Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 09.09.2021 – Vf. 57-IV-21
Vf. 57-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lars Schönherr, Zschopauer Str. 258, 09126 Chemnitz,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 9. September 2021
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 1. Juli 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan- genen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Land- gerichts Zwickau vom 23. Juli 2020 (2 KLs 340 Js 13632/18) und den Beschluss des Bundes- gerichtshofes vom 17. Februar 2021 (5 StR 484/20), dem Verfahrensbevollmächtigten und dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jeweils am 2. Juni 2021 zugestellt.
Im Ausgangsverfahren erhob die Staatsanwaltschaft Zwickau am 3. Juli 2019 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäu- bungsmitteln in 34 Fällen und vorsätzlichen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäu- bungsmitteln. In der Hauptverhandlung kam es zu einer Verständigung gemäß § 257c StPO zwischen den Beteiligten; anschließend legte der Beschwerdeführer ein Geständnis im Sinne des Anklagevorwurfs ab. Das Verfahren wurde später ausgesetzt. In der neuerlichen Haupt- verhandlung kam eine Verständigung nicht (mehr) zustande, weil der Verfahrensbevollmäch- tigte als neuer Verteidiger des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Teils der angeklagten Taten lediglich von einer Beihilfe und zudem von einer zu berücksichtigenden beachtlichen Aufklärungshilfe ausging. Der Beschwerdeführer ließ sich wiederum geständig ein, teilweise aber nur im Hinblick auf Beihilfehandlungen. Mit dem angegriffenen Urteil vom 23. Juli 2020 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen bewaffneten unerlaubten Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und sprach den Beschwer- deführer im Übrigen frei; zudem ordnete es unter anderem die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 14.298 EUR an.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer Revision ein. Durch den angegriffenen Beschluss vom 17. Februar 2021 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision mit der Maßgabe, dass die Ein- ziehung von Wertersatz lediglich in Höhe von 7.498 EUR angeordnet wird und die weiterge- hende Einziehung von Wertersatz entfällt. In den Gründen führt er unter anderem aus, die Rüge des Beschwerdeführers, er habe in der neuen Hauptverhandlung belehrt werden müssen, dass sein in der ausgesetzten Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis nicht verwertet wer- den dürfe, sei unbegründet, weil der Beschwerdeführer in der ausgesetzten Hauptverhandlung gemäß § 257c Abs. 5 StPO über die Folgen des Scheiterns einer Verständigung belehrt wor- den sei.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 und Art. 38 SächsVerf. Durch die Verletzung von Mitteilungspflichten zu den Verständigungsge- sprächen und die fehlende Belehrung zur Nichtverwertbarkeit des Geständnisses der ersten
3 Hauptverhandlung sei gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen worden. Das Gericht sei verpflichtet gewesen, im Rahmen der Änderung des Anklagevorwurfs von einer Täterschaft zur Teilnahme auch das Angebot zur Strafober- bzw. -untergrenze neu zu erör- tern. Da der Bundesgerichtshof von einer Unverwertbarkeit des ursprünglichen Geständnisses in der neuen Hauptverhandlung ausgegangen sei, hätte eine qualifizierte Belehrung erfolgen, wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des 1. Strafsenates jedenfalls eine Vorlage an den Großen Senat erfolgen müssen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Be- klagten haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil hier die Zuständigkeit des Verfassungsge- richtshofes nicht (mehr) gegeben ist. 1. Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 7 Nr. 4 SächsVerfGHG, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG unterliegen im Rahmen von Verfassungsbeschwerden nur Akte der öf- fentlichen Gewalt des Landes der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes. Die Überprüfung von Sachentscheidungen der Bundesgerichte ist dem Verfassungsgerichtshof daher von vornherein verwehrt. Darüber hinaus entfällt die Kompetenz des Verfassungs- gerichtshofes zur Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts des Landes, soweit diese von einem Bundesgericht überprüft und in der Sache bestätigt worden ist; denn die mit der landesgerichtlichen Entscheidung verbundene Beschwer beruht dann maßgeblich auf ei- nem Akt der öffentlichen Gewalt des Bundes (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 187-IV-20; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 44-IV-18; Beschluss vom 20. Juli 2012 – Vf. 1-IV-12; Beschluss vom 16. Juni 2005 – Vf. 42-IV-05). 2. Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2021 ist von vornhe- rein kein – im Wege der Landesverfassungsbeschwerde überprüfbarer – Akt hoheitlicher Gewalt des Freistaates Sachsen. 3. Nichts Anderes gilt im Ergebnis für das angefochtene Urteil des Landgerichts Zwickau vom 23. Juli 2020. Denn die Entscheidung hat insofern eine Überprüfung und Bestätigung durch den Bundesgerichtshof erfahren, als dieser durch den Beschluss vom 17. Februar 2021 die auf Verfahrensrügen gestützte Revision des Beschwerdeführers – unter Abände- rung lediglich der Einziehungsentscheidung – verworfen und in den Gründen eingehend dargelegt hat, weshalb das angegriffene Urteil nicht auf einer Verletzung von Verfahrens- rechten des Beschwerdeführers beruht, dessen Rüge daher unbegründet ist. Die Beschwer des Beschwerdeführers gründet damit nicht mehr allein auf der Ausübung von Landesstaatsgewalt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 187-IV-20;
4 Beschluss vom 23. Mai 2013 – Vf. 82-IV-12; Beschluss vom 25. Mai 2011 – Vf. 123-IV- 10).
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl