Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 08.03.2021 – Vf. 10-IV-21

Vf. 10-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 8. März 2021

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 2. Februar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Verfahren vor dem Amtsgericht Meißen mit dem Aktenzeichen 104 C 252/17.

Soweit der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer in dem der Ver- fassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren auf Räumung und Herausgabe eines Ein- familienhauses in Anspruch genommen. Durch – nicht beigefügtes – Endurteil des Amtsge- richts vom 1. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer offenbar antragsgemäß verurteilt. Nach eigenen Angaben legte der Beschwerdeführer Berufung hiergegen ein.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) und eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG). Der erkennende Rich- ter habe vom Beschwerdeführer vorgelegte Unterlagen (z.B. Bankbelege) nicht gewürdigt und den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Demgegenüber habe er die Behauptungen des Klägers zu ausstehenden Nebenkosten ohne – auch rechnerische – Prüfung als glaubhaft er- achtet. Das Urteil stehe im Widerspruch zu einem klageabweisenden Urteil in dem Parallel- verfahren vor dem Amtsgericht Meißen mit dem Aktenzeichen 112 C 80/19, was gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Zahlreiche Anträge beim Amtsgericht seien ungehört geblieben oder zurückgewiesen worden.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt schon nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). Der Beschwerdeführer stellt weder den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich dar noch legt er maßgebliche Entscheidungen vor. Insbe- sondere hat der Beschwerdeführer weder das Urteil des Amtsgerichts Meißen aus dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren noch das Urteil im Parallelverfahren vorgelegt, aus dem er den Gleichheitsverstoß ableitet. Die Möglichkeit einer Grundrechtsver- letzung wird deshalb nicht erkennbar.

3 III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl