Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 08.03.2021 – Vf. 212-IV-20
Vf. 212-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn T.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße 39,
04107 Leipzig,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 8. März 2021
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 10. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnenden Be- schluss des Landgerichts Leipzig vom 3. September 2020 (I StVK 332/20) und gegen den seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesge- richts Dresden vom 9. November 2020 (2 Ws 485/20), dem Beschwerdeführer und dessen Verfahrensbevollmächtigten jeweils zugegangen am 11. November 2020.
Der 1977 geborene Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 20. November 1992 (3 Ks 33 Js 2059/92) wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuel- lem Missbrauch sowie wegen Mordes zum Nachteil eines achtjährigen Jungen zu einer Ju- gendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Unterbrin- gung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nicht von der Verurteilung umfasst waren weitere Straftaten, die der Beschwerdeführer in strafunmün- digem Alter begangen und im Zuge der Ermittlungen gestanden hatte. Hierbei handelte es sich um sexuellen Missbrauch und Mord zum Nachteil eines zehnjährigen Jungen sowie wei- tere sexuelle Missbräuche an Mädchen und Jungen im Alter von sieben bis zehn Jahren in mindestens fünf Fällen. Seit dem 21. Mai 1993 befindet sich der Beschwerdeführer im Maß- regelvollzug.
Im Verlauf des Vollzugs erstatteten verschiedene externe Sachverständige, zuletzt Dr. med. Dipl. Psych. G. am 23. Juli 2019, ein Prognosegutachten.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. September 2020 ordnete das Landgericht Leipzig die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Kranken- haus an. Zur Begründung führte das Landgericht aus, es schließe sich den überzeugenden Ausführungen der bisher von ihm hinzugezogenen Sachverständigen an und gehe davon aus, dass nach wie vor ein eine schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB begründen- der Zustand gegeben sei, der bei fortbestehender Gefährlichkeit die Fortdauer der Unterbrin- gung gebiete. Die Sachverständigen gingen übereinstimmend von einer schweren Störung der Persönlichkeit und nicht lediglich von einer Persönlichkeitsakzentuierung aus. Der Zustand des Beschwerdeführers habe – auch nach der aktuellen Stellungnahme der Maßregelvollzugs- einrichtung – durch den bisherigen Behandlungsverlauf nicht gebessert werden können. Alle Gutachter seien im Wesentlichen übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass die bei dem Beschwerdeführer zutage getretenen Persönlichkeitsmerkmale untrennbar mit der pädo- philen sexuellen Devianz, die eng an sexuelle und destruktive Impulse gekoppelt sei, und der hohen subjektiven Bedeutung von Sexualität verknüpft seien. Diese Verknüpfung sei wesent- licher Bestandteil der gestörten Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Unter Beachtung der Entwicklung des Beschwerdeführers vor Begehung der Taten, der tat- sowie täterbezogenen Umstände und Aspekte, des bisherigen Behandlungsverlaufs und der überzeugenden Ausfüh-
3 rungen der externen Sachverständigen liege die durch die Anlassdelikte zutage getretene Ge- fährlichkeit infolge der nach wie vor vorhandenen maßgeblichen Risikofaktoren aktuell wei- ter vor. Deshalb könne weder eine Bewährungsaussetzung erprobt werden noch sei eine Erle- digung der Maßregel zu erklären. Auch nach dem Maßstab des § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB i.V.m. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, wonach eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten erforderlich ist, die aus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten seien, sei der weitere Maßregelvollzug nach wie vor nicht unverhältnismäßig. Die bislang gehörten externen Sachverständigen und die Psychologen und Ärzte der Maßregelvollzugseinrichtung gingen übereinstimmend von einer weiterhin hohen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf Delikte entsprechend denen, die auch zur Unterbringung geführt haben, aus. Dem weiteren Vollzug der Maßregel stehe auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach derzeitiger Prognose nicht erfolg- versprechend therapierbar sei. Maßgebend seien die Gründe für das bisherige Ausbleiben nachhaltiger Behandlungsfortschritte. Es sei nicht erkennbar, dass unzureichende Behand- lungsangebote während des Maßregelvollzugs den schon seit längerer Zeit ins Stocken gera- tenen Therapieprozess verursacht hätten. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung sei ge- würdigt worden, dass gegen den Beschwerdeführer in dieser Sache seit dem 19. Februar 1992 freiheitsentziehende Maßnahmen vollstreckt würden und ihm zuletzt auch vom Sachverstän- digen Dr. med. Dipl.-Psych. G. Einsicht in seine Krankheit sowie auch Therapiewünsche at- testiert würden, ihm somit eine gewisse Nachreifung im Maßregelvollzug nicht abgesprochen werden könne. Vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer attestierten erheblichen Per- sönlichkeitsstörungsanteilen und pädophilen Störung sowie der von ihm deshalb weiterhin ausgehenden hohen Gefahr von Straftaten gleich denen der Anlassdelikte könne die Verhält- nismäßigkeitsprüfung nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen. Die hierzu ge- machten Ausführungen der Strafvollstreckungskammer in ihren Beschlüssen vom 6. Januar 2016 (I StVK 744/15) und 13. Dezember 2016 (I StVK 643/16) beanspruchten vor dem Hin- tergrund des aktuellen Stands der Maßregelvollzugsbehandlung weiterhin Gültigkeit. Auch im vergangenen Jahr seiner Unterbringung habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht gravierend verändert. Zu einer therapeutischen Auseinandersetzung mit seiner eigenen Sexua- lität sei der Beschwerdeführer nach wie vor nicht bereit.
Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlan- desgericht Dresden mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 9. November 2020 „aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefoch- tenen Entscheidung“ als unbegründet.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Ausgangsverfahren eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Die Verhältnismäßigkeits- prüfung – zumindest durch das Oberlandesgericht – sei in freiheitsgrundrechtsverletzender Weise begründungsdefizitär, weil sie die Frage der fehlenden Möglichkeit prognosebasiser- weiternder Ausführungen und Lockerungen nicht erörtert habe, obwohl ein Lockerungs- und Ausführungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Maßregelklinik vom 29. Sep- tember 2020 erneut vollständig abgelehnt worden sei. Diese staatliche Verweigerungshaltung
4 auf vollzugsrechtlicher Ebene habe sich auch auf der Ebene der gerichtlichen Vollstreckungs- entscheidung auswirken müssen mit der Folge einer Bewährungsaussetzungspflicht bzw. de- ren Androhung. Ferner liege der für eine über zehn Jahre hinausgehende Unterbringung erfor- derliche besondere Grad einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der durch die Reform des Maßregelrechts veränderten Prognosemaßstäbe nicht mehr vor. Den gegenteiligen Behauptungen im angefochtenen Beschluss des Landgerichts fehle eine wider- spruchsfreie Grundlage. Hinzu komme eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots bestmöglicher Sachaufklärung dadurch, dass sich das Landgericht bei seiner Prognoseent- scheidung maßgeblich auch auf das Gutachten des zuletzt beauftragten Sachverständigen stüt- ze. Dieses sei ohne vollständige Aktenkenntnis gefertigt worden, weil dem Gutachter die ge- samten Ermittlungsakten und die darin enthaltenen umfassenden Beschuldigtenvernehmungen völlig unbekannt gewesen seien. Überdies hätten es sowohl Land- als auch Oberlandesgericht verfassungswidrig unterlassen zu prüfen, ob die Fortdauer der Unterbringung gemäß § 63 StGB verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, obwohl bei dem Beschwerdeführer nunmehr keine hinreichend realistischen Behandlungsmöglichkeiten (mehr) bestünden. Das Landgericht habe selbst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach derzeitiger Prognose nicht erfolgversprechend therapierbar sei; auch erhalte dieser keine Lockerungen als „Be- handlung“ im weiteren Sinne. Die vom aktuellen Gutachter vorgeschlagene Beteiligung eines externen Therapeuten werde von der Maßregelklinik abgelehnt. Es werde nunmehr eine ge- setzlich nicht vorgesehene und im Einweisungsurteil nicht angeordnete reine Sicherungsver- wahrung vollstreckt. Die weitere Fortsetzung des Freiheitsentzuges sei unverhältnismäßig. Auch liege eine Verletzung von Art. 37 Buchst. a des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child) vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II S. 121, im Folgenden: Kinderrechtskonvention) vor. Die Anordnung und Fortsetzung des Freiheitsentzuges gemäß § 63 StGB bei dem zum Zeitpunkt der Einweisungstat 14 Jahre alten Beschwerdeführer ohne gesetzlich zwingend verankerte Entlassungspflicht sowie ohne ge- richtliche Einbeziehung der Kinderrechtskonvention auf Verhältnismäßigkeitsebene stelle eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 37 Buchst. a Satz 1 der Kinderrechtskonvention dar. Zudem sei die potentiell lebenslange Unterbringung in der Psychiatrie aus Anlass einer von der Strafjustiz abgeurteilten Straftat eine „Freiheitsstrafe“ im Sinne von Art. 37 Buchst. a Satz 2 der Kinderrechtskonvention. Jedenfalls die gerichtlichen Entscheidungen (unterstellt die gesetzlichen Regelungen mögen – wie vom Bundesverfas- sungsgericht angenommen – die Einhaltung der Kinderrechtskonvention ermöglichen) ver- stießen nunmehr erkennbar dagegen. Der Beschwerdeführer werde durch die konkrete Rechtsanwendung der Gerichte in eine völlig perspektivlose Situation ohne jegliche Aussicht auf Bewährung gestürzt.
Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer, ihm für das Verfassungsbeschwerdeverfah- ren bereits vor der Hauptsachentscheidung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Ver- fahrensbevollmächtigten zu gewähren.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Beschwerdeführer § 63 StGB mit der Begründung angreift, er missachte Art. 37 Buchst. a der Kinderrechtskonvention, fehlt dem Verfassungsgerichtshof die Be- fugnis, diesen Akt der Bundesstaatsgewalt daraufhin zu überprüfen, ob er mit den – auch im Lichte der Kinderrechtskonvention auszulegenden (vgl. zur Europäischen Menschen- rechtskonvention SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Mai 2009 – Vf. 36-IV-09) – Vorga- ben der Verfassung des Freistaates Sachsen in Einklang steht. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG unterliegen – auch mit Blick auf die grund- gesetzliche Kompetenzordnung – bundesgesetzliche Vorschriften selbst nicht der Ge- richtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 134-IV-08 m.w.N.; st. Rspr.).
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforde- rungen nicht genügt, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 Sächs- VerfGHG.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei- staates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund- rechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah- me nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehe- nen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-20 m.w.N.). Auf Grundlage der vorgelegten Unterla- gen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Ver- fassungsgerichtshofes, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-20 m.w.N.).
6 b) Der Beschwerdeführer hat eine mögliche Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf nicht darge- legt. Dass die angefochtenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderun- gen an die Sachverhaltsaufklärung und an die Begründung von Entscheidungen, die die Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug betreffen (vgl. hierzu SächsVer- fGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 – Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 118-IV-18 jeweils m.w.N.), nicht genügen, kann der Beschwerdeschrift nicht in ausreichendem Maße entnommen werden.
aa) Anhand des Beschwerdevorbringens ist nicht erkennbar, dass der angegriffene Be- schluss des Landgerichts dem Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung (vgl. hier- zu BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [308]) nicht hinrei- chend Rechnung trägt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die aktuellen sachverständigen schriftlichen und mündlichen Ausführungen genügten nicht den Mindeststandards an Prognosegutachten, weil der Sachverständige nicht die der Ver- urteilung zugrunde liegenden Sachakten, insbesondere die darin befindlichen Proto- kolle über Beschuldigtenvernehmungen aus dem Ermittlungsverfahren gesichtet habe, ist bereits eine zuverlässige Prüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Ver- fassungsgerichtshof nicht möglich, weil die Vernehmungsprotokolle vom Beschwer- deführer nicht vorgelegt wurden. Warum die Auswertung Jahrzehnte zurückliegender Beschuldigtenvernehmungen durch den Sachverständigen gerade im konkreten Fall zur Wahrung fachlicher Standards oder sonst geboten gewesen wäre, legt der Be- schwerdeführer ebenso wenig dar wie dadurch etwa nicht berücksichtigte, entschei- dungserhebliche Umstände. Dass darüber hinaus Zweifel an der Sachkunde des Gut- achters oder der Qualität der Prognosestellung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2005 – 2 BvR 983/04 – juris Rn. 15 f.; Urteil vom 5. Februar 2004, BVerfGE 109, 133 [164f.] [zur Sicherungsverwahrung]) bestehen, lässt sich dem Be- schwerdevorbringen nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Be- gutachtung nicht nachvollziehbar und transparent war; ausweislich der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts wurden alle vom Sachverständigen Dr. med. Dipl. Psych. G. zugrunde gelegten Erkenntnisquellen wiedergegeben. Im Übrigen stützt sich das Landgericht zur Begründung der negativen Gefahrenprognose auf die „überein- stimmenden“ Ausführungen sämtlicher bisher von der Strafvollstreckungskammer hinzugezogenen externen Sachverständigen. Es fehlt damit jedenfalls an einem hinrei- chend substantiierten Vortrag zur Kausalität des geltend gemachten Verfassungsver- stoßes für das Ergebnis des fachgerichtlichen Verfahrens. bb) Der Beschwerdevortrag zeigt ebenfalls nicht in ausreichendem Maße die Möglichkeit auf, dass die Ausführungen der Gerichte zur Gefahrenprognose und Verhältnismäßig- keitsprüfung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Da es sich bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus um eine Entscheidung, die eine tatrichterliche Bewertung der für die Prognose erheblichen Tatsachen erfordert, handelt, kann der Verfassungsgerichtshof diese nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die da-
7 bei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]; SächsVerfGH, Be- schluss vom 23. Mai 2019 – Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 118- IV-18; Beschluss vom 3. November 2011 – Vf. 84-IV-11). (1) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, der Einschätzung des Landgerichts einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit fehle eine widerspruchsfreie Grundlage, legt er die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes – auch mit Blick auf die seit dem Jah- re 2016 in § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB angehobenen materiell- rechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 2 BvR 2406/16 – juris Rn. 21; Be- schluss vom 20. Dezember 2018 – 2 BvR 2570/16 – juris Rn. 24) – nicht dar. Sei- ne Ausführungen erschöpfen sich darin, zur Widerlegung der Gefahrenprognose einzelne, aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöste Äußerungen der behan- delnden Ärzte und Therapeuten sowie einiger externer Gutachter in zurückliegen- den Anhörungen wiederzugeben, ohne sich mit den Erwägungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. (2) Auch die gegen die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Gerichte erhobenen Einwän- de des Beschwerdeführers lassen einen möglichen Verfassungsverstoß nicht er- kennen. Zwar sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeitsprüfung umso strenger, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an- dauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 – Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 27-IV-12), je- doch stößt der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrschein- lichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 708/12 – juris Rn. 35; Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gerichte – jedenfalls das Ober- landesgericht – hätten die Frage der fehlenden Möglichkeit prognosebasiserwei- ternder Ausführungen und Lockerungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprü- fung erörtern müssen, folgt dies wegen eines nicht übertragbaren Sachverhalts ins- besondere nicht aus der vom Beschwerdeführer zur Begründung maßgeblich her- angezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 – juris). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Landgericht die Ablehnung der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung auf eine fehlende Erprobung des Beschwerdeführers gestützt hat.
8 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Fortdauer der Unterbringung sei unzulässig, weil für ihn keine Behandlungsaussichten mehr bestünden, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Substantiierungsanforderungen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die Verhältnis- mäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Besse- rungsgesichtspunkt, mag er als Nebenzweck der Unterbringung gegenüber dem Si- cherungsbedürfnis der Allgemeinheit auch nachrangig sein, nicht jede Erheblich- keit abgesprochen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 – 2 BvR 713/12 – juris Rn. 26; Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 708/12 – juris Rn. 41; Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 789/13 – Rn. 25; Beschluss vom 8. Okto- ber 1985, BVerfGE 70, 297 [318]). Anhand des Beschwerdevortrags lässt sich je- doch bereits ein Wegfall jeglicher Behandlungsperspektive für den Beschwerde- führer bzw. eine dahingehende Feststellung der Gerichte nicht hinreichend nach- vollziehen. Zwar hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung ausge- führt, der Beschwerdeführer sei „nach derzeitiger Prognose nicht erfolgverspre- chend therapierbar“; zugleich hat es aber an anderer Stelle darauf abgestellt, dass der „Therapieprozess (…) seit längerer Zeit ins Stocken“ geraten sei, bzw. ist auf Gründe für das bisherige „Ausbleiben nachhaltiger Behandlungsfortschritte“ ein- gegangen und hat schließlich auch berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer zu- letzt vom Sachverständigen Dr. med. Dipl.-Psych. G. „Therapiewünsche attestiert“ worden seien. Überdies hatte das Landgericht in der Fortdauerentscheidung vom 24. September 2019 die Einschaltung eines externen Sexualtherapeuten zum Vo- rantreiben des seit Jahren stagnierenden Behandlungsprozesses als durchaus sach- gerecht angesehen, vorausgesetzt der Beschwerdeführer sei zu einer derartigen Therapie bereit. Auch wenn ausweislich der Ausführungen der Vertreter der Maß- regelvollzugseinrichtung in den Anhörungen dies nicht „als gewinnbringende Op- tion“ erachtet und bislang kein externer Therapeut beigezogen wurde, lässt sich nicht erkennen, weshalb damit keinerlei Behandlungsmöglichkeiten mehr bestehen sollen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht aufgezeigt, dass die Wertungen der Kinderrechtskonvention der Vereinbarkeit der angefochtenen Entscheidungen mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf entgegenstünden. Das Bundesverfassungsge- richt hat bereits entschieden, dass mit der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gerade keine lebenslange Freiheitsentziehung ohne Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verbunden ist, und die Regelungen der §§ 63, 67d StGB den Anforderungen von Art. 37 Buchst. a der Kinderrechtskonvention gerecht werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 708/12 – juris Rn. 24). Das Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt sich auf die Darlegung seiner hiervon abweichenden Sichtweise sowie auf die Behauptung, die Gerichte hätten die Bestimmung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht berück- sichtigt. Indes nimmt das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aus- drücklich Bezug auf vorangegangene Beschlüsse vom 6. Januar 2016 und 13. De- zember 2016, in denen es jeweils im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
9 auch auf Art. 37 Buchst. a der Kinderrechtskonvention einging; zugleich betont es, dass jene Ausführungen auch vor dem Hintergrund des aktuellen Stands der Maß- regelvollzugsbehandlung Gültigkeit beanspruchten. c) Aus den genannten Erwägungen hat der Beschwerdeführer auch eine mögliche Verlet- zung des durch Art. 18 Abs. 1 SächsVerf gewährleisteten Willkürverbotes nicht darge- tan.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für eine Entscheidung vor der Sachent- scheidung bestand kein Anlass.
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl