Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 08.03.2021 – Vf. 188-IV-20 (HS)

Vf. 188-IV-20 (HS)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Frau R.,

Verfahrensbevollmächtigte: Sturm Rechtsanwälte, Blasewitzer Straße 9, 01307 Dresden,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 8. März 2021

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

2 G r ü n d e :

I.

Mit ihrer am 23. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde hatte sich die Beschwerdeführerin gegen den Haftbefehl des Ober- landesgerichts Dresden vom 22. September 2020 (OLGAusl 196/18) gewandt.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 27. Oktober 2020 (Vf. 189-IV-20 [e.A.]) abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragsbegründung die Feststellung nicht ermögliche, dass das von der Beschwerdeführerin in der Hauptsache verfolgte Begehren zulässig sei, insbesondere den Grundsatz der Subsidiarität und die Begründungsanforderungen gewahrt habe.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 hat die Beschwerdeführerin die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Das Verfahren war infolge der Erledigungserklärung einzustellen; Anhaltspunkte für ein fort- bestehendes Rechtsschutzinteresse sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

III.

Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Die Anordnung der – vollen oder teilweisen – Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 16 Abs. 3, 4 SächsVerfGHG war nicht angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde voraus- sichtlich keinen Erfolg gehabt hätte (vgl. diesbezüglich bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – Vf. 189-IV-20 [e.A.]).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl