Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 08.03.2021 – Vf. 11-IV-21 (HS)/Vf. 12-IV-21 (e.A.)

Vf. 11-IV-21 (HS) 12-IV-21 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn G.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Uwe Sabel, Hauptmarkt 7, 08056 Zwickau

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 8. März 2021

beschlossen:

2 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 3. Februar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 4. November 2020 (4 Ns 270 Js 16621/18 [2]) sowie gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Dezember 2020 und vom 7. Januar 2021 (jeweils 1 Ws 311/20). Zugleich beantragt der Beschwerdeführer, ihn vorab im Wege einer einstweiligen Anordnung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Privatwohnungs- einbruchdiebstahls mit Waffen geführt. Seit dem 7. August 2018 befindet er sich – mit einer kurzen Unterbrechung zwischen dem 13. November 2018 und 23. November 2018 – in Un- tersuchungshaft aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Zwickau vom gleichen Tag (13 Gs 1046/18). Mit Beschluss vom 11. März 2019 (19 Ls 270 Js 16621/18) änderte das Amtsgericht Zwickau den Haftbefehl unter Beibehaltung des Haftgrundes der Fluchtgefahr ab und fasste ihn neu. Mit Urteil vom 24. Mai 2019 (19 Ls 270 Js 16621/18) verurteilte das Amtsgericht Zwickau den Beschwerdeführer wegen Nachstellung jeweils in Tateinheit u.a. mit Privatwohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen (in zwei tateinheitlichen Fällen) und ge- fährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Auf Berufung des Be- schwerdeführers und der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht Zwickau mit Urteil vom 22. November 2019 (3 Ns 270 Js 16621/18) das amtsgerichtliche Urteil im Schuld- und Straf- ausspruch und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob das Oberlandesgericht Dresden das Urteil des Landgerichts Zwickau mit Beschluss vom 25. Mai 2020 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

Mit Urteil vom 4. November 2020 (4 Ns 270 Js 16621/18) hob das Landgericht Zwickau das amtsgerichtliche Urteil vom 24. Mai 2019 nach Maßgabe des Beschlusses des Oberlandesge- richts Dresden vom 25. Mai 2020 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Zwickau vom 22. No- vember 2019 im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch auf und fasste es neu, wobei der Be- schwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Hiergegen legte der Beschwerdeführer erneut Revision ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom gleichen Tag hielt das Landgericht den Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 7. August 2018, zuletzt neu gefasst mit Beschluss vom 11. März 2019 aufrecht und ordnete den weiteren Vollzug von Untersuchungshaft an. Der Beschwerde- führer sei nach Maßgabe der erfolgten Verurteilung dringend tatverdächtig. Angesichts der

3 fortgeschrittenen Dauer der Untersuchungshaft bleibe jedoch der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht länger aufrechterhalten. Stattdessen lebe nunmehr der bereits in den vorausgehenden Haftentscheidungen hilfsweise festgestellte Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b StPO auf.

Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Dezember 2020 mit der Maßgabe als un- begründet, dass anstelle des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr der Haftgrund der Flucht- gefahr trete.

Eine hiergegen unter dem 9. Dezember 2020 erhobene Gegenvorstellung des Beschwerdefüh- rers wies das Oberlandesgericht Dresden mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 7. Januar 2021 zurück. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bun- desverfassungsgerichts nicht weiter anfechtbare Entscheidungen ausnahmsweise nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden können, lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer mache lediglich behauptete sachlich-rechtliche Fehler in der Begründung des Senatsbeschlusses gel- tend, welche im Übrigen nicht vorlägen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Freiheits- grundrechts nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 SächsVerf. Das Oberlandesge- richt habe sich mit den einzelnen Voraussetzungen der Haftfortdauer nicht eingehend ausei- nandergesetzt und diese auch nicht entsprechend begründet. Die Abwägungen zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse der Allge- meinheit sowie die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft seien vom Oberlandesgericht nicht hinreichend dargestellt und begründet worden. Gerade der Vollzug der Untersuchungs- haft von mehr als einem Jahr sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil die Beschwerdefrist nicht gewahrt wurde. 1. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung oder formloser Mitteilung der den Instan- zenzug abschließenden gerichtlichen Entscheidung zu erheben. Die Beschwerdeentschei- dung des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Dezember 2020 ist dem Beschwerdeführer spätestens am 9. Dezember 2020 zugegangen. Die am 3. Februar 2021 bei dem Verfas- sungsgerichtshof eingegangene Verfassungsbeschwerde konnte daher die Monatsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG nicht wahren.

4 2. Die von dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2020 erhobene Gegenvorstellung ver- mochte den Fristlauf nicht hinauszuschieben, weil sie nicht dem Rechtsweg im Sinne von § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG zuzuordnen ist. Die Gegenvorstellung lässt als formloser, ge- setzlich nicht geregelter Rechtsbehelf im Interesse der Rechtssicherheit den Lauf der Ein- legungsfrist unberührt (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – Vf. 85-IV-08; Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 22-IV-06; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. April 2008 – 2 BvR 706/08 – juris Rn. 3).

Eine entsprechende – dem verfolgten Rechtsschutzanliegen dienende – wohlwollende Auslegung der Gegenvorstellung als Anhörungsrüge nach § 33a StPO, die dem Rechts- weg zuzuordnen wäre (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – Vf. 85-IV-08; BVerfG, Beschluss vom 30. April 2008 – 2 BvR 706/08 – juris Rn. 4), kommt vorliegend nicht in Betracht. Die in der Begründung des Rechtsbehelfs vorge- brachten Rügen betreffen keinen Gehörsverstoß, sondern befassen sich ausschließlich mit der nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlerhaften Anwendung materiellen Rechts. Gegen eine Auslegung des Rechtsbehelfs als Anhörungsrüge spricht zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in der Verfassungsbeschwerde keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – Vf. 85-IV-08). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass es sich bei der Gegenvorstellung vom 9. Dezember 2020 um einen förmli- chen, den Fristlauf nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG aufschiebenden Rechtsbehelf handelt.

III.

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

IV.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

V.

Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

5 VI.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl