Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 08.03.2021 – Vf. 193-IV-20
Vf. 193-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 8. März 2021
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 29. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Bautzen vom 28. August 2019 sowie die Beschlüsse des Landge- richts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 4. Juni 2020 (14a StVK 377/19) und des Ober- landesgerichts Dresden vom 25. September 2020 (2 Ws 365/20), letzterer dem Beschwerde- führer nach eigenen Angaben zugegangen am 30. September 2020.
Der Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsan- stalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht ist, konnte bis März 2019 in seinem Unterbringungsbereich einen Stationscomputer sowie verschiedene hierauf installierte Ar- beitsprogramme nutzen. Nachdem bei einer Kontrolle u.a. die Nutzung illegaler Datenträger und Mobilfunktelefone an verschiedenen Gemeinschaftsrechnern festgestellt wurde, war die Nutzung von eigenen Programmen nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer begehrte da- raufhin wiederholt, zuletzt mit Antrag vom 1. August 2019, die erneute Zurverfügungstellung diverser Programme auf dem Stationscomputer. Mit der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2019 teilte die Antragsgegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund einer Ausnahmegenehmigung am 15. Mai 2019 drei der begehrten Programme installiert worden seien. Für die weiteren Programme sei keine Notwendigkeit zu erkennen.
Gegen die Verfügung stellte der Beschwerdeführer unter dem 12. September 2019 Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Juni 2020 (14a StVK 377/19) bewilligte das Land- gericht Görlitz Außenkammern Bautzen für den ersten Rechtszug ratenfreie Prozesskostenhil- fe. Den Antrag in der Sache wies es als unbegründet zurück.
Am 16. Juli 2020 legte der Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsge- richts Bautzen (290 AR 310/20) Rechtsbeschwerde ein und beantragte die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages trug er vor, dass eine auf den 7. Juli 2020 terminierte Vorführung zur Aufnahme der Rechtsbe- schwerde nicht habe erfolgen können, weil gegen ihn ab dem 2. Juli 2020 eine 14-tägige Qua- rantäne wegen der Befürchtung einer möglichen Coronavirus-Infektion verhängt worden sei, nachdem er die Abstandsregeln gegenüber einem Besucher fahrlässig nicht eingehalten hätte.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. September 2020 (2 Ws 365/20) wies das Oberlan- desgericht Dresden den Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurück und verwarf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzu- lässig. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf eine ihm am selben Tage zugegange- ne – ihrerseits vom 22. September 2020 datierende – Stellungnahme des Sächsischen Staats-
3 ministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung aus, dass die Voraus- setzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 44 Satz 1 StPO nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Verstoßes gegen die Abstands- regeln nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen. Die Rechtsbe- schwerde sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Notfrist formgerecht einge- legt worden sei. Darauf, dass die Rechtsbeschwerde auch im Übrigen nicht geeignet sei, die Zulässigkeitshürde des § 116 Abs. 1 StVollzG zu überwinden, komme es nicht (mehr) an.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter Wiederholung und Ver- tiefung seines Vorbringens aus dem Ausgangsverfahren die unzureichende Umsetzung der bundesrechtlichen Leitlinien nach § 66c StGB durch den Landesgesetzgeber und die Nichtbe- achtung der aus dem Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot herrührenden Vorgaben durch die Justiz. In der Folge seien insbesondere die Grundrechte „aus Art. 14, 16 Abs. 1 sowie Art. 37 und 38 SächsVerf“ verletzt, was mit einer unzulässigen Beschränkung der allgemei- nen Handlungsfreiheit, der Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung, des Verbots der Doppel- bestrafung und der allgemeinen Verletzung des Willkür- und Diskriminierungsverbotes ein- hergehe. Ebenfalls sei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren „i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG“ zu beklagen. Ferner habe sich das Oberlandesgericht nicht lediglich auf den Sachvortrag des Ministeriums beziehen dürfen. So sei dem Beschwerdeführer keine Möglich- keit gegeben worden, auf die Stellungnahme des Ministeriums zu erwidern. Dies stelle eine unzulässige Verkürzung der Gewährung rechtlichen Gehörs dar.
Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtschutzes (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) nicht erschöpft bzw. den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt hat. 1. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden gemäß § 110 Satz 2 SächsSVVollzG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 356a StPO Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch ge- macht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 102-IV-19 m.w.N.; st. Rspr.). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine solche Anhörungsrüge – in deren Rahmen der Beschwerdeführer hätte geltend machen können, dass ihm eine Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stel-
4 lungnahme des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vom 22. September 2020, auf die das Oberlandesgericht in seinem Be- schluss ausdrücklich Bezug nahm, nicht eingeräumt worden sei – offensichtlich aussichts- los gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtli- che Anhörungsrüge zu erheben, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Ge- hörsverstoß, sondern insgesamt – auch hinsichtlich anderer von dem Beschwerdeführer geltend gemachter Grundrechtsverstöße – unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 94-IV-20 m.w.N.; st. Rspr.).
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
5 VI.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl