Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 16.09.2021 – Vf. 75-II-21 (e.A.)
Vf. 75-II-21 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Abgeordneten André Barth und weiterer 35 Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages, alle Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigter: Prof. Dr. Michael Elicker,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 16. September 2021
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig, weil eine Vollmacht des Rechtsvertreters der Antragsteller gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 22 Abs. 2 BVerfGG – trotz Hinweises – bis zur Beschlussfassung am heutigen Tag nicht vorgelegt worden ist.
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl