Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 05.02.2021 – Vf. 218-IV-20

Vf. 218-IV-20

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 5. Februar 2021

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 28. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Be- schluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2020 (5 D 59/20).

In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren begehrte der Be- schwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz vom Freistaat Sachsen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Chemnitz, die Verbescheidung einer von ihm erhobenen Dienst- aufsichtsbeschwerde. Zugleich beantragte er für das Klageverfahren die Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 5. August 2020 (5 K 597/20) lehnte das Verwaltungsge- richt den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab.

Eine hiergegen eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Sächsische Oberver- waltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. November 2020 zurück. Das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt, denn die Rechtsverfolgung erscheine mutwillig.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines An- spruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaats- prinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf).

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 120-IV-20) genügt. Eine mögliche Verletzung seines Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – Vf. 153-IV-16 m.w.N.) in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise über- spannt haben könnte, sondern stellt lediglich die einfachrechtliche Bewertung des Beschwer- deführers gegen die des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts.

3 III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl