Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 14.10.2021 – Vf. 76-IV-21 (HS)/Vf. 77-IV-21 (e.A.)
Vf. 76-IV-21 (HS) 77-IV-21 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn S.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andrej Klein,
An der Pikardie 4, 01277 Dresden,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 14. Oktober 2021
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 10. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 27. September 2021 ergänzten Verfassungsbeschwer- de wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 22. Juli 2021 (5 KLs 131 Js 26188/17) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. August 2021 (1 Ws 211/21). Zugleich beantragt er, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anord- nung den Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 28. August 2020 (272 Gs 3286/20) bis zu einer erneuten Entscheidung des Oberlandesgerichts außer Vollzug zu setzen.
Die Staatsanwaltschaft Dresden leitete im Jahr 2017 gegen den Beschwerdeführer, der serbi- scher Staatsangehöriger ist, und zwei weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ein (111 Js 26188/17). Im Rahmen dieses Verfahrens wurden die Wohnräume des Beschwerdeführers in dessen Beisein durchsucht. Im Zeitraum vom 23. März bis zum 9. April 2018 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 20. März 2018 (272 Gs 1002/18) in dieser Sache in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft erhob am 28. November 2019 unter anderem gegen den Beschwerdeführer Anklage zum Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 54 Fällen, Betruges in 10 Fällen, banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen und Steuerhinterziehung in 17 Fällen im Zeitraum Oktober 2015 bis Dezember 2017.
Im März 2019 leitete die Staatsanwaltschaft unter anderem gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt den Zeitraum Januar 2018 bis Oktober 2019 betreffend ein (111 Js 8204/19). Im Zuge dessen wurden seine Wohnräume am 7. November 2019 erneut durch- sucht. Am 28. August 2020 erließ das Amtsgericht einen – auf die Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr gestützten – Haftbefehl (272 Gs 3286/20). Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sei gegeben, weil der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Zudem habe er bei einer Verurteilung mit einem Wider- ruf der Strafaussetzung zur Bewährung in einem früheren Verfahren zu rechnen. Der Be- schwerdeführer verfüge über Immobilienbesitz in Serbien und verbringe regelmäßig seinen Urlaub dort, sodass auf familiäre Bindungen im Heimatland geschlossen werden könne. Fer- ner hätten mehrere Zeugen angegeben, der Beschwerdeführer plane, das Unternehmen „in jüngere Hände“ zu geben. Es sei daher davon auszugehen, dass er seine Geschäftstätigkeit in Deutschland aufgeben könnte. Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 StPO liege vor, weil die bisher gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahren ihn nicht davon abgehalten hätten, die Geschäftspraxis des Unternehmens zu ändern. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dieses Haftbefehls am 15. September 2020 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft.
3 Die Haftbeschwerde des Beschwerdeführers vom 22. September 2020 verwarf das Landge- richt durch Beschluss vom 12. Oktober 2020 (5 Qs 90/20) als unbegründet. Die weitere Be- schwerde hiergegen verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 (6 Ws 37/20) als unbegründet. Nach Durchführung der von dem Beschwerdeführer beantrag- ten mündlichen Haftprüfung am 18. Januar 2021 beschloss das Landgericht am 20. Januar 2021 (5 KLs 113 Js 8204/19), dass der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 28. August 2020 aufrechterhalten und weiter in Vollzug bleibe.
Am 21. Dezember 2020 erhob die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren unter anderem ge- gen den Beschwerdeführer Anklage zum Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen, davon in 20 Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Computerbetrug und Steuerhinterziehung und in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug und Steuerhinterzie- hung. In einem weiteren Ermittlungsverfahren (113 Js 48894/20) erhob die Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2021 Anklage zum Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – wegen des Vor- enthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in neun Fällen jeweils in Tateinheit mit ban- den- und gewerbsmäßigem Computerbetrug und in sieben Fällen in Tateinheit mit Steuerhin- terziehung in Tatmehrheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug im Zeitraum November 2019 bis August 2020.
Mit Beschluss des Landgerichts vom 26. Februar 2021 (5 KLs 131 Js 26188/17) wurden die drei Anklagen mit Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassen und die Verfahren zur ge- meinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Seit dem 11. März 2021 findet die Hauptverhandlung statt.
Wie sich dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 22. Juli 2021 entnehmen lässt, stellte der Beschwerdeführer unter dem 21. April 2021 einen Haftprüfungsantrag, der mit Be- schluss des Landgerichts vom 3. Mai 2021 zurückgewiesen wurde.
Unter dem 14. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer einen erneuten Haftprüfungsantrag. Diesen lehnte das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Juli 2021 ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass die Haftvoraussetzungen des § 112 StPO wei- terhin gegeben seien und die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig sei. Eine Fluchtgefahr sei weiterhin gegeben, hierzu werde auf die Ausführungen der Kammer in den – zuvor ergangenen – Beschlüssen vom 12. Oktober 2020, 20. Januar 2021 und 3. Mai 2021 verwiesen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei nicht verletzt worden. Die Un- tersuchungshaft dauere etwas mehr als 10 Monate an. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatvorwurf erfasse sowohl eine Vielzahl von Taten in einem längeren Tatzeitraum, als auch eine erhebliche Schadenssumme. Hinzu komme, dass die – möglicherweise auch ban- denmäßige – Beteiligung mehrerer Mittäter im Raum stehe. Die Ermittlungen seien sehr komplex gewesen und erforderten einen erheblichen Aufwand. Der Aktenumfang betrage mehr als 90 Aktenbände. Es seien zunächst Verhandlungstermine bis zum 1. Juli 2021 ange- setzt gewesen. Im Rahmen der Hauptverhandlung hätten bislang 18 Termine stattgefunden. In Absprache mit den Verteidigern seien sieben weitere Termine bis zum 30. September 2021
4 bestimmt worden. Es sei beabsichtigt, weitere Termine im September 2021 zu bestimmen, um die Verhandlungsdichte weiter zu erhöhen. Die terminliche Abstimmung stoße allerdings we- gen der Anzahl der Beteiligten, insbesondere der insgesamt sieben Verteidiger, auf erhebliche Schwierigkeiten. Allein im September 2021 sei die urlaubsbedingte Abwesenheit von vier Verteidigern zu berücksichtigen gewesen. Auch die urlaubsbedingte Abwesenheit der Berufs- richter und einer Schöffin habe berücksichtig werden müssen. Eine rein schematische Heran- ziehung der Durchschnittsfrequenz einer Hauptverhandlung – ohne Rücksicht auf Unterbre- chungszeiten wegen Erholungsurlaubs – verbiete sich. Vielmehr seien im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angemessene Zeiten des Erholungsurlaubs der Kammermitglieder in Abzug zu bringen. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungs- grundsatzes stehe im Widerspruch zum Verteidigerverhalten. Bislang seien 15 Beweisanträge gestellt worden. Es sei geplant, über mehrere Beweisanträge in einem der nächsten Verhand- lungstermine zu entscheiden. Die Kammer verhandele zudem seit dem 16. Juni 2021 eine weitere umfangreiche Haftsache und sei zum Teil mit beschleunigungsbedürftigen Beschwer- desachen befasst. Bei einer zusammenfassenden Bewertung der vorstehenden Gesichtspunkte bestehe kein Zweifel daran, dass trotz der erheblichen Dauer der bislang bereits vollzogenen Untersuchungshaft den Anforderungen des Beschleunigungsgebotes Genüge getan sei. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft verstoße auch im Hinblick auf die zu erwartende Stra- fe und unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung zur Bewährung nach teilweiser Vollstreckung unter Anrechnung der Untersuchungshaft nicht gegen den Grundsatz der Ver- hältnismäßigkeit.
Der dagegen erhobenen Beschwerde half das Landgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2021 (5 KLs 131 Js 26188/17) nicht ab. Die Fluchtgefahr sei weiterhin gegeben, weil der Be- schwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe, die geeignet sei, die Fluchtgefahr zu indizieren. Belastbare Umstände, die die indizierte Fluchtgefahr ausschließen könnten, lägen nicht vor. Das Beschleunigungsgebot sei nicht ver- letzt. In der Hauptverhandlung am 23. Juli 2021 seien sieben weitere Termine bis November 2021 bestimmt worden, wobei sich erneut gezeigt habe, dass die terminliche Abstimmung auf erhebliche Schwierigkeiten stoße, da von den angefragten Terminen nur etwa die Hälfte hätte vereinbart werden können. Die Verhandlungsdichte betrage nicht weniger als einen Tag pro Woche.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. August 2021 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22. Juli 2021 „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung des Landge- richts vom 23. Juli 2021, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden“, als unbegründet.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf). Die Entscheidungen wiesen nicht die verfassungsrechtlich erforderliche Begrün- dungstiefe auf. Mangels Ausführungen zum Haftgrund und zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse entsprächen sie nicht den grundrechtlichen Anforderungen, die mit Blick auf die inzwischen ein Jahr an-
5 dauernde Untersuchungshaft nach Inhalt und Umfang an die Begründung einer Haftfortdauer- entscheidung zu stellen seien. Es fehlten aktuelle, auf konkreten Tatsachen basierende Aus- führungen zum angenommenen Haftgrund. In keiner Haftentscheidung sei auf den seit 1994 in Deutschland bestehenden Lebensmittelpunkt, die familiäre Bindung mit Ehefrau und zwei schulpflichtigen Kindern und die langjährige Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Vorwür- fen eingegangen worden, die er offenkundig nicht zum Anlass genommen habe, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen. Die Ausführungen zum Immobilienbesitz des Be- schwerdeführers in Serbien seien falsch. Dies ergebe sich aus der Vorlage des serbischen Im- mobilienkatasters, das keinerlei auf den Beschwerdeführer eingetragene Grundstücke ausge- wiesen habe. Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht hätten mit der verfassungs- rechtlich erforderlichen Begründungstiefe dargelegt, weshalb die Fortdauer der Untersu- chungshaft verhältnismäßig sei. Die Untersuchungshaft werde bis zum Erlass eines Urteils über ein Jahr dauern, sodass die Fortdauer der Untersuchungshaft schon aus diesem Grund nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein könne. Weder seien durch die Fachgerichte die konkret im Raum stehende Straferwartung noch das – unter Beachtung von §§ 51, 57 StGB – zu prognostizierende hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe berücksichtigt worden. Das Oberlandesgericht nehme keine eigene Abwägungsentscheidung vor, sondern verweise lediglich auf die Begründung der vorherigen Entscheidungen des Landgerichts. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob sich das Oberlandesgericht mit dem Beschwerdevorbringen überhaupt auseinandergesetzt habe. Zudem liege ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor, da die nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung gefor- derte Verhandlungsdichte in Haftsachen im bisherigen Prozessverlauf nicht gewahrt sei. Überhaupt habe die Hauptverhandlung erst ein halbes Jahr nach der Inhaftierung begonnen, obwohl die erste Anklage bereits aus dem Jahr 2019 stamme. Die Hauptverhandlung sei ge- prägt von teils mehrwöchigen Unterbrechungen. Die bislang durchgeführten 21 Hauptver- handlungstermine erstreckten sich über einen Zeitraum von mehr als 27 Wochen. Es werde daher weniger als einmal wöchentlich verhandelt. Wichtige Zeugen seien bisher nicht gehört worden. Bis zum Erlass der angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung vom 22. Juli 2021 sei keiner der 15 bisher gestellten Beweisanträge verbeschieden gewesen. Eine gegebenenfalls bestehende Überlastung des Gerichts sei dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen, ebenso wenig wie Planungsmängel bei der Terminierung. Das Beschleunigungsgebot verlange viel- mehr, schon bei der ursprünglichen Terminierung die Haftdauer in den Blick zu nehmen. Ur- sprünglich sei die Hauptverhandlung bis zum 1. Juli 2021 geplant und terminiert gewesen. Bei den geladenen Zeugen sei abzusehen gewesen, dass sie allein den Tatvorwurf nicht wür- den aufklären können, da sie überwiegend keinerlei Bezug zu Kriterien der faktischen Ge- schäftsführung gehabt hätten. Im Ergebnis seien neue Terminabstimmungen erforderlich ge- wesen, die aufgrund der Kurzfristigkeit geradezu zwangsläufig dazu geführt hätten, dass es nunmehr die im Beschluss benannten terminlichen Abstimmungsschwierigkeiten gebe. Die Planungsmängel des Gerichts führten zudem zu einem Eingriff in das Recht des Beschwerde- führers, sich eines Verteidigers seiner Wahl zu bedienen. Wegen der nunmehr aufgetretenen Kollision mit zuvor bereits in anderen Sachen abgestimmten Terminen sei es seinem Wahl- verteidiger nicht möglich, an etlichen vom Gericht angesetzten Terminen teilzunehmen. Die Wahrnehmung der Termine durch den beigeordneten Pflichtverteidiger stelle den Beschwer-
6 deführer aber im Ergebnis vor die Wahl, entweder das Verfahren zu beschleunigen oder auf den Verteidiger seiner Wahl zu verzichten. Dies sei rechtsstaatlich bedenklich.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. September 2021 führt der Beschwerdeführer aus, dass das Landgericht für den Zeitraum nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde bis zum 2. Dezember 2021 insgesamt 11 weitere Hauptverhandlungstermine anberaumt habe. Somit werde entgegen etwaigen Behauptungen oder Absichtsbekundungen des Landgerichts auch weiterhin weniger als einmal pro Woche verhandelt. Nach der Terminplanung der Kammer werde in den 38 Wochen der Hauptverhandlung (11. März bis 2. Dezember 2021) an lediglich 32 Tagen verhandelt.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab- leitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver- fassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entschei- dung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbe- schwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 175-IV-21; Beschluss vom 16. Au- gust 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102- IV-10).
2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Beschwerde- führer hat nicht alle zur Beurteilung der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts notwendigen Unterlagen vorgelegt oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitge-
7 teilt. So verweist der angegriffene Beschluss des Landgerichts in der Begründung aus- drücklich auf die „vorgenannten Beschlüsse“ der Kammer; dies sind jene vom 12. Okto- ber 2020, 20. Januar 2021 und 3. Mai 2021, wie auch der Verfahrensbevollmächtigte zu- mindest teilweise anerkennt. Der Beschwerdeführer legt indes den Beschluss des Landge- richts vom 3. Mai 2021 nicht vor, auf den die Gründe der angefochtenen Entscheidung vom 22. Juli 2021 – zum Merkmal des dringenden Tatverdachts und des Haftgrundes der Fluchtgefahr – ausdrücklich Bezug nehmen. Auch gibt er diesen in der Beschwerdeschrift nur unzureichend wieder. In Fällen, in denen – wie hier – eine angegriffene Entscheidung auf die Gründe einer vorangegangenen anderen Entscheidung Bezug nimmt, reicht es zur ausreichenden Substantiierung aber nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Entschei- dung selbst, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen vorgelegt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 175-IV-21; Beschluss vom 10. Sep- tember 2020 – Vf. 125-IV-20 [HS]/Vf. 126-IV-20 [e.A.] m.w.N.). Da es sich um die zu- vor zuletzt ergangene Entscheidung des Landgerichts handelt, kann ohne Kenntnis deren Inhalts vom Verfassungsgerichtshof nicht überprüft werden, ob die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung besteht.
III.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl