Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 31.05.2021 – Vf. 23-IV-21

Vf. 23-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn M.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 31. Mai 2021

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 9. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. September 2018 (2 K 5751/17), den ihm am 9. Februar 2021 zugegangenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 (5 A 86/19) und „mittelbar“ gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640), in der Fassung des Art. 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 3. bis 7. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 247).

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Wohnung in D. Soweit der Beschwerdeschrift zu ent- nehmen ist, wandte er sich im Ausgangsverfahren mit einer beim Verwaltungsgericht Dresden angestrengten Klage gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen durch den Mitteldeut- schen Rundfunk (im Folgenden: MDR).

Mit Bescheiden vom 3. Januar und 4. März 2016 setzte der MDR die Rundfunkbeiträge des Beschwerdeführers für Mai bis Oktober 2015 und November 2015 bis Januar 2016 fest. Hier- gegen erhob der Beschwerdeführer jeweils Widerspruch. Der MDR wies die beiden Wider- sprüche mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2017 zurück. Eine hiergegen erhobene Klage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Dresden mit dem angefochtenen Urteil vom 25. September 2018 ab. Zur Begründung führte es aus, die angewandten Vor- schriften verstießen nicht gegen höherrangiges Recht und europarechtliche Normen.

Mit Antrag vom 17. Januar 2019 zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht begehrte der Be- schwerdeführer die Zulassung der Berufung gegen das Urteil und die Beiordnung eines Pro- zessbevollmächtigten.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht legte dies als Antrag auf Beiordnung eines Notan- walts für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aus und lehnte diesen mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Januar 2021 ab, weil das Rechtsschutzbegehren aussichtslos erscheine. Es käme kein Zu- lassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO „ernsthaft“ in Betracht.

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 14, 15, 20, 36, 37, 38 und Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf sowie eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe sich nicht umfassend mit seinem Vortrag, der den Anforderungen des § 124a VwGO entspreche, auseinandergesetzt. Die Auslegung und Anwendung des § 124 VwGO durch das Sächsische Oberverwaltungsge- richt sei durch Sachgründe nicht zu rechtfertigen und daher mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar und objektiv willkürlich. Es läge eine Verletzung des Art. 38 SächsVerf vor, weil ihm der Zugang zu den vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer Weise erschwert werde. Da der ablehnende Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die

3 Beiordnung eines Rechtsanwalts verhindere, sei der Schutzbereich des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf beeinträchtigt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen Art. 20 Abs. 1 SächsVerf, weil dieses Gesetz nicht geeignet, erforderlich und angemessen sei. Die gewählte Maßnahme „Rundfunkbeitrag“ führe zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg „Ver- waltungsvereinfachung“ erkennbar außer Verhältnis stehe.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und der Sächsische Landtag haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde – sachgerecht ausgelegt – gegen die landesrechtli- chen Zustimmungsgesetze zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, in der Fassung des Art. 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 3. bis 7. Dezember 2015 wendet, ist sie unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Einle- gungsfrist des § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG versäumt hat.

1. Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze sind gemäß § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben. Diese Frist wird durch die am 9. März 2021 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt. a) Die durch Staatsverträge der Länder getroffenen Regelungen bedürfen gemäß Art. 65 Abs. 2 SächsVerf jeweils der Transformation durch ein Landesgesetz (vgl. Degenhart in: Degenhart/Meissner, Handbuch der Verfassung des Freistaates Sachsen, 1997, § 7 Rn. 30; Mittag in: Baumann-Hasske/Kunzmann, Verfassung des Freistaats Sachsen, 3. Aufl., Art. 65 Rn. 20). Gegenstand einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen eines Staatsvertrages ist daher das Gesetz, mit dem diese Transforma- tion in Landesrecht vorgenommen wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 172-IV-17 [HS]/ Vf. 173-IV-17 [e.A.] m.w.N.). b) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Ände- rung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) vom Sächsischen Landtag am 23. November 2011 in Landesrecht übernommen und dieses Gesetz wur- de am 22. Dezember 2011 verkündet. Die Frist für die Erhebung der Rechtssatzverfas- sungsbeschwerde endete insoweit spätestens am 31. Dezember 2013, weil der in Lan- desrecht transformierte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach Art. 7 Abs. 2 des Fünf- zehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. bis 21. Dezember 2010 am 1. Januar 2013 in Kraft trat.

4 c) Der Neunzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 3. bis 7. Dezember 2015, der in Art. 4 Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags enthält, wurde mit dem am 26. Mai 2016 vom Sächsischen Landtag beschlossenen und am 13. Juli 2016 verkündeten Art. 1 des Gesetzes zum Neunzehnten Rundfunkände- rungsstaatsvertrags vom 15. Juni 2016 (SächsGVBl. S. 246) in das Landesrecht über- nommen und trat nach seinem Art. 6 Abs. 2 Satz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. Somit endete die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde diesbezüglich spätestens am 31. Dezember 2017. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der angegriffenen gerichtlichen Entscheidun- gen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei- staates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund- rechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah- me nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). b) Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 78 Abs. 2 SächsVerf durch die angegriffenen Entschei- dungen nicht dargetan. aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Ver- fahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 84-IV-18 [HS]/Vf. 85-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrens- beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Ent- scheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juli 2020 – Vf. 120-IV-19). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder über- haupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wur- de (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 88-IV-19; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 13-IV-20; st. Rspr.).

5 bb) Derartige besondere Umstände sind aus der Beschwerdebegründung nicht ersicht- lich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein den Anforderungen des § 124a VwGO genügender, „laienhafter“ Vortrag sei vom Gericht nicht beachtet worden, ist bereits dadurch widerlegt, dass sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem Vortrag des Beschwerdeführers umfassend auseinandergesetzt, ihn im Ergeb- nis aber anders bewertet hat. Im Übrigen beschränkt sich das Beschwerdevorbrin- gen auf allgemeine Erwägungen. Damit ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunk- te für ein mögliches Übergehen des Vortrags des Beschwerdeführers unter Verlet- zung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Dass der Beschwerdeführer die Ausführungen der Gerichte für rechtlich unzutreffend hält, vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Seine Ausführungen betreffen insoweit die Anwendung materiellen Rechts und keinen Aspekt rechtlichen Gehörs (vgl. SächsVerfGH, Be- schluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 109-IV-19).

c) Der Beschwerdeführer zeigt die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf und einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nicht auf. aa) Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgese- henen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtferti- gender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (vgl. SächsVerfGH Beschluss vom 3. November 2011 – Vf. 9-IV-11; Beschluss vom 25. Februar 2014 – Vf. 60-IV-13; Beschluss vom 21. März 2019 – 120-IV-18; Beschluss vom 3. De- zember 2020 – Vf. 148-IV-20; st. Rspr.). Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürg- te Willkürverbot ist verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Ge- sichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfas- sung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offen- sichtlich unhaltbar ist. Willkür liegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (SächsVerfGH, Be- schluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19 st. Rspr.).

bb) Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass die an- gegriffene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts diesen verfas- sungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden sein könnte. Hinsichtlich der Rüge, das Gericht habe die Anforderungen an die Darlegung von Berufungszu- lassungsgründen überspannt, erschöpft sich sein Vortrag darin, der angegriffenen Entscheidung pauschal seine abweichende Auffassung entgegenzusetzen, der Zu- gang zum Berufungsverfahren sei ihm unzumutbar erschwert worden. Mit den tra-

6 genden Erwägungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts setzt sich der Be- schwerdeführer hingegen nicht im Einzelnen auseinander. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung vermag er so nicht substantiiert darzutun.

d) Der Vortrag hinsichtlich der weiteren gerügten Grundrechte beschränkt sich auf die Nennung der Art. 36 und 37 SächsVerf sowie auf allgemeinen Erwägungen zu Art. 14, 15, 20 und 78 Abs. 1 SächsVerf. Damit ist auch insoweit eine mögliche Grundrechts- verletzung nicht erkennbar.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG.

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl