Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 05.02.2021 – Vf. 216-IV-20
Vf. 216-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H.,
Verfahrensbevollmächtiger: Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Johannes Christian Heemann, Bautzner Str. 113, 01099 Dresden,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 5. Februar 2021
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 17. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ausla- genentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 24. November 2020 (219 OWi 310 Js 37996/20) nach gerichtlicher Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenver- fahrens.
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum April 2017 bis November 2018 Arbeitslosengeld II. Wegen einer unterbliebenen Mitteilung einer Betriebskostengutschrift für das Jahr 2016 führte zunächst die Staatsanwaltschaft Dresden gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungs- verfahren (310 Js 20964/19), welches mit Verfügung vom 27. Mai 2019 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Am 16. Januar 2020 erließ das Jobcenter D. gegen den Beschwerde- führer einen Bußgeldbescheid; die Staatsanwaltschaft habe nur das Strafverfahren eingestellt, so dass eine Verfolgung der Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit weiter möglich sei.
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26. August 2020 beantragte der Be- schwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht Dresden (219 OWi 310 Js 37996/20) die Einstel- lung des gerichtlichen Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Bußgeldbehörde nicht zum Erlass des Bußgeldbescheides ermäch- tigt gewesen sei. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft treffe keine Unterschei- dung hinsichtlich des Vorwurfs der Straftat und des Vorwurfs der Ordnungswidrigkeit und enthalte auch keinen Hinweis auf § 43 Abs. 1 OWiG.
Mit Beschluss vom 24. November 2020 (219 OWi 310 Js 37996/20) stellte das Amtsgericht Dresden das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG ein. Mit dem Beschluss wurden der Staats- kasse die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es wurde jedoch davon abgesehen, die notwendi- gen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen. Eine Begründung enthält die Entscheidung nicht. Ausweislich des in der beigezogenen Akte enthaltenen Protokolls der Hauptverhandlung vom 24. November 2020 stimmten die Verfahrensbeteiligten dieser Ver- fahrensweise zuvor zu.
Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsge- richts (Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 BvR 2436/14) einen Verstoß gegen das Willkür- verbot, weil das Amtsgericht davon abgesehen habe, die notwendigen Auslagen des Be- schwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen und der angefochtene Beschluss keine Ausfüh- rungen zu den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten für eine vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG abweichende Auslagenentscheidung enthalte. Es kön- ne nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Amtsgericht von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen.
3 Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt jedenfalls nicht den Begründungser- fordernissen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab- leitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver- fassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie alle zu ihrem Verständnis not- wendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 40-IV-20 m.w.N.).
2. Hieran gemessen hat der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung des Willkürverbo- tes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) nicht dargelegt. Bereits anhand des Beschwerdevortrags ist nicht erkennbar, warum im konkret zu entscheidenden Fall die Auslagenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers willkürlich gewesen sein soll. Allein der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 2015 (2 BvR 2436/14), der ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem – anders als im hiesigen Verfahren – sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die notwendigen Auslagen dem Beschwerdeführer ohne vorherige Anhörung und ohne nähere Begründung auferlegt wurden, genügt insoweit er- sichtlich nicht; der Verweis auf eine einfachrechtlich vermeintlich besonders begrün- dungsbedürftige Kostenentscheidung nach § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG geht schon deswegen fehl, weil das Ordnungswidrigkeitenverfahren hier nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden ist und das Gericht nach § 467 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG dann davon absehen kann, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen; die Nichtbegründung einer solchen, gerade nicht von einem eindeutigen Gesetzeswortlaut abweichenden Entscheidung war nicht iso- liert Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Entscheidung. Nach dem in der beigezoge- nen Akte enthaltenen Protokoll der Hauptverhandlung vom 24. November 2020 hat der auch dort durch seinen Verfahrensbevollmächtigten anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer überdies der Kostenentscheidung des Amtsgerichts zugestimmt.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl