Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 08.03.2021 – Vf. 9-IV-21
Vf. 9-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 8. März 2021
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 2. Februar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfahren vor dem Amtsgericht Meißen mit dem Aktenzeichen 104 C 376/18 und dem Landgericht Dresden mit dem Aktenzeichen 9 O 1270/19.
Soweit der Beschwerde zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer in dem zunächst am Amtsgericht Meißen und später am Landgericht Dresden geführten Verfahren auf rückständi- gen Pachtzins für die Zufahrt zu seinem Grundstück in Anspruch genommen. Im Prozess be- zweifelte er die Wirksamkeit des Pachtvertrages, weil er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch Eigentümer des Grundstücks mit Wegerecht gewesen sei. Am 10. Januar 2020 erließ das Landgericht ein Urteil, dessen genauer Inhalt in der Beschwerdeschrift nicht mitgeteilt wird. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde sowie eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen den erkennenden Richter blieben erfolglos.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) und eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Zeugen und Beweise zur Prüfung der bezweifelten Wirksamkeit des Pachtvertrages seien nicht herangezogen worden. Ein An- trag auf Prozesskostenhilfe sei zu Unrecht abgelehnt worden, weshalb der Beschwerdeführer die Berufungsfrist ungenutzt habe verstreichen lassen müssen, weil sein Rechtsanwalt die Arbeit eingestellt habe.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Schon nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer den eröffneten fachgerichtlichen Rechtsweg nicht i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpft, weil er eine an sich statt- hafte Berufung nicht eingelegt hat. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang andeutet, dass das Landgericht eine fehlerhafte Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe getroffen habe, werden hierzu weder nähere Angaben gemacht noch maßgebliche Entscheidungen vorgelegt. Die Verfassungsbeschwerde ist auch außerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG eingelegt worden.
3 Überdies genügt sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). Der Beschwerdeführer stellt weder den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich dar noch legt er maßgebli- che Entscheidungen vollständig vor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer das Urteil des Landgerichts Dresden nur in Auszügen ohne Tenor und Entscheidungsgründe vorgelegt. Un- terlagen zum Prozesskostenhilfeverfahren fehlen gänzlich. Die Möglichkeit einer Grund- rechtsverletzung wird deshalb nicht erkennbar.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl