Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 09.07.2021 – Vf. 187-IV-20

Vf. 187-IV-20

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn L.,

Verfahrensbevollmächtigte: Roser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Drehbahn 7, 20354 Hamburg,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Stre- we, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 9. Juli 2021

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 23. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen und mit Schreiben vom 9. November 2020 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Urteil des Sächsischen Finanzge- richts vom 16. Oktober 2019 (8 K 1863/18) und mittelbar gegen § 4 Nr. 5 Satz 2 GrStG zur grundsteuerlichen Behandlung von Schulgrundstücken in der Auslegung, die die Norm durch das vorgenannte Urteil gefunden hat.

Die verfahrensgegenständliche Regelung des § 4 Nr. 5 des Grundsteuergesetzes vom 7. Au- gust 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Art. 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist (GrStG), lautet:

§ 4 Sonstige Steuerbefreiungen

Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 ergibt, sind von der Grundsteuer befreit 1.-4. (…) 5. Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erzie- hung benutzt wird, wenn durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist, daß der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn be- nutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein; 6. (…)

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines mit einem Schulgebäude bebauten Grundstücks in der Stadt D., das er vollständig an die gemeinnützige S. gGmbH (künftig: Betreiberin) vermietet hat, die dort eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft betreibt. Die Grundsteuer wird nach dem Mietvertrag in voller Höhe auf die Betreiberin umgelegt. Der Beschwerdeführer ist alleiniger Geschäftsführer der Betreiberin und hält unmittelbar 26,46 Prozent der Geschäftsanteile an der Betreiberin; weitere 51 Prozent der Geschäftsanteile wer- den von der S. Holding AG gehalten, deren Alleinaktionär und Vorstandsvorsitzender wiede- rum der Beschwerdeführer ist.

Am 5. August 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG beim Finanzamt D. (künftig: Beklagter), das den Antrag ablehnte und stattdessen eine Zurechnungsfortschreibung gemäß § 22 Abs. 2 BewG und eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages auf den 1. Januar 2015 durchführte. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Einsprüche ein und beantragte weiterhin die Grundsteuerbefrei- ung nach §§ 3, 4 GrStG. Am 10. Februar 2016 lehnte das Finanzamt den Antrag auf Grund- steuerbefreiung wegen fehlender Identität zwischen Grundstückseigentümer und Schulbetrei- ber ab. Hiergegen legte der Beschwerdeführer wiederum Einspruch ein, den das Finanzamt mit Entscheidung vom 3. Dezember 2018 zurückwies.

Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Klage zum Sächsischen Finanzgericht mit dem An- trag, die Ablehnungsverfügung vom 10. Februar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu ver-

3 pflichten, den Einheitswert- und den Grundsteuermessbescheid aufzuheben. Durch das ange- griffene Urteil vom 16. Oktober 2019 wies das Sächsische Finanzgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 5 GrStG lägen nicht vor, weil dieser eng auszulegen und das formale Kriterium der Rechtsträgeridentität bei Fällen lediglich gesellschaftsrechtlicher Verflechtung nicht erfüllt sei. Eine verfassungswidri- ge Ungleichbehandlung liege nicht vor. Die Regelung sei rechtsformneutral. Das Regelungs- ziel, die Einrichtung „Schule“ als solche zu fördern, könne mit der erforderlichen Sicherheit nur bei Identität zwischen Grundstückseigentümer und Schulbetreiber erreicht werden; an- dernfalls hinge die Grundsteuerbefreiung von der jeweiligen Ausgestaltung der privatrechtli- chen Nutzungsüberlassung ab. Nachteile bestünden auch nicht gegenüber der öffentlichen Hand, Kirchen oder gemeinnützigen Körperschaften, die gemäß § 52 AO dem Gemeinwohl verpflichtet seien, während ein privater Vermieter regelmäßig privatnützige Zwecke verfolge. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Am 11. Dezember 2019 legte der Beschwerdeführer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bun- desfinanzhof ein, die er unter dem 6. Februar 2020 unter Verweis auf eine grundsätzliche Be- deutung der Rechtssache i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO begründete. Der Bundesfinanzhof wies diese mit Beschluss vom 1. Juli 2020 (II B 89/19), dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 24. September 2020 zugestellt, als unbegründet zurück. In der Begründung führ- te er aus, in allen drei aufgeworfenen Rechtsfragen bestehe kein Klärungsbedarf. Die Frage der Verfassungsgemäßheit des Erfordernisses der Rechtsträgeridentität sei bereits durch die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zum gleichgelagerten § 4 Nr. 6 GrStG zum Betrieb von Krankenhäusern geklärt. Danach könne die intendierte Förderung mit der erforderlichen Sicherheit nur bei einer Identität zwischen Grundstückseigentümer und Krankenhausbetreiber erreicht werden, weil andernfalls die Abwälzbarkeit oder tatsächliche Abwälzung von Kosten laufend überprüft werden müsse; auf die Frage einer praxisüblichen Abwälzung komme es daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht an. Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gebotenen Rechtsformneutra- lität der Umsatzsteuer verlange – ungeachtet der Frage, ob die in § 4 Nr. 5 GrStG geforderte Rechtsträgeridentität einer Anknüpfung an die Rechtsform gleichstehe – keine Überprüfung dieser Rechtsprechung, weil Grundsteuer und Umsatzsteuer grundlegend verschieden seien. Die Rechtsformneutralität stünde auch nicht in Zweifel, wenn diese von Wirtschaftlichkeits- erwägungen der beteiligten Rechtsträger abhinge, auch wenn diese ihrerseits untrennbar mit der Rechtsform zusammenhingen. Die Verfassungsgemäßheit der Ungleichbehandlung zwi- schen Privatpersonen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sei durch den Bun- desfinanzhof jedenfalls inzident bejaht worden. Überdies rechtfertige sie eine Zulassung der Revision jedenfalls deshalb nicht, weil sie eindeutig so zu beantworten sei wie das Finanzge- richt es getan habe. Über den Nutzungszweck hinaus werde ein bestimmter Rechtsträger be- günstigt, dem zum einen die Orientierung am Gemeinwohl immanent sei und der zum ande- ren einer Haushaltskontrolle unterliege.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 15 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 SächsVerf sowie des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig; wegen der Nichtzulassung der Revision durch den

4 Bundesfinanzhof habe sich kein Bundesgericht mit der angegriffenen Entscheidung sachlich auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof könne die Auslegung des § 4 Nr. 5 GrStG durch das Sächsische Finanzgericht anhand der gerügten Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen überprüfen, weil diese inhaltsgleich mit entsprechenden Grundrechten des Grundgesetzes seien. Die Auslegung, nach der ein privater Eigentümer eines Schulgrund- stücks, der beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer schulbetreibenden gemein- nützigen GmbH ist, nicht von der Grundsteuer befreit sei, benachteilige diesen gegenüber einem unmittelbar schulbetreibenden privaten Eigentümer eines solchen Grundstücks und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts unabhängig davon, ob diese gemein- nützig seien. Sie lasse sich nicht mehr mit Wortlaut, Historie und Sinn und Zweck der Rege- lung vereinbaren. Zudem verstoße diese Auslegung gegen das Folgerichtigkeitsprinzip: infol- ge der regelmäßig vertraglich vorgesehenen Umlegung der – erhobenen – Grundsteuer auf den Mieter werde der Schulbetreiber und damit letztlich die Schule als Förderobjekt entgegen der gesetzlichen Intention belastet. Einer Privatperson sei es gar nicht möglich, eine staatlich anerkannte Ersatzschule zu betreiben. Schließlich ergebe sich aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf die Pflicht, das Ersatzschulwesen von Kosten freizustellen, von denen auch öffentliche Schul- träger entlastet werden.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Be- klagten haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist mit den erhobenen Rügen unzulässig, weil infolge des Be- schlusses des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2020 hier die Zuständigkeit des Verfassungsge- richtshofes nicht mehr gegeben ist. 1. Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 7 Nr. 4 SächsVerfGHG, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG unterliegen im Rahmen von Verfassungsbeschwerden nur Akte der öf- fentlichen Gewalt des Landes der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes. Die Überprüfung von Sachentscheidungen der Bundesgerichte ist diesem verwehrt. Daraus folgt auch, dass die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung der Ent- scheidung eines Gerichts des Landes entfällt, soweit diese von einem Bundesgericht über- prüft und in der Sache bestätigt worden ist; denn die mit der landesgerichtlichen Entschei- dung verbundene Beschwer beruht dann maßgeblich auf einem Akt der öffentlichen Ge- walt des Bundes (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 44-IV-18; Be- schluss vom 20. Juli 2012 – Vf. 1-IV-12; Beschluss vom 16. Juni 2005 – Vf. 42-IV-05). 2. Hier hat die angefochtene Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts in der Sache eine Bestätigung durch den Bundesfinanzhof erfahren, der die Nichtzulassungsbeschwerde be- reits im Tenor als unbegründet zurückwies und sich darüber hinaus in den Gründen inhalt- lich mit den gegen die Ausgangsentscheidung vorgebrachten, vorwiegend verfassungs- rechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers, die auch für die Bewertung durch den

5 Verfassungsgerichtshof maßgeblich wären, befasste. So griff der Bundesfinanzhof die Ar- gumentation des Finanzgerichts zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu § 4 Nr. 6 GrStG auf und führte diese entsprechend den in der Nichtzulassungsbeschwerde vorge- brachten Einwendungen des Beschwerdeführers fort. Zur Privilegierung juristischer Per- sonen des öffentlichen Rechts stellte der Bundesfinanzhof sogar ausdrücklich fest, dass die Frage eindeutig so zu beantworten sei, wie das Finanzgericht es getan habe. Die Beschwer des Beschwerdeführers gründet damit nicht mehr allein auf der Ausübung von Landesstaatsgewalt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2013 – Vf. 82-IV-12; Beschluss vom 25. Mai 2011 – Vf. 123-IV-10).

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Betka

gez. Herberger

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl