Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 25.02.2021 – Vf. 19-IV-21 (e.A.)
Vf. 19-IV-21 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn H.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Martin Kohlmann,
Brauhausstraße 6, 09111 Chemnitz,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 25. Februar 2021
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2 G r ü n d e :
I.
Mit dem am 12. Februar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Eilantrag in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren wendet sich der Antragsteller nach dessen Wortlaut gegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 der Verordnung des Sächsischen Staatsministe- riums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 11. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 686), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 720), und gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2021 (3 B 443/20), nach eigenen An- gaben zugestellt am 12. Januar 2021.
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 war in der Zeit vom 14. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 10. Januar 2021 in Kraft (§ 12 Abs. 1, 2 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020) und lautete auszugsweise wie folgt:
§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten (1) (…) (2) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von: 1. – 22. (…) 23. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Ver- zehr in der eigenen Häuslichkeit oder am Arbeitsplatz sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen; 24. – 25. (…) (3) Von dem Verbot nach Absatz 1 und 2 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte und Prüfer nicht erfasst.
Nach Ablauf der Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. De- zember 2020 galt die hier in Rede stehende Untersagung des Betriebs von Gastronomiebetrie- ben in der Zeit vom 11. bis 27. Januar 2021 gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 23 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 2), die durch die Verord- nung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 31) geändert worden ist, und in der Zeit vom 28. Januar bis 14. Februar 2021 gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 23 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 162) im Wesentlichen un- verändert fort und ist seit 15. Februar 2021 bis voraussichtlich 7. März 2021 gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 23 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 213) weiterhin in Kraft.
Der Antragsteller betreibt einen Gasthof in der Gemeinde H. Seit dem 2. November 2020 ist der Gasthof geschlossen. Die lediglich noch angebotene externe Mitnahme von Speisen stößt nach seinem Vorbringen auf geringe Resonanz.
Unter dem 21. Dezember 2020 reichte der Antragsteller beim Sächsischen Oberverwaltungs- gericht eine Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 1 VwGO ein, verbunden mit einem An- trag auf einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, um feststellen zu lassen, dass das unter § 4 Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 geregelte Verbot des Betriebes gastronomischer Einrichtungen rechtswidrig sei, und insoweit die Vollziehung der Regelung vorläufig auszusetzen.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. Januar 2021 lehnte das Sächsische Oberverwal- tungsgericht den Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, den es auf § 4 Abs. 2 Nr. 23 der zwi- schenzeitlich in Kraft getretenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021 bezog, ab. Die angegriffene Vorschrift werde im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten. Die Verordnung stütze sich voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung. Die angeordnete Schließung von Gastronomiebetrieben sei voraussichtlich auch sonst rechtlich nicht zu bean- standen. Sie greife zwar gravierend in das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit ein, sei aber verhältnismäßig. Schließungen seien geeignet zur Erreichung des legitimen Ziels, Kon- takte zwischen Menschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesund- heitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkran- ker Menschen sicherzustellen. Dem stehe nicht entgegen, dass nicht nachgewiesen sei, dass es in Zusammenhang mit den von der Schließung betroffenen Geschäften zu einer Weiterver- breitung des Virus gekommen sei; es sei nämlich auch das Gegenteil nicht belegt. Zuletzt ha- be nur noch etwa ein Fünftel der insgesamt gemeldeten COVID-19-Fälle einem konkreten Ausbruchsgeschehen zugeordnet werden können. Die Bewertung des Verordnungsgebers, dass die Verhinderung von Infektionen unter den damaligen Bedingungen eines schnellen Anstiegs der Infektionszahlen vor allem dadurch möglich sei, dass die Menschen ihre persön- lichen Kontakte im weitest möglichen Maße reduzierten, was die Corona-Schutz-Verordnung durch verschiedene Einzelmaßnahmen in Summe zu erreichen suche, sei nicht zu beanstan- den. Da es sich um ein Gesamtpaket an Maßnahmen handele, kommt es auch nicht darauf an, ob jede einzelne Maßnahme einen besonders großen oder nur kleinen Beitrag zu leisten ver- möge; es seien vielmehr nur solche Maßnahmen nicht geeignet und erforderlich, mit denen von vornherein keine Infektionsreduzierung erreicht werden könne. Alternative Mittel der Infektionsvermeidung seien nicht in gleicher Weise geeignet. Die Schließungen seien auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. In die Abwägung sei einzustellen, dass bei einem ungehinderten Fortgang der Infektionen das grundrechtlich geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit einer sehr großen Anzahl von Menschen in massiver Weise beein- trächtigt würde. Das sächsische Gesundheitssystem befinde sich an seinen Kapazitätsgrenzen. Zum Schutz der akut und in hohem Maße bedrohten Rechtsgüter seien auch erhebliche Grundrechtseingriffe wie die hier in Rede stehenden Schließungen verhältnismäßig. Dies ent- spreche der Wertung des Bundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. Demgegenüber seien die Schließungen zeitlich befristet. Zudem seien staatliche Hilfen zugesagt worden. Überdies gin- ge eine Interessenabwägung ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus.
4 Der Antragsteller rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Er befinde sich in einer existenzbedrohenden Situation, zumal staatliche Hilfsleistungen nur in einer marginalen Form und verspätet geflossen seien, die kaum als Hilfe bezeichnet werden könne. Es sei bereits fraglich, ob die Corona-Schutz-Verordnung rechtmäßig erlassen worden sei. Faktisch handele es sich bei der angegriffenen Bestimmung um ein (derzeit) unbefristetes Berufsverbot. Dieses sei nicht mehr verhältnismäßig. Mit Stand 11. Februar 2021 liege der 7-Tage-Inzidenzwert in Sachsen bei 74,5 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner und damit um etwa 500-600 Prozent geringer als noch im November 2020. Damit sei die Gefahr eines exponentiellen Wachstums aktuell nicht mehr existent. Mögliche Alternativen, wie sich Kon- taktreduzierung und Gastronomiebetrieb in Einklang bringen ließen, seien nicht geprüft wor- den. Nach dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 habe der Antragsteller ein ausführliches Hygienekonzept erarbeitet. Entsprechende Auflagen wären als milderes Mittel vorzuziehen. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht eine Beweislastum- kehr annehme: Nicht der Antragsteller müsse nachweisen, dass sein Gewerbe kein Pandemie- treiber sei, vielmehr müsse der Verordnungsgeber hierfür Anhaltspunkte vorweisen. Das Ge- richt habe sich ferner mit vorgelegten Studien nicht auseinandergesetzt und nicht thematisiert, dass sich das Lokal des Antragstellers im ländlichen Raum befinde und die Gäste nicht mit dem Öffentlichen Personennahverkehr, sondern mit dem Pkw anreisten. Entgegen der Auffas- sung des Gerichts müsse jede einzelne Maßnahme auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft wer- den.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren Stellung genommen. Ferner hat das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.
II.
Das Begehren des anwaltlich vertretenen Antragstellers, das bei Zugrundelegung des Wort- lauts des Antrags keinen Eilrechtsschutz rechtfertigte, ist dem noch erkennbaren Rechts- schutzziel entsprechend dahingehend auszulegen, dass der Verfassungsgerichtshof – im Wege einer einstweiligen Anordnung – die derzeit geltende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021, durch welche der Betrieb gastronomischer Ein- richtungen (weiterhin) untersagt wird, vorläufig außer Vollzug setzen möge. Auch ein so ver- standener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt indes ohne Erfolg.
1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsge- richtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 –
5 Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 – Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Ver- fassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungs- beschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 – Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfas- sungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab an- zulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.] m.w.N.). Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Bei der Folgen- abwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 – Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 – 1 BvR 899/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 – 1 BvR 802/20 – juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20 – juris Rn. 8 m.w.N. jeweils zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).
2. Eine gegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 gerichtete Ver- fassungsbeschwerde wäre – bei unterstellter Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechts- wegs – im Hinblick auf die sinngemäß gerügte Verletzung der durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit – derzeit nicht von vornherein klar unzulässig oder offensichtlich unbegründet. In der Untersagung von Gastronomiebe- trieben liegt ein zwar zeitlich befristeter, aber dennoch schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 28 Abs. 1 SächsVerf. Auch wenn das Verbot nicht für die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken gilt, wird die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers im Wesentlichen untersagt. Dies wird ins- besondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen sein müssen. Dafür sprechen angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen für Leib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich bringen kann, gute Gründe. Ob diese letztlich genügen, um den verfassungsrechtlichen Anforde- rungen standzuhalten, bedarf jedoch eingehender Prüfung.
3. Daher ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Diese führt nicht zum Erlass einer einst- weiligen Anordnung.
6 a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte eine Verfassungsbeschwerde Er- folg, wäre der Betrieb von Gastronomiebetrieben jedenfalls für die Zeit der Geltungs- dauer der aktuell gültigen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zu Unrecht unter- sagt. Dies führte für sämtliche Inhaber gastronomischer Einrichtungen im Freistaat Sachsen zu einem gravierenden Eingriff in ihre durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf ge- schützte Berufsfreiheit mit erheblich nachteiligen wirtschaftlichen Folgen, die bis hin zu einer existenzbedrohenden Situation reichen können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 13).
b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte eine Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, hätte die Außervollzugsetzung des § 4 Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 zur Folge, dass Gastronomiebetriebe (wieder) für den allgemeinen Kundenverkehr öffnen könnten und auch würden. Damit entfiele eine Maßnahme, die vom Verordnungsgeber, dem bei der Bewertung der Gefahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zusteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 – Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.), gewählt wurde und derzeit noch aufrecht erhalten wird.
An der Geeignetheit dieser Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels, die In- fektionsraten des Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine weitgehende Begrenzung der persönlichen Kontakte wieder in einen niedrigen Bereich abzusenken, bestehen vor diesem Hintergrund – auch in Ansehung der Argumentation des Antragstellers – keine verfassungsrechtlich erheblichen Zweifel. Die Ursachen für den zum Ende des Jahres 2020 beobachteten bundesweiten Anstieg der Infektionen sind nach bisherigem Kenntnisstand diffus, wobei Häufungen im Zusammenhang mit dem Freizeitverhalten der Menschen zu beobachten waren. In den meisten Fällen ist die genaue Infektions- quelle jedoch nicht bekannt. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass – unge- achtet der im Rahmen von Hygienekonzepten getroffenen Gegenmaßnahmen – auch Gastronomiebetriebe zum Infektionsgeschehen beitragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 15).
Das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen, bleibt bedeutsam, weil die Gefahren durch das Coronavirus und insbesondere die sich derzeit weltweit stark verbreitenden – durch eine erhöhte Ansteckungsfähigkeit gekennzeichneten – Virusmutationen wei- terhin gewichtig sind. Durch den Verzicht auf geeignete Gegenmaßnahmen erhöhen sich (wieder) die Gefahren der Erkrankung vieler Personen mit teilweise schwerwie- genden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie einer Überlastung der gesundheitli- chen Einrichtungen im Freistaat Sachsen, obwohl dem – auch – durch die verfahrens- gegenständliche Regelung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise möglicherweise hätte entgegengewirkt werden können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]). Dieser Bewertung steht das derzeit zu beobach- tende Absinken der 7-Tage-Inzidenzwerte von Rekordwerten um den Jahreswechsel auf ein Niveau in der Nähe, aber noch oberhalb des – in jedenfalls vertretbarer Bewer-
7 tung des Erkenntnismaterials als erforderlich – angestrebten Wertes von 50 Neuinfek- tionen auf 100.000 Einwohner gerade nicht entgegen.
c) Gegenüber diesen für Leib und Leben drohenden Gefahren, vor denen zu schützen der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf auch verpflichtet ist (vgl. SächsVerf, Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. April 2020 – Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Be- schluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.), muss der mit der angegrif- fenen Regelung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit und müssen die wirtschaftli- chen Interessen der Inhaber von Gastronomiebetrieben weiterhin noch zurücktreten.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann bei der hier vorzunehmenden Ab- wägung durchaus berücksichtigt werden, dass die Entscheidung des Verordnungsge- bers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzu- schränken, auf einem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maß- nahmen beruht. Bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung einzelner Teilmaßnahmen ist nicht isoliert auf die direkte Eignung und Bedeutung dieser Teilmaßnahme, sondern auch auf ihre indirekten Wirkungen im Zusammenspiel mit den weiteren Teilmaß- nahmen abzustellen und in Rechnung zu stellen, in welchem Umfange eine Ausset- zung die Gefahr begründete, das Infektionsgeschehen nicht hinreichend eindämmen zu können (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 – Vf. 14-II-21 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20). Dies kann für sich ungeeignete oder unverhältnismäßige Maßnahmen oder Anordnun- gen verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Die Abwägungsentscheidung des Ver- ordnungsgebers muss auch erkennbar und plausibel vom Prinzip der größtmöglichen Schonung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Be- troffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursachen der Ausbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der unter- sagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschrän- kung dauert (VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Januar 2021 – VerfGH 21/21.VB-3, S. 9). Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerli- chen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf sogar prin- zipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 – Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20).
Bei der Abwägung ist – worauf auch die Entscheidung des Sächsischen Oberverwal- tungsgerichts vom 11. Januar 2021 abstellt – zu berücksichtigen, dass die wirtschaftli-
8 chen Folgen von Betriebsuntersagungen durch Hilfsprogramme staatlicher Stellen ab- gemildert werden können (vgl. bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 – 1 BvR 899/20 – juris Rn. 13). Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.
Insoweit ist weiter in den Blick zu nehmen, dass es nach § 4 Abs. 2 Nr. 23 Satz 2 SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 unbenommen ist, die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Verzehr in der eigenen Häuslichkeit oder am Arbeitsplatz anzubieten (vgl. hierzu auch HessVGH, Beschluss vom 30. April 2020 – 8 B 1074/20 – juris Rn. 41; OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 – OVG 1 B 111/20 – juris Rn. 48); ob und wie dies im Einzelfall um- gesetzt wird und welche Nachfrage für solche Angebote besteht oder geweckt werden kann, hat für die grundsätzliche Bewertung, dass die Folgen von Grundrechtseingrif- fen durch eine solche Maßnahme – jedenfalls in gewissem Maße – abgemildert wer- den können, keine Bedeutung.
Im Rahmen der Folgenabwägung ist im Ansatz schließlich zu berücksichtigen, dass die angegriffene Regelung entsprechend dem Gebot des § 28a Abs. 5 Satz 1 und 2 IfSG von vornherein zeitlich (zunächst) bis zum 7. März 2021 befristet ist, wodurch sichergestellt wird, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Ent- wicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben wird (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 28. April 2020 – 1 BvR 899/20 – juris Rn. 13). Dabei wird der Verordnungsgeber ungeachtet der im politischen Raum bereits angekündigten weiteren Verlängerung der Schließung die vorhandenen Erkenntnisse über deren Effekte und die möglichen Konsequenzen einer Lockerung oder Aufhebung dieser Maßnahme auszu- und zu bewerten haben. Dass die Inhaber von Gastronomiebetrieben oder auch nur der Antragsteller bis zu einer Locke- rung oder Aufhebung der angegriffenen Regelung in ihrer Existenz bedroht wären, ist jedenfalls nicht substantiiert dargelegt.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
9 V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl