Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 09.09.2021 – Vf. 44-IV-21
Vf. 44-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn T.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 9. September 2021
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 17. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. März 2021 (2 T 20/21), dem Prozessbevollmächtigen des Be- schwerdeführers nach dessen Angaben am 15. April 2021 zugegangen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks in D. Auf einem angrenzenden Grundstück werden zwei Mehrfamilienhäuser errichtet. Im Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer, der Eigentümerin dieses Nachbargrundstücks, der Projektentwicklerin und der ausführenden Baufirma im Wege einer einstweiligen Verfügung zu gebieten, es zu unter- lassen, den Kranarm eines Baukranes über sein Grundstück zu schwenken oder schwenken zu lassen.
Das Amtsgericht Dresden wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 (103 C 5216/20 EV) zurück. Der hiergegen erhobenen sofortigen Be- schwerde half das Amtsgericht nicht ab. Das Landgericht Dresden wies die sofortige Be- schwerde mit dem angegriffenen Urteil vom 26. März 2021 zurück. Der Beschwerdeführer habe keinen Verfügungsgrund glaubhaft machen können. Das Schwenken des Kranes über das Grundstück stelle keine Ausübung des Hammerschlagrechts i.S.d. § 24 Abs. 1 des Sächsi- schen Nachbarrechtsgesetzes vom 11. November 1997 (SächsGVBl. S. 582), das durch Arti- kel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, dar. Ein Unterlassungsanspruch wegen verbotener Eigenmacht sei nach § 905 Satz 2 BGB ausge- schlossen. Durch das lastfreie Schwenken des Kranarmes sei keine Beeinträchtigung denkbar; die Nutzung des Luftraumes bei Verwendung des Kranes sei hinzunehmen. In welcher Höhe der Kran über den Dachfirst des Gebäudes des Beschwerdeführers schwenke, sei nicht von Belang.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 31 und 78 Abs. 1 SächsVerf. Der erken- nende Einzelrichter habe den angebotenen Zeugen, der die tatsächliche Höhe des Baukrans vermessungstechnisch bestimmt habe, nicht hören wollen. Aus dem Urteil erschließe sich nicht, weshalb die Regelungen des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes für unzutreffend ge- halten werden. Zudem sei § 905 BGB unter Verkennung seines Grundrechts aus Art. 31 SächsVerf angewendet worden; der Beschwerdeführer habe ein eigenes Interesse an einem Nutzungsausschluss, weil er im Luftraum über seinem Grundstück eine Drohne betreibe. Zu- dem sei der Kran am 21. April 2021 mit Personen über sein Grundstück geschwenkt worden und sei es durch den Kranbetrieb zu Verunreinigungen seines Grundstücks gekommen. Der Einzelrichter habe sich offensichtlich nicht ernsthaft mit dem Vortrag des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Bei dem Urteil handele es sich um eine objektiv willkürliche Entschei- dung.
3 Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab- leitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver- fassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entschei- dung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbe- schwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; Beschluss vom 16. Au- gust 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10).
2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht.
a) Der Beschwerdeführer hat schon nicht alle zum Verständnis der angegriffenen Ent- scheidung des Landgerichts Dresden notwendigen Unterlagen vorgelegt oder wenigs- tens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Zwar hat er den Beschwerdeschriftsatz vom 15. Februar 2021 übermittelt, nicht aber die mit der Beschwerde angefochtene Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Dresden oder sonstige vom Landgericht in Bezug genommene Schriftsätze der Parteien.
b) Überdies hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung weder seines Grundrechts aus Art. 31 SächsVerf noch des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 78 Abs. 1 SächsVerf oder des – der Sache nach als verletzt gerügten – Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf oder des Willkürverbots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf durch das angegriffene Urteil des Landgerichts hinreichend aufge- zeigt.
4 aa) Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts und die Subsumtion eines Sachverhalts unter einschlägige Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; st. Rspr.). Vielmehr ob- liegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 36-IV-19; st. Rspr.).
Solche Umstände hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Seine Ausführungen be- schränken sich im Wesentlichen darauf, der Rechtsauffassung des Gerichts seine eige- ne, bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragene Sichtweise entgegenzusetzen, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen. Er setzt sich weder eingehend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung noch mit der dort zitierten Rechtsprechung auseinander. Soweit er erstmals im Rahmen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, dass am 21. April 2021 Personen auf dem Kran ge- schwenkt worden seien und es durch den Kranbetrieb zu Verunreinigungen seines Grundstücks gekommen sei, wahrt die Verfassungsbeschwerde nicht den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 1246/07 – ju- ris Rn. 7), weil den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden kann, dass er dies bereits vor den Fachgerichten vorgetragen hat.
bb) Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus rügt, das Landgericht habe seinen Beweisantrag zur tatsächlichen Höhe des Baukrans übergangen, setzt er sich nicht nä- her mit der in den Gründen dargelegten Auffassung des Gerichts auseinander, dieser sei für die Entscheidung nicht von Belang.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
5 IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl