Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 31.05.2021 – Vf. 37-IV-21 (HS)

Vf. 37-IV-21 (HS)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der P. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn P.,

Verfahrensbevollmächtigte: PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER

Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB,

Königstraße 1, 01097 Dresden,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 31. Mai 2021

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit ihrer am 22. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen und mit Schriftsatz vom 27. April 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 1, § 8c Abs. 2, § 8d und § 8f der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und CO- VID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) (im Folgenden: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021).

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 trat am 1. April 2021 in Kraft und galt bis 9. Mai 2021 (§ 12 Abs. 1, 2 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021). Sie lautet auszugsweise wie folgt:

§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten (1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Ladengeschäf- ten mit Kundenverkehr. Erlaubt ist nur die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädie- schuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Buchläden, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Groß- handel beschränkt auf Gewerbetreibende, Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe, Gar- tenmärkte und Blumengeschäfte sowie Baumärkte. (2) – (4) (…)

§ 8 Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage- Inzidenzwertes von 100 (1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt 1. abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung, 2. – 5. (…) zulassen. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige bleiben bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 1 unberücksichtigt. (2) - (3) (…)

3 § 8a Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage- Inzidenzwertes von 50 (1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Frei- staat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt 1. abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäften mit Kundenverkehr entsprechend den Maßgaben gemäß § 5 Absatz 2, 2. - 4. (…) zulassen. (2) (…)

§ 8c Rückfallregelung (1) (…) (2) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind die Maßnahmen nach § 8a Absatz 1 ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, soweit diese er- lassen wurden, aufzuheben. In diesem Fall gilt § 8 Absatz 1. (3) (…)

§ 8d Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden bei einer erhöhten Sieben-Tage- Inzidenz (1) Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infek- tionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. Eine Notbetreuung mindestens entsprechend § 5a Absatz 8 Satz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 soll zulässig bleiben und insbesondere die Belan- ge Alleinerziehender und existenzgefährdeter Betriebe berücksichtigen. Die Maßnahmen sind öf- fentlich bekannt zu geben. Ergriffene Maßnahmen sind durch die zuständigen kommunalen Be- hörden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen. (2) Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) sind entsprechend begrenzte Maßnahmen zu treffen.

§ 8f Inzidenzwerte und Bettenkapazität (1) Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach §§ 8 bis 8e sind die veröffentlichten Zahlen des ta- gesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde gibt das Erreichen des jeweiligen Inzidenzwertes nach Satz 1 öffentlich bekannt. Die zuständige kommunale Behörde hat die Anordnung der auf den Land- kreis oder die Kreisfreie Stadt bezogenen Maßnahmen öffentlich bekannt zu geben. (2) Abweichende Maßnahmen nach den §§ 8 bis 8c und § 8g sind nicht zulässig, wenn das fest- gelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19 Erkrankten in der Normalstation von 1300 Betten (maximale Bettenkapazität) im Freistaat Sachsen überschritten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satz 1 vor, sind die Maßnahmen gemäß §§ 8 bis 8c und § 8g durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt aufzuheben. Die oberste Landesgesundheitsbe- hörde gibt das Erreichen des Maximalwerts nach Satz 1 bekannt. Sie informiert die Staatsregie- rung, wenn eine Prognose ergibt, dass der Maximalwert innerhalb der folgenden 14 Tage erreicht wird.

4

Durch Art. 1 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemi- schen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) wurde mit Wir- kung vom 23. April 2021 in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Regelung des § 28b IfSG eingefügt, die auszugsweise wie folgt lautet:

§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verord- nungsermächtigung (1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage- Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen: 1.-3. (…) 4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Geträn- kemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hör- akustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass a) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist, b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsflä- che von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quad- ratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berück- sichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist; abweichend von Halbsatz 1 ist a) die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, wobei die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden; b) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgen- den Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zuläs- sig, wenn die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadrat- meter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Tes- tung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Tele- fonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt; 5. -10. (…) (2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintre- ten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-

5 Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Ist die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten, gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 150 liegt. (3) – (4) (…) (5) Weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes bleiben unberührt. (6) – (9) (…) (10) Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von natio- naler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach Absatz 6. (11) (…)

Die Beschwerdeführerin betreibt insgesamt 15 Schuhgeschäfte an verschiedenen Standorten im Freistaat Sachsen mit einer Verkaufsfläche zwischen 120 und 560 Quadratmetern. Sie bie- tet als Warensortiment u.a. Damen- und Herrenschuhe, orthopädische Schuhe, in der über- wiegenden Anzahl der Geschäfte Kinderschuhe sowie Schuhzubehör, Taschen und Geldbör- sen an.

Unter dem 1. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Sächsischen Oberverwaltungs- gericht eine Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 1 VwGO, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, gegen § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 1, § 8c Abs. 2, § 8d und § 8f SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 ein.

Mit Beschluss vom 22. April 2021 (3 B 172/21) lehnte das Sächsische Oberverwaltungsge- richt den Eilantrag ab. Zwar sei die Beschwerdeführerin antragsbefugt, weil sie als Betreibe- rin von Einzelhandelsgeschäften des Schuhhandels von den in den angegriffenen Regelungen angeordneten Öffnungs- und Betriebsuntersagungen bzw. -beschränkungen betroffen sei. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die Prüfung ergebe nicht, dass die angegriffenen Regelungen im Normenkontrollverfahren voraussichtlich nicht standhalten würden. Die Verordnungser- mächtigung genüge voraussichtlich den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG. Dass sich die Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 3 Sätze 4 ff. IfSG an den vom Robert-Koch-Institut (RKI) erfassten Inzidenzzahlen orientierten, sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG seien er- füllt. Angesichts der – durch Erkenntnisse und Bewertungen des RKI belegten – gegenwärti- gen Infektionslage seien die zuständigen Behörden weiterhin zum Handeln verpflichtet. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 angeordnete grundsätzliche Schließung des Einzelhandels mit Schuhen sowie die Anknüpfung von Öffnungsmöglichkei- ten nach §§ 8 bis 8c SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 an die aktuelle epidemische Lage und die Einhaltung spezifischer infektionsschutzrechtlicher Vorkehrungen seien voraus- sichtlich von der Verordnungsermächtigung gedeckt und beschränkten die Beschwerdeführe- rin voraussichtlich auch nicht in unzulässiger Weise in ihren Grundrechten. Eine Anordnung, Einzelhandelsgeschäfte grundsätzlich zu schließen, sei zweifellos geeignet, das Ziel zu för- dern, die Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-

6 sozialen Kontakte zu vermeiden. Denn sie beseitige Anreize, mit anderen Menschen in den Geschäften, aber auch bereits auf dem Weg dorthin zusammenzukommen. Auch sei die ange- ordnete Schließung erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihr Hygienekonzept als alternatives Mittel der Infektionsvermeidung verweise, sei dies wegen der wesentlichen Rolle einer Übertragung von SARS-CoV-2 über Aerosole nicht in gleicher Weise geeignet. Ferner sei die grundsätzliche Schließung unter beschränkten Öffnungsoptionen voraussichtlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei zwar gra- vierend. Er werde aber dadurch abgemildert, dass sich ihr nunmehr in Abhängigkeit von der regionalen Epidemieentwicklung mehr oder weniger beschränkte Öffnungsmöglichkeiten dartäten. Zudem werde der Eingriff durch die seitens des Bundes zugesagten finanziellen Un- terstützungsmaßnahmen abgemildert. Auch liege voraussichtlich keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Ein Verfassungsverstoß sei insoweit jedenfalls nicht of- fensichtlich. Zudem stünden entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin die in §§ 8 ff. SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 vorgesehenen Öffnungsmöglichkeiten nicht im Er- messen, sondern seien zwingend geboten; insoweit werde auf die Ausführungen in dem Be- schluss vom 30. März 2021 (3 B 65/21) verwiesen. Schließlich überwögen auch bei einer Folgenabwägung die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen nicht die gegenläufigen Interessen.

Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Grund- rechte aus Art. 18 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SächsVerf durch § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 1, § 8c Abs. 2, § 8d und § 8f SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021. Zur Begründung führt sie unter anderem aus: Es fehle bereits an einer dem Wesentlich- keitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Ver- ordnungsermächtigung. Ferner nutze der Verordnungsgeber nicht ausreichend die vorhande- nen Erkenntnisquellen für die Ermittlung der Gefahr, indem er seine Prognosen an den Inzi- denzwerten des RKI ausrichte, obwohl diese aufgrund systematischer Meldeverzüge nicht die tatsächliche Lage widerspiegeln müssten. Der Verordnungsgeber sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, ein ordnungsgemäßes Meldeverhalten zu implementieren. Der Gleichheits- satz sei verletzt, weil ein sachlicher, willkürfreier Grund für die nicht erfolgte Zuordnung des Sortiments der Beschwerdeführerin zu den rechtsverordnungseigenen Begriffen der „Grund- versorgung“ und „alltäglichen Bedürfnisse“ in § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 und für die Kopplung der Maßnahmen nach §§ 8 ff. SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 an die möglicherweise dauerhaft von der Infektionslage vor Ort abweichende Sieben-Tage-Inzidenz (§ 8f Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021) nicht er- sichtlich sei. Indem der Verordnungsgeber die Maßnahmen von dem Meldeverhalten des zu- ständigen Gesundheitsamtes abhängig mache, stelle die Differenzierung auf den Wohn- oder Geschäftssitz einer Person ab; dieses Differenzierungskriterium finde keine infektionsschutz- rechtliche Begründung. Ferner wende der Verordnungsgeber bei der Öffnung von Geschäften die Maßstäbe der Priorisierung unzureichend an. Die Öffnung von Baumärkten und Betrieben der Floristik im Gegensatz zu Schuhgeschäften erschließe sich nicht und erscheine willkür- lich. Schließlich eigneten sich das vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Schließungs- anordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 und die sich an den Inzidenzwerten orientierenden Maßnahmen in §§ 8 ff. SächsCoronaSchVO vom 29. März

7 2021 nicht zur Bekämpfung der Infektionslage, weil das Mittel sich nicht an der tatsächlichen Infektionslage ausrichte und damit keinen umfassenden Schutz vor der Pandemie garantieren könne.

Einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Ver- fassungsgerichtshof durch Beschluss vom 3. Mai 2021 (Vf. 38-IV-21 [e.A.]) abgelehnt.

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren Stellung genommen. Ferner hat das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den eröffneten Rechtsweg (noch) nicht erschöpft hat.

1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbe- gehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 [HS] m.w.N.).

2. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden, weil sie zwar am 1. April 2021 einen Antrag auf prinzipale Kontrolle der Regelungen in § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 1, § 8c Abs. 2, § 8d und § 8f SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG beim Sächsischen Oberverwaltungsge- richt gestellt, eine Entscheidung des Gerichts hierüber aber nicht abgewartet hat (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 219-IV-20; Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS]).

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die konkret angegriffenen Regelungen zwischenzeitlich außer Kraft getreten sind; ein verwaltungsgerichtlicher Normenkon- trollantrag ist auch gegen nicht mehr geltende Rechtsvorschriften zulässig, wenn der An- tragsteller ein Interesse an der Feststellung hat, dass die Rechtsvorschrift rechtswidrig und unwirksam war (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] – jeweils unter Verweis auf Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 47 Rn. 90 m.w.N.).

3. Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ist nicht veranlasst.

8 Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht wegen allgemeiner Bedeutung vorab zu ent- scheiden (vgl. zu den Voraussetzungen eingehend SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS] m.w.N.). Auch wenn die angegriffenen Regelungen den gesam- ten Einzel- und Großhandel sowie sämtliche Ladengeschäfte mit Kundenverkehr im Frei- staat Sachsen betrafen, wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfassungsrechtli- che Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige fachgerichtliche Auf- bereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen einschließlich der Rahmenbedingungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftlicher – virologischer, epidemiologischer, medizinischer und psychologischer – Bewertungen und Risikoeinschätzungen beantworten könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 219-IV-20; Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 213-IV-20 [HS]/Vf. 214-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 [HS]; Be- schluss vom 10. September 2020 – Vf. 114-IV-20 [HS] m.w.N.).

Es ist der Beschwerdeführerin auch nicht unzumutbar, den Ausgang des verwaltungsge- richtlichen Verfahrens abzuwarten. Dem steht nicht entgegen, dass das Sächsische Ober- verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 22. April 2021 über den Eilantrag hat erkennen lassen, dass seiner Ansicht nach die angegriffenen Vorschriften im Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten würden. Diese aufgrund einer vorläufigen rechtlichen Bewer- tung getroffene Entscheidung entfaltet keine (Selbst-)Bindungswirkung für das Gericht (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 219-IV-20; Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 65-IV-20 [HS]). Sie weist auch sonst nicht darauf hin, dass das anhängige Hauptsacheverfahren offensichtlich aussichtlos wäre.

Es ist schließlich weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Be- schwerdeführerin durch ein Zuwarten bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung im Normenkontrollverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht schwere und un- abwendbare Nachteile entstünden. Dies gilt namentlich für die Behauptung der Be- schwerdeführerin, aufgrund der in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 angeordneten Geschäftsschließungen einen wirtschaftlichen „Totalausfall“ zu erleiden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mit Wirkung vom 23. April 2021 in § 28b Abs. 1 Nr. 4 IfSG bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen für den Handel getroffen wurden, soweit die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 liegt, was damals im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen der Fall war. Diese die verfahrensgegenständlichen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 weitgehend verdrängen- de bundesrechtliche Regelung gilt für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 (§ 28b Abs. 10 IfSG). Unterschreitet während dieser Zeit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage- Inzidenz den Schwellenwert von 100, greifen nach Maßgabe von § 28b Abs. 2 Satz 1 und 2 IfSG die landesrechtlichen Regelungen wieder. Für diesen Fall sahen die angegriffenen Regelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 vor, dass die kommunalen Behörden die Öffnung von nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1

9 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 privilegierten Geschäften, wenn auch unter Ein- schränkungen, zulassen konnten.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Die Erstattung der not- wendigen Auslagen der Beschwerdeführerin ist nicht angemessen (§ 16 Abs. 4 SächsVerf- GHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl