Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 09.07.2021 – Vf. 52-IV-21
Vf. 52-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau F.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Stre- we, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 9. Juli 2021
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit ihrer am 17. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Be- schwerdeführerin gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 23. März 2012 (8 F 1059/07) sowie gegen weitere – im Einzelnen nicht konkret bezeichnete – Maßnahmen und Entscheidungen des Amtsgerichts Zwickau, des Landgerichts Zwickau und des Oberlandesge- richts Dresden im Zusammenhang mit den Verfahren 8 F 1059/07 und 8 F 899/11.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 18 Abs. 1, Art. 77 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der Verfahren 8 F 1059/07 und 8 F 899/11. In dem angefochtenen Beschluss vom 23. März 2012 sei das falsche Recht angewandt worden. Eine Korrektur dieses Beschlusses werde verweigert. In einer Gerichts- verhandlung am 30. Mai 2018 vor dem Amtsgericht Zwickau sei sie als Mensch 2. Klasse behandelt und öffentlich beleidigt worden; eine Beweisaufnahme sei verweigert worden. In einer Verhandlung vom 19. Oktober 2016 vor dem Landgericht Zwickau sei ihr Anwalt un- entschuldigt nicht erschienen und der Beschwerdeführerin daraufhin kein rechtliches Gehör gewährt worden. Im Verfahren 8 F 899/11 fehle das Protokoll einer angeblich am 16. Oktober 2012 stattgefundenen Verhandlung. Die Bearbeitung eines bereits an das zuständige Gericht gestellten Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Verfahrens 8 F 1059/07 werde verwei- gert.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügt, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 5. No- vember 2020 – Vf. 168-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab- leitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver- fassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegrif-
3 fenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzule- gen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zu- lässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfas- sungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt wer- den (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-20 m.w.N.). Darüber hin- aus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 168-IV-20; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). Hierzu gehört die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) eingehalten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. November 2017 – Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]). Ferner muss deutlich werden, dass der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegensteht, der insbesondere in der Pflicht zur Rechtswegerschöpfung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 Sächs- VerfGHG zum Ausdruck kommt (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2014 – Vf. 4- IV-14).
2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin stellt schon den Lebenssachverhalt unzureichend dar, aus dem sie die behaupteten Grund- rechtsverletzungen ableitet. Sie schildert weder in nachvollziehbarer Weise den zugrunde liegenden Verfahrensablauf noch legt sie die angefochtenen Entscheidungen vollständig vor bzw. gibt deren Inhalt aus sich heraus verständlich wieder. Ebenso wenig legt sie dar, dass gemäß dem Gebot des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft und die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt wurde. Schließlich erschöpft sich die Beschwerdebegründung in einer Aufzählung der von der Beschwerdeführerin als verletzt angesehenen Grundrechte sowie allgemeinen Ausfüh- rungen und Erwägungen, die nicht im Ansatz darlegen, aus welchen Gründen die Bedeu- tung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte verfehlt worden sein könnte.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
4 IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Betka
gez. Herberger
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl