Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 06.05.2021 – Vf. 8-IV-21

Vf. 8-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn J.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 6. Mai 2021

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 25. Januar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Görlitz vom 28. Mai 2020 (1 K 95/17) und des Landgerichts Görlitz Au- ßenkammern Bautzen vom 3. November 2020 (6 T 248/20), dem Beschwerdeführer nach ei- genen Angaben (erst) am 24. Dezember 2020 zugegangen.

Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein Zwangsversteigerungsverfahren, welches das Finanzamt L. gegen den Beschwerdeführer in dessen Grundbesitz betreibt.

Ein (erster) Antrag vom 17. August 2017 an das Amtsgericht Görlitz auf einstweilige Einstel- lung des Zwangsversteigerungsverfahrens, den der Beschwerdeführer mit gesundheitlichen Einschränkungen begründete hatte, blieb in mehreren Instanzen erfolglos. Wie sich den vor- gelegten Anlagen entnehmen lässt, trug der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2018 an das Amtsgericht ergänzend und unter Vorlage von Behandlungsunterlagen zu seinem gesundheitlichen Befinden vor. Das Amtsgericht beauftragte daraufhin durch Beschluss vom 19. Februar 2019 zunächst Dr. Z., durch Beschluss vom 6. November 2019 sodann die Fach- ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dipl.-Med. S. damit, ein ärztliches Gutachten zu den Auswirkungen des Zwangsversteigerungsverfahrens auf den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers zu erstatten. Nachdem der Beschwerdeführer zu zwei Untersuchungstermi- nen nicht erschienen war, wies das Amtsgericht durch den angegriffenen Beschluss vom 28. Mai 2020 das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 23. August 2018, welches als (er- neuter) Antrag gemäß § 765a ZPO auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsver- fahrens gewertet wurde, zurück.

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde, welche das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen durch den angegriffenen Beschluss vom 3. No- vember 2020 zurückwies. Ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens könne nicht eingeschätzt werden, ob die Fortsetzung des Verfahrens einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeute; ein solcher ergebe sich nicht allein aus den vorgeleg- ten Behandlungsunterlagen. Der Beschwerdeführer sei insofern seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die vorgetragenen Gründe für das Nichterscheinen seien nicht gerecht- fertigt.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Das Landgericht könne den Zugang von zwei Einladungen nicht nachweisen und habe daher eine bewusste Falschbehauptung aufgestellt; er habe lediglich eine Einladung zu einer Untersuchung, datiert auf den 20. Januar 2020, erhal- ten. Diese sei aber nicht von der vom Amtsgericht bestellten Gutachterin ausgesprochen wor- den, sondern von einer anderen Ärztin. Eine wirksame Einladung zu der durch Beweisbe- schluss angeordneten Begutachtung sei bisher nicht erfolgt. Das Gericht habe daher nicht auf

3 fehlende Mitwirkung abstellen dürfen, weshalb im Ergebnis eine willkürliche Entscheidung vorliege.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV-20; die Beschlüsse ergingen jeweils gegenüber dem Be- schwerdeführer) genügt. Der Beschwerdeführer hat weder sein Schreiben an das Amtsgericht Görlitz vom 23. August 2018 vorgelegt, das als Vollstreckungsschutzantrag ausgelegt und zum Verständnis der hie- rauf bezogenen Entscheidungen notwendig ist. Noch hat er eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot (hierzu SächsVerfGH, Be- schluss vom 29. November 2018 – Vf. 78-IV-18 m.w.N.; dieser erging gegenüber dem Be- schwerdeführer) hinreichend dargelegt. Er bezieht sich lediglich pauschal auf seiner Ansicht nach nicht beachtete formale Anforderungen an die Beweisaufnahme und auf willkürliche Begründungen der angegriffenen Beschlüsse, benennt aber keine konkrete Norm, die offen- sichtlich unberücksichtigt geblieben oder deren Inhalt in krasser Weise missdeutet worden sein könnte.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

4 V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl