeit- räumen begründet.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, ist bereits der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (siehe SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – Vf. 65-IV-18 [HS]; der Beschluss erging auf Verfas- sungsbeschwerde des Beschwerdeführers). 2. Auch soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß gegen inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Grundrechte ge- rügt wird (Art. 15, 18 Abs. 1, Art. 78 Abs. 2 SächsVerf), ist sie unzulässig, weil die Be- gründungsanforderungen gemäß § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu wiederum SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – Vf. 65-IV-18 [HS]) nicht gewahrt sind. a) Der Beschwerdeführer schildert nur ansatzweise den Lebenssachverhalt, welcher dem fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren zugrunde lag, für das er Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Auch unter Zuhilfenahme des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden sowie der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Plauen erschließt sich dieser Sachverhalt nur unzureichend. Die Urkunde des Jugendamts, deren Änderung der Sache nach begehrt wurde, liegt dem Verfassungsgerichtshof nicht vor. Gleiches gilt für die maßgeblichen, konkrete Anträge enthaltenden Schriftsätze an das Amtsgericht, auf die – jedenfalls teilweise – zur Begründung eines Verfassungsverstoßes abgestellt wird. b) Überdies legt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung des Gleichheitsgrund- satzes in seiner Ausprägung als Rechtsschutzgleichheit durch den Beschluss des Ober- landesgerichts nicht hinreichend dar.
4 aa) Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; st. Rspr.). Die Rechtsverfolgung eines unbemit- telten Beteiligten soll im Vergleich zu einem bemittelten Beteiligten nicht unverhält- nismäßig erschwert werden. Danach ist es zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aus- sicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Der Entscheidungsspielraum, der den Fachgerichten bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, ist jedoch überschritten, wenn die Anforde- rungen an die Erfolgsaussicht überspannt werden und dadurch der Zweck der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe verfehlt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 43-IV-17; Beschluss vom 21. April 2016 – Vf. 142-IV-15; st. Rspr.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtsverfol- gung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, BVerfGE 81, 347 [357]). Deshalb ist etwa eine Beweisantizipation nur in eng begrenztem Rahmen zu- lässig (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – Vf. 48-IV-14; BVerfG, Be- schluss vom 19. Februar 2008 – 1 BvR 1807/07 – juris). Ferner läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussich- ten seines Rechtsschutzbegehrens Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu verweigern, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 1 BvR 1624/16 – juris). bb) Schon die Grundannahme des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht habe ihm Verfahrenskostenhilfe letztlich komplett versagt, beruht auf einem Missverständnis. Der Beschwerdeführer versteht den Tenor der angegriffenen Entscheidung offensicht- lich dahingehend, dass ihm Verfahrenskostenhilfe im Sinne einer Bedingung nur dann gewährt werden könne, wenn er seine Sachanträge abändert. Tatsächlich aber hat das Oberlandesgericht Verfahrenskostenhilfe teilweise bewilligt für die vom Beschwerde- führer begehrte Abänderung der verfahrensgegenständlichen Urkunde, diese nur nicht auf sämtliche beantragten Änderungen erstreckt, weil es den Anträgen – zeitlich sowie betragsmäßig – nur in beschränktem Umfang („soweit“) Erfolgsaussichten beimaß. Vor diesem Hintergrund geht ein Teil der vorgebrachten Einwände ins Leere. cc) Die Beschwerdebegründung lässt auch sonst nicht erkennen, dass und inwiefern das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt, insbesondere seinen Entschei- dungsspielraum bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der hin- reichenden Erfolgsaussicht überschritten haben könnte.
5 Für das – durch keine weiteren Umstände untersetzte – Vorbringen des Beschwerde- führers, das Oberlandesgericht habe seine Rechtsverfolgung erschweren und erreichen wollen, dass er eine fehlerhafte Berechnung seiner Unterhaltspflicht hinnehme, finden sich Anhaltspunkte weder in der Entscheidung noch werden solche sonst bezeichnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine verfassungsrechtlich unzulässige Vorverlagerung der Rechtsverfolgung in das Verfahrenskostenhilfeverfahren ferner nicht darin zu erblicken, dass das Gericht den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt unter die maßgeblichen Vorschriften subsumiert, eine abschnittsweise Be- rechnung seiner Unterhaltspflicht vorgenommen und den Anträgen in der Folge nur teilweise hinreichende Erfolgsaussicht zugebilligt hat. Es liegt gerade in dem Wesen der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals, dass Verfahrenskostenhilfe verweigert wer- den darf, wenn und soweit ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausge- schlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, BVerfGE 81, 347 [357]). Dass das Gericht in unzulässigem Umfang eine Beweisaufnahme antizipiert oder über schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfra- gen entschieden hätte, deren Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten wä- re, ist weder substantiiert behauptet noch der Entscheidung zu entnehmen. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, maßgebliche Umstände an- ders zu beurteilen als das Oberlandesgericht und hiervon ausgehend seine Leistungs- fähigkeit in verschiedenen Zeiträumen ab März 2013 abweichend zu bemessen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidung des Fachgerichts aber nicht darauf zu überprüfen, ob die Subsumtion eines Sachverhalts unter einschlägige Normen des ein- fachen Rechts den gesetzlichen Bestimmungen entspricht; er ist allein zur Wahrung des Verfassungsrechts berufen. c) Ferner ist weder hinreichend begründet noch sonst ersichtlich, dass durch die teilweise Ablehnung der begehrten Verfahrenskostenhilfe Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 15 und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verletzt sein könnten. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die von ihm gerügte Verfahrensweise des Oberlandesgerichts einen möglichen Verstoß gegen Grundrechte bewirkt haben könnte, der für die Entscheidung zudem kausal war.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
6 IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl