Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 08.03.2021 – Vf. 7-IV-21
Vf. 7-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 8. März 2021
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 25. Januar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen und mit Schreiben vom 28. Januar und 6. Februar 2021 ergänzten Verfassungsbe- schwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Vorgehensweise des Amtsgerichts Meißen im Verfahren 112 C 567/17 und des Landgerichts Dresden im Berufungsverfahren 2 S 221/19.
Soweit der Beschwerde zu entnehmen ist, wurden in dem am Amtsgericht Meißen und – in der Berufung – am Landgericht Dresden geführten Verfahren erfolglos Schadensersatzan- sprüche wegen Nutzungsausfalls in Bezug auf ein Kraftfahrzeug geltend gemacht, dessen Halter der Beschwerdeführer ist. Der Beschwerdeführer war von der Klägerseite als Zeuge angeboten worden; eine Vernehmung fand aber weder erst- noch zweitinstanzlich statt. In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht habe die zuständige Richterin nach Angaben des Beschwerdeführers sinngemäß geäußert, dass sie von Kollegen wisse, dass der Beschwerde- führer unbegründete Anträge stelle. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG), weil der angebotene Zeugenbeweis nicht erhoben worden sei. Andernfalls wäre das Verfahren nicht verloren gegangen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Sep- tember 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). Der Beschwerdeführer stellt weder den Lebenssach- verhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich dar noch legt er konkrete Entscheidungen der Fachgerichte vor, die seinen Vortrag näher substantiieren könnten. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung wird deshalb nicht erkennbar, so dass die weiteren Zulässigkeitserfordernisse der fristgerechten Einlegung der Verfassungsbe- schwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG), der Rechtswegerschöpfung bzw. Subsidiarität (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) und der Beschwerdebefugnis (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG) dahingestellt bleiben können.
3 III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl