Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 31.05.2021 – Vf. 173-IV-20

Vf. 173-IV-20

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

1) der Frau F., 2) des Herrn S.,

Verfahrensbevollmächtigte: Knebel Rechtsanwälte, Grassistraße 10, 04107 Leipzig,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 31. Mai 2021

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit ihrer am 14. September 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 1. Oktober und 9. November 2020 ergänzten Verfas- sungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Juli 2020 und den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 6. Oktober 2020 (jeweils 02 S 272/19).

Die Beschwerdeführer sind Mieter einer Zwei-Raum-Wohnung im Dachgeschoss eines Mehr- familienhauses in L.; die monatliche Miete betrug zu allen hier relevanten Zeitpunkten 735,42 EUR. Im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Leipzig (162 C 7214/17) begehrte die Vermieterin (künftig: Klägerin), gestützt auf eine Vielzahl ausgesprochener Kündigungen, Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung von insgesamt 494,69 EUR für offe- ne Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Kalenderjahre 2015 und 2016 (insgesamt 331,41 EUR) und für rückständige Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von je 20,41 EUR für die Monate Januar bis August 2018 (zusammen 163,28 EUR); hinzu kamen Zinsforderungen. Mit Urteil vom 24. Juni 2019 verurteilte das Amtsgericht die Be- schwerdeführer antragsgemäß zur Zahlung der Hauptforderung von 494,69 EUR und diversen Zinsen; im Übrigen wies es die Klage ab.

Die Klägerin legte Berufung gegen dieses Urteil ein, mit der sie den abgewiesenen Räu- mungs- und Herausgabeantrag weiterverfolgte. Im Laufe des Berufungsverfahrens erklärte sie mit Schriftsätzen vom 16. Oktober und 25. November 2019 sowie vom 7. Februar 2020 wei- tere außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigungen wegen Zahlungsverzugs. Mit dem angegriffenen Urteil vom 29. Juli 2020 änderte das Landgericht das erstinstanzliche Urteil ab, indem es die Beschwerdeführer gesamtschuldnerisch zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilte und ihnen die Kosten beider Instanzen auferlegte. Die im Laufe des Berufungsverfahrens erklärte und damit berücksichtigungsfähige ordentliche Kündigung vom 16. Oktober 2019 sei wirksam. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beschwerdeführer mit Zahlun- gen von insgesamt mehr als dem Betrag einer Monatsmiete in Rückstand gewesen, nament- lich mit dem erstinstanzlich titulierten Betrag (494,69 EUR) und mit den erhöhten Betriebs- kostenvorauszahlungsbeträgen von September 2018 bis Oktober 2019 (insgesamt 285,74 EUR).

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer vom 27. August 2020 wies das Landgericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 zurück.

Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2020 und nochmals mit Schriftsatz vom 21. Juli 2020 hätten sie eingewandt, dass der Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigungen die Betriebskostenvorauszahlungen für das Jahr 2018 nicht mehr zugestanden hätten, weil sie am 9. Juli 2019 über die Betriebskosten abgerechnet habe; die sich daraus

3 ergebende Nachzahlung von 155,84 EUR sei beglichen worden. Das Landgericht habe diesen Vortrag übergangen; andernfalls hätte es wegen Unwirksamkeit der zeitlich nachfolgenden Kündigungen die Berufung der Klägerin zurückweisen müssen. Erstinstanzlich titulierte Be- triebskostenvorauszahlungen für Januar bis August 2018 hätten gerichtlich ebenso wenig ein- bezogen werden dürfen wie rückständige Betriebskostenvorauszahlungen für September bis Dezember 2018, weil die Klägerin auf diese nach erfolgter Abrechnung keinen Anspruch mehr gehabt habe; stattdessen hätte nur der Abrechnungssaldo berücksichtigt werden dürfen. Es habe sich im Zeitpunkt der Kündigung am 16. Oktober 2019 daher allenfalls ein Zahlungs- rückstand von 691,35 EUR ergeben, der die Erheblichkeitsgrenze des § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht überschreite; zudem sei der Abrechnungssaldo keine laufende Miete im Sinne die- ser Vorschrift und berechtige nicht zur Kündigung. Im Ergebnis Gleiches gelte für die Kündi- gung vom 25. November 2020, weil zu diesem Zeitpunkt der Rückstand allenfalls 711,76 EUR betragen habe. Schließlich sei auch die Kündigung vom 7. Februar 2020 unwirksam. Da der Abrechnungssaldo für 2018 zwischenzeitlich bezahlt worden sei, habe der Rückstand der Beschwerdeführer damals allenfalls 535,51 EUR betragen. Bei der Kostenentscheidung habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass selbst nach seiner Ansicht der zur Kündigung be- rechtigende Rückstand erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sei und zu- dem die Klägerin mit einer Vielzahl von Kündigungen nicht durchgedrungen sei.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Be- klagten haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Be- schluss des Landgerichts Leipzig vom 6. Oktober 2020 wenden, fehlt der Verfassungsbe- schwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrü- gen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsent- scheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.). Da vor dem Verfas- sungsgerichtshof die Ausgangsentscheidung angegriffen werden kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Überprüfung der Entscheidung über die An- hörungsrüge (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 25. August 2016 – Vf. 159-IV-15; st. Rspr.). 2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rü- gen, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbe- schwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Sächs- VerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem

4 in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (sie- he auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 116-IV-17; Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 2-IV-16; st. Rspr.). 3. Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß gegen den inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) gerügt werden soll, entspricht sie nicht den Begründungserfordernissen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei- staates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund- rechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah- me nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Er- mittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-20 m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. aa) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Ver- fahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe- rücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). bb) In Bezug auf ihre Rüge, das Landgericht habe maßgeblichen Sachvortrag zur Abrech- nung der Betriebskosten für das Jahr 2018 übergangen, haben die Beschwerdeführer den der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nicht voll- ständig mitgeteilt. Aus der Beschwerdebegründung wird insbesondere nicht ersicht- lich, weshalb das Landgericht den in Rede stehenden Sachvortrag hätte berücksichti- gen dürfen und müssen. Soweit sie angeben, bereits in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2020 hierzu vorgetragen zu haben, teilen die Beschwerdeführer weder mit, ob dieser Tatsachenvor- trag unstreitig blieb oder aber von der Klägerin bestritten wurde, noch legen sie ein Sitzungsprotokoll vor, dem dies zu entnehmen wäre.

5 Soweit sie ferner auf entsprechende Ausführungen (und Beweisangebote) im – der Verfassungsbeschwerde als Anlage beigefügten – Schriftsatz vom 21. Juli 2020 ver- weisen, erörtern sie nicht, inwiefern das Gericht diesen erst nach Schluss der mündli- chen Verhandlung erfolgten Sachvortrag trotz der – verfassungsrechtlich unbedenkli- chen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 1 BvR 552/18 – juris Rn. 11 m.w.N.) – Vorschrift des § 296a ZPO zur Grundlage der angegriffenen Entscheidung hätte machen dürfen (zur Vereinbarkeit von Präklusionsvorschriften mit dem An- spruch auf rechtliches Gehör vgl. Uhle: in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band V, § 129 Rn. 47 f.). Insbesondere geben sie nicht an, ob und mit welcher Begründung sie in der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz- nachlass beantragt haben; aus der Entscheidung über die Anhörungsrüge ergibt sich, dass ein solcher Nachlass jedenfalls nicht gewährt worden war. Daran ändert auch die „ergänzende“ Inbezugnahme des Schriftsatzes im angegriffenen Urteil nichts, weil sich der Verweis nicht speziell auf den hier in Rede stehenden Sachvortrag bezieht und eine Berücksichtigung desselben auch nicht zulässig gewesen wäre, ohne wiede- rum der Klägerin hierzu rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 2 BvR 3073/14 – juris Rn. 15 m.w.N.). cc) Sofern die Beschwerdeführer darüber hinaus die Kostenentscheidung des Landgerichts rügen, betreffen ihre Ausführungen lediglich die Anwendung materiellen Rechts und keinen Aspekt rechtlichen Gehörs.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

6 V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl