Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 06.05.2021 – Vf. 24-IV-21

Vf. 24-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

von L.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 6. Mai 2021

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit ihrer am 15. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin u.a. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Oktober 2020 (3 K 1054/19) sowie den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2021 (6 A 950/20), mit denen eine Klage der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnah- me nach § 81b Alt. 2 StPO abgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurden.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 bis Art. 20 SächsVerf. Misshandlungen, Beleidigungen und Verunglimpfungen durch die Polizei und die Justiz im Zusammenhang mit einem beruflichen Übergriff und Mobbing seien zu beenden. Seit Jahren erfolgten massive wirtschaftliche und gesundheitliche Schädigungen, aber keine Ermittlung der wirklichen Sachverhalte.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Ungeachtet der Frage der fristgerechten Einlegung ist die Verfassungsbeschwerde schon des- wegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Das Vorbringen er- schöpft sich in einer Aufzählung der von der Beschwerdeführerin als verletzt angesehenen Grundrechte, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anfor- derungen die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht werden sollen. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit nicht erkennbar.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

3 V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl