Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 06.05.2021 – Vf. 1-IV-21
Vf. 1-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 6. Mai 2021
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 G r ü n d e : I.
Mit seiner am 7. Januar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Verfügungen der Justizvollzugsanstalt B. vom 11. Januar und 27. Februar 2019 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 18. Mai 2020 (14a StVK 48/19) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Dezember 2020 (2 Ws 322/20), dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen am 9. Dezember 2020.
Der Beschwerdeführer, welcher seit 2016 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugs- anstalt B. (im Folgenden: Antragsgegnerin) untergebracht ist, beantragte am 27. Dezember 2018 die Ausführung an vier Sonntagen im Februar 2019 jeweils zum Besuch des Gottes- dienstes in verschiedenen Kirchgemeinden. Zur Begründung gab er an, die Gemeinden ken- nen lernen zu wollen, um anschließend zu entscheiden, wo eine Mitgliedschaft sinnvoll sei. Zugleich begehrte er die Übertragung seines Anspruchs auf vier Ausführungen aus § 43 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294) in „den nachfolgenden Jahreszeitraum“, sofern dem Ausführungsbegehren dienstplanerische Gründe entgegenstünden.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2019 lehnte die Antragsgegnerin – unter Verweis auf das ihr zustehende Organisationsermessen und das Ergebnis einer Abwägung der Belange des Beschwerdeführers und der Einrichtung – die beantragten vier Ausführungen ab. Mit der ebenfalls angegriffenen Verfügung vom 27. Februar 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Übertragung des Anspruchs auf vier Ausführungen in das folgende Vollzugs- jahr ab.
Hiergegen gerichtete Anträge des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung vor dem Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen, verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, blieben erfolglos. In dem angefochtenen Beschluss vom 18. Mai 2020 führte das Landgericht u.a. aus, dass der Beschwerdeführer zwar einen Rechtsanspruch auf vier Ausführungen im Jahr habe. Ob diese auch so wie beantragt durchgeführt werden kön- nen, liege aber im Ermessen der Antragsgegnerin, die als Abwägungskriterium auch die per- sonellen Bedürfnisse der Anstalt berücksichtigen dürfe. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf den Zeitpunkt der Wahrnehmung der vier Ausführungen bestehe nicht. Vor- liegend habe die Antragsgegnerin alle relevanten Erwägungen in Betracht gezogen, sie ge- geneinander abgewogen und eine aus Sicht des Gerichts vertretbare Entscheidung getroffen. Eine Ausführung zu einem Gottesdienst könne auch an einem Sonntag angezeigt sein, sei aber nicht in jedem Fall zwingend zu gewähren. Aus dem Abstandsgebot und dem Anpassungs- grundsatz ergebe sich keine andere Bewertung, weil §§ 43, 44 SächsSVVollzG eigene Vo- raussetzungen für die Ausführungen statuierten. Der Beschwerdeführer habe keine zwingen- den Belange dargelegt, warum er an allen Sonntagen eines Monats ausgeführt werden wolle. Zur Benennung von Ersatzterminen sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, weil die Vor-
3 nahme der Ausführungen auf Antrag des Beschwerdeführers erfolge. Auch der Antrag auf Übertragung des gesetzlichen Ausführungsanspruches sei unbegründet. Nach § 43 Abs. 2 SächsSVVollzG seien jährlich mindestens vier Ausführungen sicherzustellen. Eine Übertra- gung oder ein Ansparen sehe das Gesetz nicht vor. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei mangels Erfolgsaussichten abzulehnen.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde ein und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2020 verwarf das Oberlandesgericht Dresden die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung zu ermöglichen.
Der Beschwerdeführer rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Ausgangsverfahrens eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, der „Rechtsgaran- tien bei Freiheitsentziehung“, des Verbots der Doppelbestrafung, des „Rechts auf ein faires Verfahren i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG“ und „die nicht sachgerechte Umsetzung des Resozialisie- rungsgebots (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) i.V.m. den Vorgaben im Sinne der Leitlinien nach § 66c StGB“. Im Ergebnis seien Grundrechte aus Art. 14, 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 37 und 38 SächsVerf verletzt. Die Verfassungsbeschwerde berühre darüber hinaus den Normgehalt aus Teil 12 des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes, der „im Rahmen der Religionsausübung seine Ergänzung im Wesensgehalt der aus Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GG herrührenden Grundrechte“ finde. Die angegriffenen Entscheidungen des Land- und Oberlandesgerichts ließen keine problembezogene Auseinandersetzung mit verfassungs- rechtlichen Grundsatzfragen erkennen, die ihren Ursprung im reformierten Recht der Siche- rungsverwahrung zum Abstandsgebot hätten. Es erscheine zumindest möglich, dass mit der Vorschrift des § 43 Abs. 2 SächsSVVollzG eine viel zu unbestimmte Norm erlassen worden sei. Der Mindestanspruch auf vier Ausführungen im Jahr dürfe keinen fragwürdigen Be- schränkungen ausgesetzt sein. Die Entscheidung des Landgerichts habe dazu geführt, dass sein Jahresanspruch komplett in Wegfall geraten sei. Das Gericht habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Argumentation der Antragsgegnerin zu übernehmen, ohne dass eine sachgerechte Würdigung der diesseitigen Einwände erfolgt wäre. Das Oberlandesgericht habe dem nicht widersprochen, obwohl klärungsbedürftige Aspekte vorlägen, die im Rahmen der Rechtsbeschwerde hätten behandelt werden müssen. Der Wesensgehalt des Grundrechts auf Religionsfreiheit werde verkannt.
Der Beschwerdeführer begehrt darüber hinaus, eine Klärung herbeizuführen, ob nicht ergän- zende Regelungen zum Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot erforderlich seien, die den offenbaren Unzulänglichkeiten des Rechtsschutzes nach den Vorschriften über die Rechtsbe- helfe gemäß des 14. Titels des Strafvollzugsgesetzes entgegenwirkten. Zudem beantragt er, die Sache ggf. hilfsweise an das Bundesverfassungsgericht zur Letztentscheidung abzugeben.
4 Schließlich beantragt der Beschwerdeführer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 112-IV-19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19; die Beschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers). 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des „Rechts auf ein faires Verfahren i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG“ rügt, erschöpft sich sein Vorbringen in der bloßen Aufzählung der von ihm als verletzt angesehenen Grundrechte, ohne hierzu weiter vorzutragen. Damit ist den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht Genü- ge getan. Sofern sich der Beschwerdeführer auf diese Weise gegen eine unterbliebene Beiordnung eines Rechtsanwalts von Amts wegen nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG durch das Landgericht wenden möchte, hat er bereits nicht dargelegt, dass die Vorausset- zungen der Vorschrift in seinem Fall vorlagen und eine Beiordnung zwingend geboten war. Auch hat er nicht dargetan, dass er insoweit den Rechtsweg erschöpft hat (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG). Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kann die Ver- sagung einer Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG im We- ge einer Beschwerde nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 304 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2014 – 2 Ws 342/14 – juris Rn. 6 ff.) oder im Rahmen der Rechtsbe- schwerde mit einer Verfahrensrüge nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 3/2015 unter Verweis auf OLG Celle, Beschluss vom 28. August 2014 – 1 Ws 355/14 – juris Rn. 11) angefochten werden. Hierzu hat der Be- schwerdeführer nichts vorgetragen. Gründe, vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung ausnahmsweise abzusehen, sind ebenfalls nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersicht- lich (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG). 2. Auch hinsichtlich der weiteren Rügen lässt sich dem Beschwerdevorbringen die Möglich- keit einer Grundrechtsverletzung nicht entnehmen. Die Ausführungen des Beschwerde- führers beschränken sich – neben allgemeinen Erwägungen zu den Anforderungen an die freiheitsorientierte Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung – darauf, der rechtlichen Würdigung der Gerichte seine eigene Sichtweise entgegenzusetzen, ohne et- waige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen.
5 3. Vor diesem Hintergrund ist die Herbeiführung einer Klärung bezüglich ergänzender Rege- lungen zum Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot ebenso wenig geboten wie eine Vor- lage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
VI.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl