Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 01.04.2021 – Vf. 221-IV-20
Vf. 221-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den Richter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste- fan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 1. April 2021
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 28. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Be- schlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Mai, 19. November und 14. Dezember 2020 (sämtlich 13 K 2360/16).
Im Ausgangsverfahren wies das Verwaltungsgericht Dresden durch Urteil vom 13. Dezember 2017 eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Stadt E. – Eigenbetrieb Abwasser – (künf- tig: Beklagte) wegen Niederschlagswassergebühren für 2015 ab und legte dem Beschwerde- führer die Verfahrenskosten auf. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. März 2018, berich- tigt durch Beschluss vom 17. Juli 2019, setzte das Verwaltungsgericht durch die Urkundsbe- amtin der Geschäftsstelle die vom Beschwerdeführer der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 281,13 EUR fest. Die Erinnerung des Beschwerdeführers hiergegen wies das Verwal- tungsgericht durch Beschluss vom 19. November 2019 auf Kosten des Beschwerdeführers zurück. Eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Ver- waltungsgerichts Dresden vom 19. November 2019 verwarf der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 27. Februar 2020 (Vf. 133-IV-19).
Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Mai 2020 setzte das Verwal- tungsgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Beschwerdeführer der Beklagten zu erstattenden Kosten des Erinnerungsverfahrens auf 32,13 EUR fest. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein, welche das Verwaltungsgericht mit dem ange- fochtenen Beschluss vom 19. November 2020 auf Kosten des Beschwerdeführers zurückwies. Die unter dem 9. Dezember 2020 eingelegte Anhörungsrüge hiergegen wies das Verwal- tungsgericht durch den angegriffenen Beschluss vom 14. Dezember 2020 zurück.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) sowie des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 Sächs- Verf). Das Gericht habe eine Anfrage aus dem Juni 2020, welche Richterin oder welcher Richter die Entscheidung treffen werde, nicht beantwortet. Insofern sei eine mögliche Ableh- nung wegen Befangenheit ungerechtfertigt erschwert worden. Damit sei das Gericht nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben besetzt gewesen. Durch Nichtbeantwortung der An- frage sei zudem das Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
3 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Be- schluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Dezember 2020 wendet, fehlt der Ver- fassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, son- dern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsver- letzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.). Da der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichts- hof die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Grundrechtsverletzung hin überprüfen lassen kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Über- prüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 25. August 2016 – Vf. 159-IV-15; st. Rspr.). 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsan- forderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Be- schluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV-20; die Beschlüsse ergin- gen jeweils gegenüber dem Beschwerdeführer).
Im Hinblick auf den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Mai 2020 werden schon keine Grundrechtsverletzungen geltend ge- macht.
Soweit die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts im Erinnerungsverfahren gerügt wird, legt das Vorbringen zur Nichtbeantwortung der vom Beschwerdeführer gestellten Anfrage zur Gerichtsbesetzung von vornherein keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter dar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch einen mögli- chen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht hinreichend dargetan.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
4 V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schönfelder
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl