Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 01.04.2021 – Vf. 217-IV-20

Vf. 217-IV-20

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn J.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den Richter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste- fan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 1. April 2021

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 21. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Be- schlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. März 2018, vom 17. Juli, 8. und 19. No- vember 2019 sowie vom 7. und 14. Dezember 2020 (sämtlich 13 K 2360/16).

Im Ausgangsverfahren wies das Verwaltungsgericht Dresden durch Urteil vom 13. Dezember 2017 eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Stadt E. – Eigenbetrieb Abwasser – (künf- tig: Beklagte) wegen Niederschlagswassergebühren für 2015 ab und legte dem Beschwerde- führer die Verfahrenskosten auf. Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. März 2018 setzte das Verwaltungsgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Beschwerdeführer der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 281,13 EUR fest. Dieser Beschluss wurde, nachdem die zuvor unterlassene Anhörung des Beschwerdeführers nachge- holt worden war, mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 17. Juli 2019 berichtigt, wobei die festgesetzte Höhe der zu erstattenden Kosten unverändert blieb.

Der Erinnerung des Beschwerdeführers half die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. November 2019 nicht ab. Mit dem wiederum angegriffenen Beschluss vom 19. November 2019 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung auf Kosten des Beschwerdeführers zurück. Dem Beschwerdeführer wurde eine Abschrift des Beschlusses ohne Unterschrift der Urkundsbeamtin unter dem Beglaubigungsvermerk übersandt. Nachdem der Beschwerdeführer den Mangel der Beglaubigung gerügt hatte, wurde ihm am 20. Novem- ber 2020 eine weitere Abschrift des Beschlusses vom 19. November 2019, diesmal in beglau- bigter Form, übersandt.

Eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungs- gerichts Dresden vom 19. November 2019 hatte der Verfassungsgerichtshof zwischenzeitlich durch Beschluss vom 27. Februar 2020 (Vf. 133-IV-19) verworfen.

Unter dem 4. Dezember 2020 legte der Beschwerdeführer Anhörungsrüge gegen den Be- schluss „vom 19. November 2019, zugestellt am 20. November 2020“ ein. Durch den ange- griffenen Beschluss vom 7. Dezember 2020 wies das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge gegen den Erinnerungsbeschluss vom 19. November 2020 zurück, weil es die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers dahingehend auslegte, dass dieser sich gegen den ihm am 4. Dezem- ber 2020 zugestellten Beschluss vom 19. November 2020 richten wolle, mit dem seine Kos- tenerinnerung vom 22. Juni 2020 gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Mai 2020 zurückgewiesen worden war. Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hin korrigier- te das Verwaltungsgericht diese Entscheidung mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. De- zember 2020, indem es nunmehr die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. November 2019 als unzulässig, weil verfristet, zurückwies; zugleich wurde erneut die – zwischenzeitlich

3 tatsächlich eingelegte – Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. November 2020 zu- rückgewiesen.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf), des Gleichheitsgrundsatzes in seiner Ausprägung als Willkürver- bot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) sowie des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Das Gericht habe auf eine Anfrage aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 1. August 2019, welche Richterin oder welcher Richter die Entscheidung treffen werde, nie reagiert. Insofern sei eine mögliche Ablehnung wegen Befangenheit ungerechtfertigt er- schwert worden und sei das Gericht nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben besetzt gewesen. Der Beschluss vom 7. Dezember 2020 habe sich auf einen falschen Ausgangsbe- schluss bezogen und sei deshalb willkürlich. Ebenso willkürlich sei die Verwerfung der An- hörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. November 2019 als verfristet, weil dieser erst am 20. November 2020 wirksam bekannt gegeben worden sei. Auch wenn ein Beschluss nicht von Amts wegen zuzustellen sei, müsse er doch als beglaubigte Abschrift bekannt gegeben werden. Schließlich sei die Kostenfestsetzung willkürlich, weil Reisekosten für eine Person, die nicht Partei sei, und für einen Rechtsanwalt außerhalb des Gerichtsbezirks gewährt wor- den seien. Dass sich das Gericht zu keinem Zeitpunkt mit dem Vortrag des Beschwerdefüh- rers beschäftigt habe, der für die Beklagte auftretende Herr D. sei nicht vertretungsberechtigt gewesen, stelle schließlich eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß erhoben wurde. 1. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Entscheidung zu erheben und zu begründen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist, weil eine Verfassungs- beschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges er- hoben werden kann (vgl. § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG), die letztinstanzliche fachgerichtli- che Entscheidung. Dies ist vorliegend der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. November 2019 über die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kosten- festsetzung. Wie dem Verfassungsgerichtshof aus dem bereits zuvor vom Beschwerdefüh- rer betriebenen Verfassungsbeschwerdeverfahren Vf. 133-IV-19 bekannt ist, ist dieser Er- innerungsbeschluss dem Beschwerdeführer erstmals bereits am 23. November 2019 zuge- gangen. Die erst am 21. Dezember 2020 eingegangene Verfassungsbeschwerde konnte die Beschwerdefrist somit nicht wahren. 2. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die dem Beschwerdeführer zunächst über- sandte Abschrift des Beschlusses keinen unterschriebenen Beglaubigungsvermerk aufwies

4 und der Beschwerdeführer eine (wirksam) beglaubigte Abschrift nach eigenen Angaben erst am 20. November 2020 erhalten hat. Denn bereits mit Zugang der einfachen (nicht beglaubigten) Abschrift am 23. November 2019 war der Beschluss dem Beschwerdeführer wirksam formlos mitgeteilt. Für den Beginn der Beschwerdefrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsVerfGHG kommt es auf die Wirksamkeit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der vollständig abgefassten Entscheidung an (vgl. Hammer in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 93 Rn. 14, zu § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Vorliegend musste der in Rede stehende Kosten- festsetzungsbeschluss, weil unanfechtbar, nicht zwingend zugestellt werden (vgl. § 56 Abs. 1 VwGO); es genügte vielmehr die formlose Mitteilung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Hierunter ist die für den Adressaten erkennbar dem Absender zurechenbare amtliche, offizielle Verlautbarung zu verstehen (Barczak, BVerfGG, 2018, § 93 Rn. 33; Hömig in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juli 2013, § 93 Rn. 9); die Einhaltung einer besonderen Form ist dabei gerade nicht erforder- lich (Musielak in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 329 Rn. 9). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügte deshalb die Übermittlung einer einfachen – nicht beglaubigten – Abschrift der Entscheidung (vgl. § 169 Abs. 2 ZPO, nach dem nur zuzustellende Abschriften zu beglaubigen sind; hierzu auch Häublein/Müller in: Münche- ner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 169 Rn. 6). 3. Die Beschwerdefrist begann vorliegend auch nicht (erneut) mit dem Zugang des Be- schlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2020 über die vom Beschwerdefüh- rer – erst am 4. Dezember 2020 und damit ebenfalls zu spät – erhobene Anhörungsrüge zu laufen.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

5 V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schönfelder

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl