Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 01.04.2021 – Vf. 220-IV-20
Vf. 220-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den Richter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste- fan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 1. April 2021
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 28. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Be- schlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Mai, 19. November und 14. Dezember 2020 (sämtlich 13 K 2359/16).
Im Ausgangsverfahren wies das Verwaltungsgericht Dresden durch Urteil vom 13. Dezember 2017 eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Stadt E. – Eigenbetrieb Abwasser – (künf- tig: Beklagte) wegen Schmutzwassergebühren für 2015 ab und legte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auf. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Mai 2020 setzte das Verwaltungsgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Beschwerdeführer der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 281,13 EUR fest.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein, welche das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. November 2020 auf Kosten des Beschwerdeführers zurückwies. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgetragen, die Zweifel an der Rich- tigkeit der Kostenfestsetzung aufkommen ließen; vielmehr habe er die Erinnerung trotz ver- längerter Begründungsfrist nicht begründet. Fehler des Kostenfestsetzungsbeschlusses seien auch sonst nicht ersichtlich. Die unter dem 9. Dezember 2020 eingelegte Anhörungsrüge hiergegen wies das Verwaltungsgericht durch den angegriffenen Beschluss vom 14. Dezem- ber 2020 zurück.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf), des Gleichheitsgrundsatzes in seiner Ausprägung als Willkürver- bot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) sowie des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Das Gericht habe seine Anfrage aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Juni 2020, welche Richterin oder welcher Richter die Entscheidung treffen werde, nicht beantwortet. Insofern sei eine mögliche Ablehnung wegen Befangenheit ungerechtfer- tigt erschwert worden und sei das Gericht nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben be- setzt gewesen. Die Kostenfestsetzung sei willkürlich erfolgt, weil Reisekosten für eine Per- son, die nicht Partei sei, und für einen Rechtsanwalt außerhalb des Gerichtsbezirks gewährt worden seien. Dass sich das Gericht zu keinem Zeitpunkt mit dem Vortrag des Beschwerde- führers beschäftigt habe, der für die Beklagte auftretende Herr D. sei nicht vertretungsberech- tigt gewesen, stelle schließlich eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
3 II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Dezember 2020 wendet, fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbe- dürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, son- dern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsver- letzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.). Da der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichts- hof die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Grundrechtsverletzung hin überprüfen lassen kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Über- prüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 25. August 2016 – Vf. 159-IV-15; st. Rspr.). 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsan- forderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Be- schluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV-20; die Beschlüsse ergingen jeweils gegenüber dem Beschwerdeführer). a) Das Vorbringen zur Nichtbeantwortung der vom Beschwerdeführer gestellten Anfrage zur Gerichtsbesetzung legt von vornherein keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter dar. b) Eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (in seiner Ausprägung als Willkürverbot) durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai und 19. November 2020 hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Soweit er sich inhaltlich gegen die Festsetzung von Reisekosten wendet, die er der Beklagten zu erstatten hat, beschränkt sich die Beschwerdebegründung darauf, eine eigene einfach-rechtliche Sichtweise anstelle derjenigen des Gerichts zu setzen. Im Hinblick auf den Erinnerungsbeschluss vom 19. November 2020 legt der Be- schwerdeführer überdies nicht dar, weshalb die Auffassung des Gerichts, Fehler des Kostenfestsetzungsbeschlusses seien weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, ange- sichts der inhaltlich nicht näher begründeten Erinnerung des Beschwerdeführers will- kürlich gewesen sein sollte.
4 c) Der Beschwerdeführer hat auch einen möglichen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) nicht hinreichend dargetan. Sein Vortrag ist vielmehr bereits durch den vorgelegten Beschluss vom 28. Mai 2020 widerlegt: Aus diesem ergibt sich eindeutig, dass sich das Verwaltungsgericht mit den sachlichen Einwendungen des Beschwerdeführers zu Fahrtkosten und Parteiauslagen, die dieser in seiner Stellungnahme auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 26. Januar 2020 vor- gebracht hatte, wenn auch mit einem anderen Ergebnis als vom Beschwerdeführer gewünscht, auseinandergesetzt hat.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schönfelder
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl