Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 06.05.2021 – Vf. 22-IV-21
Vf. 22-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Eheleute G.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 6. Mai 2021
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
I.
Mit ihrer am 5. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen zwei ihnen am 8. Februar 2021 zugegangene Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2021 (5 A 898/18 und 5 A 875/18).
Die Beschwerdeführer sind als Eheleute je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in der B.-straße ... in G. In den Ausgangsverfahren wandten sie sich gegen ihre Heranziehung zu Schmutzwassergebühren durch die Gemeinde G. für die Veranlagungszeiträume November 2014 bis Dezember 2015 und November 2015 bis Dezember 2016 – jeweils zunächst mit Wi- derspruch gegen den entsprechenden Gebührenbescheid und anschließend mit Anfechtungs- klage beim Verwaltungsgericht Dresden. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen mit Urteil jeweils vom 30. Mai 2018 (13 K 1366/17 bzw. 13 K 963/18) ab.
Mit Anträgen jeweils vom 30. August 2018 zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht begehr- ten die Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung gegen diese Urteile. Diese Anträge lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit den angegriffenen Beschlüssen vom 26. Januar 2021 ab. Es seien weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erkennbar noch lägen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache vor.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung „sämtlicher Rechte“, insbesondere die von Art. 3 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1, Art. 36 und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Sächsische Oberverwaltungsgericht die einzelnen Positionen abge- lehnt habe. Außerdem handele es sich bei Kalkulationsfehlern in der Regel um Rechtsfehler. Trotz der in den Anträgen auf Zulassung der Berufung angeführten Mängel und der Rüge des Fehlens substantiierter Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil zum Vorbringen der Beschwerdeführer habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht die von ihnen dargelegten Kalkulationsfehler und Fehler des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht als solche bewertet. Mit diesen Kalkulationsfehlern seien die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten und ihrem Recht, keine höheren als die nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz notwendigen und zulässigen Schmutzwassergebühren zahlen zu müssen, verletzt worden.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 3 SächsVerf und Art. 36 Sächs- Verf folgt die Unzulässigkeit schon daraus, dass es sich um keine nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähigen Grundrechte handelt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 – Vf. 75-IV-10). 2. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechts- schutzes nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG nicht erschöpft bzw. den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt. a) Soweit die Beschwerdeführer rügen, die angegriffenen Entscheidungen verletzten ih- ren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, haben sie den fach- gerichtlichen Rechtsweg nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG nicht erschöpft. Sie haben von der Möglichkeit, gegen die beiden Beschlüsse des Sächsischen Oberver- waltungsgerichts gemäß § 152a VwGO eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Ge- brauch gemacht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 171-IV- 20 [HS]/Vf. 172-IV-20 [e.A.] m.w.N.; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 99-IV-09; st. Rspr.). Anhaltspunkte dafür, dass es den Beschwerdeführern nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachge- richtliche Anhörungsrüge zu erheben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Für ihre weiteren Rügen gilt nichts Anderes. Die unterlassene Erhebung der Anhö- rungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungs- beschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt – auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße – unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 – Vf. 153-IV-15; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritäts- grundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöp- fung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu er- reichen. Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl