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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 06.05.2021 – Vf. 21-IV-21
Vf. 21-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 6. Mai 2021
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 24. Februar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Landkreises M. vom 12. Januar 2015 (14B130366), 28. September 2016 (14B130366) und 27. Januar 2017 (16B130526-SB01-16), die Bescheide der Landesdirektion Sachsen vom 20. August 2015 (C35-0537/124/61), 15. Dezember 2016 (C35-0537/326/40) und 7. März 2017 (C35-0537/326/46 und 47), den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. März 2017 (3 L 28/17), zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Chemnitz jeweils vom 29. April 2019 (3 K 1474/17 und 3 K 206/17), zwei Beschlüsse des Sächsischen Oberverwal- tungsgerichts jeweils vom 9. September 2019 (1 A 566/19 und 1 A 565/19) und zwei weitere Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts jeweils vom 27. Januar 2021 (1 A 566/19 und 1 A 565/19).
Der Beschwerdeführer betreibt auf dem Grundstück M. Straße ... in M., Ortsteil F., dessen Eigentümer er sowie seine Mutter sind, einen Fahrzeughandel. Am 10. Mai 2005 stellte er beim Landkreis M. einen Bauantrag für eine Nutzungsänderung des Flurstücks 193/3 des oben genannten Grundstücks, wonach er hierauf sechs Stellplätze für zum Verkauf vorgese- hene Fahrzeuge und zwei Kundenparkplätze errichten wollte. Mit Bescheid vom 21. Juni 2005 genehmigte der Landkreis dieses Vorhaben u.a. unter der Auflage, auf dem oben ge- nannten Flurstück eine ausreichend große überdachte stoffundurchlässige Fläche zu schaffen, auf der beschädigte Fahrzeuge abzustellen seien. Da der Beschwerdeführer dieser nicht nach- kam, erließ der Landkreis am 27. Juni 2006 eine Nutzungsuntersagung, gegen die der Be- schwerdeführer Widerspruch erhob. Mit Abhilfebescheid vom 11. Juli 2006 hob der Land- kreis die Nutzungsuntersagung auf, gestattete zusätzlich die Herstellung einer Stellfläche für weitere drei Kraftfahrzeuge und stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich verpflichtet habe, die Wiesenfläche von den Kraftfahrzeugen zu beräumen und diese auf den genehmigten Stellflächen abzustellen.
In den folgenden Jahren kam der Beschwerdeführer weder der Pflicht zur Beräumung der Wiesenfläche nach noch errichtete er die genehmigten Stellplätze; stattdessen beließ er auf dem Grundstück eine größere Zahl von u.a. defekten Fahrzeugen. Mit Schreiben vom 11. De- zember 2014 hörte der am 1. August 2008 neu gebildete Landkreis M. als nunmehr zuständi- ge untere Bauaufsichtsbehörde (im Folgenden: untere Baubehörde) den Beschwerdeführer hinsichtlich einer teilweisen Aufhebung und teilweisen Rücknahme des Abhilfebescheides vom 11. Juli 2006 an.
Mit dem angegriffenen Bescheid vom 12. Januar 2015 (im Folgenden: Nutzungsuntersagung) hob die untere Baubehörde den Abhilfebescheid vom 11. Juli 2006 teilweise auf bzw. nahm ihn teilweise zurück, hob die Nutzungsuntersagung vom 27. Juni 2006 auf und untersagte dem Beschwerdeführer, das Flurstück 193/3, ausgenommen der Fläche, die Bestandteil der Baugenehmigung vom 21. Juni 2005 war, als Stellplatz für Kraftfahrzeuge zu nutzen, und gab
3 ihm auf, innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides das Flurstück von allen Kraftfahrzeugen zu beräumen, die außerhalb der mit der Baugenehmigung von 21. Juni 2005 genehmigten Stellplätze abgestellt seien. Die auf dem Grundstück des Be- schwerdeführers abgestellten Kraftfahrzeuge bedürften eines Stellplatzes im Sinne von § 2 Abs. 7 SächsBO für deren Errichtung eine Baugenehmigung erforderlich sei. Weil nun mit der Nutzungsuntersagung der Abhilfebescheid vom 11. Juli 2006 aufgehoben sei, läge außer für die acht genehmigten Stellplätze keine Baugenehmigung vor. Den Widerspruch des Be- schwerdeführers wies die Landesdirektion durch Widerspruchbescheid vom 20. August 2015 – dem Beschwerdeführer am 22. August 2015 zugegangen – zurück.
Da der Beschwerdeführer auch weiterhin weder das Grundstück beräumte noch die genehmig- ten Stellplätze errichtete, setzte die untere Baubehörde mit dem angegriffenen Bescheid vom 28. September 2016 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR gegen den Beschwerdeführer fest und drohte, für den Fall, dass er das Grundstück nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe entsprechend der Nutzungsuntersagung beräume, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR an. Mit Änderungsbescheid vom 27. Januar 2017 ersetzte die untere Baubehörde die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes durch Androhung einer Ersatzvor- nahme.
Gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung der Ersatzvornahme legte der Be- schwerdeführer zunächst Widerspruch ein. Nach Erlass des – diesen zurückweisenden – Wi- derspruchsbescheides vom 15. Dezember 2016 erhob er Anfechtungsklage beim Verwal- tungsgericht Chemnitz (3 K 206/17) und beantragte deren aufschiebende Wirkung anzuordnen (3 L 28/17), was das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2017 – dem Beschwer- deführer am 28. März 2017 zugegangen – ablehnte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 29. April 2019 ab.
Die zugleich mit dem Widerspruch gegen das Zwangsgeld begehrte Aufhebung der Nut- zungsuntersagung lehnte die untere Baubehörde mit Bescheid vom 27. Januar 2017 ab (im Folgenden: Ablehnungsbescheid). Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer zuerst mit Widerspruch und nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 7. März 2017 mit Klage zum Verwaltungsgericht Chemnitz (3 K 1474/17). Er beantragte die Aufhebung der Nutzungsun- tersagung, hilfsweise die Verurteilung der unteren Baubehörde zur Aufhebung der Nutzungs- untersagung und die Feststellung der Nichtigkeit der Nutzungsuntersagung. Mit dem ange- fochtenen Urteil vom 29. April 2019 wies das Verwaltungsgericht die Klage im Hinblick auf das Anfechtungsbegehren als verfristet und im Hinblick auf das Verpflichtungs- und Feststel- lungsbegehren als unbegründet zurück, weil der Ablehnungsbescheid rechtmäßig ergangen sei und keine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage vorläge und darüber hinaus für die Nich- tigkeit der Nutzungsuntersagung nichts ersichtlich oder vorgetragen sei.
Mit Schriftsätzen jeweils vom 14. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden Urteile des Verwaltungsgerichts die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung und begründete dies allein mit seinen wirt- schaftlichen Verhältnissen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht lehnte die Anträge je-
4 weils mit Beschluss vom 9. September 2019 ab, weil der Beschwerdeführer nicht das Vorlie- gen eines Zulassungsgrundes dargelegt habe und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Unter dem 7. Oktober 2019 machte der Beschwerdeführer am Sächsischen Oberverwaltungs- gericht in beiden Verfahren eine Gehörsrüge geltend und begründete sie u.a. damit, dass die Zwangsmittel abhängig von der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung seien und dass seine Entscheidung, trotz der Baugenehmigung vom 21. Juni 2005 den beantragten Stellplatzbau zu unterlassen, nicht nach fast zehn Jahren mit einer teilweisen Nutzungsuntersagung und Zwangsmitteln sanktioniert werden könne. Die Anträge wies das Sächsische Oberverwal- tungsgericht mit Beschluss jeweils vom 27. Januar 2021 u.a. mit der Begründung zurück, dass Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung im Rahmen der Gehörsrüge un- beachtlich seien.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 15, 28, 31, 38 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SächsVerf.
Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil sein Sachvortrag und seine Darlegun- gen zu Grundrechtsverletzungen vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden seien. Weiterhin habe sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht mit der von ihm im Rah- men der Gehörsrüge geltend gemachten „Fristenproblematik“ auseinandergesetzt. Durch die Versagung der Prozesskostenhilfe werde sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt, weil ihm nun der „anwaltspflichtige Verwaltungsrechtsweg“ verschlossen sei. Jedoch könne er nur vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht klären lassen, ob das betroffene Flur- stück vollständig im „unbeplanten Innenbereich“ liege. Das Sächsische Oberverwaltungsge- richt hätte seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe selbst dann abgelehnt, wenn er einen Zulas- sungsgrund dargelegt hätte. Weiterhin vermeide das Sächsische Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung in dieser Frage, weshalb ihm der gesetzliche Richter entzogen sei. Schließlich werde durch die angegriffenen Entscheidungen in seine private, berufliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit unverhältnismäßig eingegriffen, weil sie ihn zu einer – gar nicht bzw. kaum möglichen – Unterlassung der nach § 12 BauNVO zulässigen Nutzung und zugleich zur Be- räumung seines eigenen Flurstücks zwängen und ihm hierfür Zwangsmittel und Kosten aufer- legten. Außerdem sanktionierten ihn die Nutzungsuntersagung und die davon abhängigen Zwangsmittel in der Ausübung seiner Berufs- und Gewerbefreiheit und griffen damit in sei- nen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unverhältnismäßig ein. Weiterhin sei sein Recht auf Eigentum verletzt, weil sich die angegriffenen Entscheidungen nicht nur auf die fehlende Baugenehmigung stützten, sondern weil die Behörden auch das komplette Flurstück in den Außenbereich verlagerten, obgleich der Flächennutzungsplan und der Erläuterungsbe- richt es als Allgemeines Wohngebiet auswiesen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
5 II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Nutzungsuntersagung vom 12. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2015 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2017 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil er die Einlegungsfrist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG versäumt hat.
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen ei- ner Frist von einem Monat zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entschei- dung (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsVerfGHG). Der Widerspruchsbescheid ist dem Beschwerdeführer am 22. August 2015, der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist ihm am 28. März 2017 zugegangen. Damit ist die Monatsfrist durch die am 24. Febru- ar 2021 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt.
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begrün- dungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei- staates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund- rechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah- me nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungs- gerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungs- beschwerde zu prüfen.
Wird – wie hier – ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerich- ten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen Rechts oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fach- lichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrele- vanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom
6 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 – Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
aa) Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 78 Abs. 2 SächsVerf durch die angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerichts und die Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Anhörungsrügen nicht dargetan.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfah- rensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit ent- scheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 – Vf. 110-IV-15; st. Rspr.). Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrund- recht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Auch wenn die schriftlichen Entschei- dungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann ver- letzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteilig- ten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 17-IV- 15).
Besondere Umstände in diesem Sinne hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die Behauptung, sein Vorbringen bzgl. der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung und der darauf beruhenden Zwangsmittel sowie sein Hinweis auf Grundrechtsverletzungen habe „niemanden interessiert“, ist bereits durch die Urteile des Verwaltungsgerichts widerlegt, das sich mit dem Vortrag des Beschwerdeführers umfassend auseinander- gesetzt, ihn im Ergebnis aber anders bewertet hat als der Beschwerdeführer. Es erge- ben sich hieraus keine Anhaltspunkte, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag un- ter Verstoß von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf übergangen haben könnte. Gleiches gilt für die Rügebeschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts.
bb) Weiterhin ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers eine mögliche Verlet- zung von Art. 38 Satz 1 SächsVerf durch die angegriffenen Beschlüsse des Sächsi- schen Oberverwaltungsgerichts vom 9. September 2019 nicht.
Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehe- nen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
7 Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (SächsVerfGH Beschluss vom 25. Februar 2014 – Vf. 60-IV-13; Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 120-IV-19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [207 f.]).
Der Beschwerdeführer hat einen derart objektiv willkürlich erschwerten Zugang zu den Gerichten nicht dargelegt. In seinen Ausführungen beschränkt er sich auf die Be- hauptung, das Sächsische Oberverwaltungsgericht hätte den Antrag auf Prozesskos- tenhilfe in jedem Fall abgelehnt, und stellt fest, dass ihm ohne anwaltliche Hilfe der „anwaltspflichtige Rechtsweg“ verwehrt worden sei. Hieraus wird nicht deutlich, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt haben könnte. In den angefochtenen Beschlüssen wird eingehend ausgeführt, dass der Be- schwerdeführer in seinen Anträgen das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nicht dar- gelegt habe und insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Urteile nicht erkennbar seien, weshalb die Berufungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ha- ben könnten.
cc) Darüber hinaus ist eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch die Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. September 2019 nach Art. 78 Abs. 1 SächsVerf nicht ansatzweise dargelegt.
dd) Eine mögliche Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 15 Sächs- Verf, der Berufsfreiheit aus Art. 28 SächsVerf und des Rechts auf Eigentum aus Art. 31 SächsVerf durch die angefochtenen Entscheidungen ist auf Grundlage der Be- schwerdebegründung ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer wiederholt im Kern lediglich seine bereits im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren vorgetragene abweichende Rechtsauffassung, nach der die bestandskräftige Nutzungsuntersagung und die Zwangsmaßnahmen rechtswidrig seien. Allein hieraus folgt nicht, dass die an- gefochtenen Entscheidungen und die dort zu Grunde gelegte Argumentation und Rechtsauffassung die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, einschlägigen Grundrechtsgehalt verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hätten.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl