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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 01.04.2021 – Vf. 208-IV-20
Vf. 208-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Perlhofer, Lampestraße 3, 04107 Leipzig,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den Richter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste- fan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 1. April 2021
beschlossen:
2 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Torgau Zweigstelle Oschatz vom 13. August 2020 (2 C 184/18) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf; er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent- scheidung über den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2020 an das Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.
2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 30. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Torgau Zweigstelle Oschatz vom 4. Juni 2020 in der Gestalt des Ergän- zungsurteils vom 13. August 2020 sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 13. August 2020 und 21. Oktober 2020 (sämtlich 2 C 184/18).
In dem vor dem Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz geführten Ausgangsverfahren be- gehrte der Beschwerdeführer Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 28. Oktober 2016 auf dem Gelände einer Tankstelle in W. ereignete und bei dem das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers beschädigt wurde. Zunächst hatte er mit Klage vom 23. April 2018 die Zahlung von insgesamt 2.410,53 EUR nebst Verzugszinsen jeweils ab 25. Januar 2017 für verschiedene Schadenspositionen (Reparaturkosten 7.141,43 EUR abzüg- lich von der Kaskoversicherung erstatteter 6.841,43 EUR, Gutachterkosten 941,53 EUR, Nut- zungsausfall 344,00 EUR, Wertminderung 800,00 EUR sowie Auslagenpauschale 25,00 EUR), ferner die Freistellung von nicht gesondert festsetzbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 922,73 EUR und die Feststellung der Pflicht der Beklagten – des Unfallgegners und dessen Haftpflichtversicherer – zum Ersatz des künftig entstehenden Rabattverlustes in der Vollkaskoversicherung verlangt. Mit Klageerweiterung vom 1. August 2019 begehrte der Beschwerdeführer neben den zuvor gestellten Anträgen die Zahlung weiterer 213,12 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen für den mittlerweile bezifferten Prämienmehrbelastungsscha- den für die Jahre 2018 und 2019.
Mit Urteil vom 4. Juni 2020 verurteilte das Amtsgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.041,53 EUR nebst Zinsen ab 25. Januar 2017 sowie weiteren 159,84 EUR nebst Zinsen ab 25. Mai 2018, zur Freistellung von nicht gesondert festsetzbaren Rechtsan- waltskosten in Höhe von 692,05 EUR und stellte fest, dass die Beklagten gesamtschuldne- risch verpflichtet sind, dem Beschwerdeführer 75% des künftig entstehenden Rabattverlustes zu ersetzen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte
3 das Amtsgericht unter anderem wie folgt aus: „Eine Abwägung der wechselseitigen Verursa- chungs- und Verschuldensbeiträge führt zu einer Haftungsverteilung von 25% zu 75% zu Las- ten der Beklagten. […] Die Beklagten schulden dem Kläger demnach die Erstattung von 75% des unfallbedingten Schadens. Wegen der Teilzahlung der eigenen Vollkaskoversicherung des Klägers auf die Reparaturkosten in Höhe von 6.841,43 EUR und der dadurch bedingten An- wendbarkeit der Grundsätze des Quotenvorrechts ist hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen wie folgt zu differenzieren: […] Bei den Positionen Repara- turkosten, Sachverständigenkosten und Wertminderung handelt es sich um kongruente Schä- den, auf die die Grundsätze des Quotenvorrechts Anwendung finden […]. Abzüglich der von der Vollkaskoversicherung des Klägers geleisteten Teilzahlung in Höhe von 6.841,43 EUR verbleibt eine Restforderung, die hinsichtlich der Positionen Reparaturkosten, Sachverständi- genkosten und Wertminderung vollständig begründet ist, da sie die klägerische Haftungsquote von 25% unterschreitet. Soweit der Kläger Nutzungsausfall, Auslagenpauschale, den Ersatz seines Rückstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung und außergerichtliche Rechtsver- folgungskosten begehrt, handelt es sich um inkongruente Sachfolgeschäden, die nicht dem Quotenvorrecht unterfallen, sondern nach Maßgabe der jeweiligen Haftungsquote zu ersetzen sind. […] Demnach sind die Positionen Nutzungsausfall, Auslagenpauschale, Rückstufungs- schaden und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nur im Umfang von jeweils 75% erstattungsfähig, so dass der Klage nur teilweise in Höhe von 436,59 EUR für die Positionen Nutzungsausfall (258,00 EUR), Auslagenpauschale (18,75 EUR) und Rückstufungsschaden (159,84 EUR) sowie 692,05 EUR für die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten statt- zugeben war.“
Der Beschwerdeführer beantragte unter dem 28. Juni 2020 Urteilsberichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, hilfsweise Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO. Mit dem angegriffenen Be- schluss vom 13. August 2020 wies das Amtsgericht den Antrag auf Urteilsberichtigung zu- rück. Zur Begründung führte es aus, es mangele an einem offenkundigen Fehler i.S.d. § 319 ZPO, der auch für Dritte mit unmissverständlicher Deutlichkeit ohne weiteres ersichtlich sei. Mit dem ebenfalls angefochtenen Ergänzungsurteil vom gleichen Tag wies das Amtsgericht den hilfsweise gestellten Antrag auf Urteilsergänzung mit der Begründung zurück, dass dieser nicht auf Ergänzung eines lückenhaften Urteils gerichtet sei, sondern auf Korrektur eines vermeintlich falschen. Die vom Beschwerdeführer hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Amtsgericht schließlich mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. Oktober 2020 zurück.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Das Amtsgericht habe die Normen der §§ 319 Abs. 1, 321 ZPO in krasser Weise missgedeutet, indem es zu der – nicht näher begründeten – Annahme gelangt sei, ein "offensichtlicher" Fehler i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO liege nicht vor. Hierzu gehörten jedenfalls konkrete Tenorierungsfehler. Vorliegend sei die Tenorierung der beabsichtigten Zuerkennung von Nutzungsausfall und Auslagen (276,75 EUR) vom Amtsge- richt offenkundig übersehen worden, was auch ein Laie durch Vergleich des Tenors mit den Entscheidungsgründen feststellen könne. Zudem wäre auf den Hilfsantrag das Urteil zu er- gänzen gewesen, weil der Tenor in Bezug auf die ausgelassenen Beträge unvollständig gewe-
4 sen sei. Die Entscheidungen beruhten schließlich auf der Verletzung des Willkürverbotes. Darüber hinaus ließen die Ausführungen des Gerichts nur den Schluss zu, dass der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Anwendbarkeit der §§ 319, 321 ZPO weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen worden sei. Dies gelte auch, soweit der Ent- scheidung über die Gehörsrüge Ausführungen zum Teil der Rüge vollständig fehlten, die sich auf den Beschluss über die Zurückweisung des Berichtigungsantrags bezogen hätten.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Be- klagten haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Au- gust 2020 richtet, mit dem der Antrag auf Urteilsberichtigung vom 28. Juni 2020 zurückge- wiesen wurde, ist sie zulässig und auch begründet. Der Beschluss verletzt den Beschwerde- führer in seinem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkür- verbot, weil er auf einer willkürlichen Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO beruht. 1. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa- tes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen be- ruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10). Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei ver- ständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständ- lich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 51-IV-08; st. Rspr.). Willkür liegt dann vor, wenn eine offensicht- lich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen wer- den, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffas- sung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt. Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines sub- jektiven Vorwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 26. April 2013 – Vf. 94-IV-12; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992, BVerfGE 87, 273 [278 f.]; Beschluss vom 26. Mai 1993, BVerfGE 89, 1 [13 f.]; Be- schluss vom 26. Mai 2004 – 1 BvR 2682/03 – juris Rn. 10; Beschluss vom 9. März 2020 – 2 BvR 103/20 – juris Rn. 64).
5 2. Zwar ist die Auslegung der maßgeblichen Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO durch das Amtsgericht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat die Bedeutung der Tatbestandsmerkmale Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtig- keit unter Rückgriff auf in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassungen be- stimmt. 3. Offensichtlich unhaltbar ist hingegen die Anwendung der Vorschrift auf den konkret zu entscheidenden Fall. Das Gericht stellt in apodiktischer Kürze und ohne tragfähige Be- gründung fest, dass seiner Ansicht nach ein offenkundiger Fehler, der auch für Dritte mit unmissverständlicher Deutlichkeit ohne Weiteres ersichtlich ist, nicht vorliege. Dies ist angesichts der zuvor dargelegten Maßstäbe zur Evidenz eines Fehlers und insbesondere zu einem Rechenfehler – selbst vor dem Hintergrund der recht knappen Ausführungen des Beschwerdeführers im Berichtigungsantrag – bei verständiger Würdigung der die Verfas- sung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und damit objektiv willkürlich. Dass die rechtliche Bewertung des Gerichts sachlich zutreffend ist, liegt auch nicht auf der Hand. Vielmehr drängt sich bei der Gegenüberstellung der im Tenor des Urteils vom 4. Juni 2020 niedergelegten Erklärung des richterlichen Willens und der in den Entschei- dungsgründen zum Ausdruck gebrachten Willensbildung des Gerichts eine ohne Weiteres erkennbare Divergenz in Folge eines Additionsfehlers geradezu auf. Ausgehend von den Entscheidungsgründen wollte das Gericht die Positionen Reparaturkosten, Sachverständi- genkosten und Wertminderung vollständig zusprechen, die übrigen Positionen Nutzungs- ausfall, Auslagenpauschale, Rückstufungsschaden und außergerichtliche Rechtsverfol- gungskosten dagegen nur zu jeweils 75%. Während indes die – nach Ansicht des Gerichts – vollständig begründeten Positionen Reparaturkosten (7.141,42 EUR abzüglich 6.841,43 EUR), Sachverständigenkosten (941,53 EUR) und Wertminderung (800,00 EUR) – rech- nerisch eindeutig – im ersten Teil des Zahlungsausspruchs (2.041,53 EUR) aufaddiert sind, wurden die anteilig zuerkannten Positionen offenkundig nur unvollständig im Tenor aufgeführt. So betrifft der Freistellungsausspruch über 692,05 EUR die anteiligen Rechts- anwaltskosten, der nachfolgende zweite Zahlungsausspruch über 159,84 EUR unmissver- ständlich lediglich den anteiligen Rückstufungsschaden. In keinem Teil des Tenors finden sich aber die Positionen Nutzungsausfall (anteilig 258,00 EUR) und Auslagenpauschale (anteilig 18,75 EUR). Diese hätten entweder, wie dies in den Entscheidungsgründen an- gedeutet wurde, gemeinsam mit dem Rückstufungsschaden (zusammen 436,59 EUR) zu- erkannt, entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers zu den vollständig begründe- ten Positionen (zusammen dann 2.318,28 EUR) addiert oder gesondert tenoriert werden müssen; nichts davon ist tatsächlich erfolgt.
III.
1. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 13. August 2020 war gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2020 zurückzuverweisen.
6 2. Die Verfassungsbeschwerde war, soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Ergän- zungsurteil vom 13. August 2020 und den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Oktober 2020 wendet, unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügte. Gleichwohl wird mit der Aufhebung des Beschlusses vom 13. August 2020 das – auf den mit einer innerprozessualen Bedingung versehenen Antrag des Beschwerdeführers hin er- gangene – Ergänzungsurteil vom 13. August 2020 insgesamt und der Beschluss vom 21. Oktober 2020 im Umfang der Aufhebung gegenstandslos (vgl. SächsVerfGH, Be- schluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 121-IV-17; Beschluss vom 24. November 2016 – Vf. 94-IV-16; Beschluss vom 21. Juni 2012 – Vf. 154-IV-11).
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 Sächs- VerfGHG).
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schönfelder
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl