Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 10.11.2021 – Vf. 69-IV-21
Vf. 69-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas Wahl
am 10. November 2021
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 27. August 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Justizvollzugsanstalt B. vom 18. Februar 2020 sowie gegen die Beschlüsse des Landge- richts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 31. März 2021 (14a StVK 68/20) und des Ober- landesgerichts Dresden vom 19. Juli 2021 (2 Ws 209/21), dem Beschwerdeführer nach eige- nen Angaben zugegangen am 26. Juli 2021.
Der Beschwerdeführer, welcher seit 2016 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugs- anstalt B. (im Folgenden: Antragsgegnerin) untergebracht ist, begehrte am 5. Januar 2020 die Durchführung seiner vier ihm nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SächsSVVollzG jährlich zustehenden Ausführungen im Monat Februar 2020. Gleichzeitig beantragte er, sein „verfügbares Haus- geld, bis auf einen Restbetrag in Höhe des Taschengeldsatzes komplett“ zur Verfügung ge- stellt zu bekommen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 lehnte die Antragsgegnerin die Ge- währung aller Ausführungen im Februar 2020 ab, weil sie sie aus mehreren Gründen für nicht möglich bzw. sinnvoll halte, und bot stattdessen vier Termine im Zeitraum Februar bis Mai 2020 an. Im Hinblick auf das beantragte Hausgeld wies sie auf die Höchstgrenze für jede Ausführung in Höhe von 350 EUR hin. Den erneuten Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2020 auf Durchführung aller vier Ausführungen im Februar 2020 lehnte die An- tragsgegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2020 ebenso ab. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 willigte die Antragsgegnerin in die Mitnahme von 500 EUR in die Ausführung am 26. Februar 2020 ein.
Der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 7. Februar 2020 half die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Verfügung vom 18. Februar 2020 nicht ab. Es bleibe – auch nach nochmaliger Prüfung – bei der Freigabe von 500 EUR pro Ausführung. Die generelle Beschränkung des zu Ausführungen freigegebenen Hausgeldes beruhe auf den Sicherheitsinteressen der Anstalt. Der Beschwerdeführer lege zudem nicht konkret dar, wofür er es zwingend benötige. Zwi- schenzeitlich erging die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2020, wonach dem Beschwerdeführer für den Monat Januar 2020 – wegen eines aus dem Hausgeld stammenden anrechenbaren Guthabens in Höhe von 1.896,91 EUR und damit feh- lender Bedürftigkeit – kein Taschengeld zu gewähren sei.
Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Landgericht Görlitz Außenkammern Baut- zen beantragte der Beschwerdeführer, die mit seinem Taschengeldantrag vom Januar 2020 einhergehende Entscheidung der Antragsgegnerin aufzuheben, hilfsweise diese zu verpflich- ten, das beantragte Taschengeld für den Monat Januar 2020 zu gewähren, und beantragte Pro- zesskostenhilfe. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. März 2021 wies das Landgericht den Antrag als unbegründet zurück. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei mangels Erfolgs- aussichten abzulehnen.
3 Die gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Juli 2021 als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts „im Zusammenhang mit der Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 i.V.m. § 118 (neu: 109) Nr. 1 bis 5 SächsSVVollzG“, der allgemeinen Handlungsfreiheit, der „Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung“, des Ver- bots der Doppelbestrafung, des „Rechts auf ein faires Verfahren i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG“ und „die nicht sachgerechte Umsetzung des Resozialisierungsgebots (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) i.V.m. den Vorgaben im Sinne der Leitlinien nach § 66c StGB“. In diesem Kontext seien „Grundsätze nach Art. 103 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ berührt und verletzt. Es bestehe zudem Anlass zur Klärung grundsätzlicher Fragen zum Umgang mit den Geldern Untergebrachter im Zusammenhang mit der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Taschengeldgewährung nach § 62 SächsSVVollzG. Schließlich sei § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG durch die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts verletzt.
Der Beschwerdeführer begehrt darüber hinaus, eine Klärung herbeizuführen, ob nicht ergän- zende Regelungen zum Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot erforderlich seien, die den offenbaren Unzulänglichkeiten des Rechtsschutzes nach den Vorschriften über die Rechtsbe- helfe gemäß des 14. Titels des Strafvollzugsgesetzes entgegenwirkten.
Schließlich beantragt der Beschwerdeführer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG nicht gewahrt wurde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu ge- währen.
1. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen ei- ner Frist von einem Monat zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der Entscheidung. Mitgeteilt ist eine Entschei- dung mit ihrem Zugang, der dann gegeben ist, wenn die Entscheidung so in den Herr- schaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 9-IV-20). Maßgeblich für den Fristbeginn war vorliegend somit der 26. Juli 2021 als der Tag, an dem der form-
4 los übersandte Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juli 2021 dem Be- schwerdeführer seinen Angaben zufolge in der Justizvollzugsanstalt übergeben wurde. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde endete daher mit Ablauf des 26. August 2021. Die Verfassungsbeschwerde ging indes erst einen Tag nach Fristab- lauf – am 27. August 2021 – beim Verfassungsgerichtshof ein.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einle- gung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren. Ein Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG – zwei Wochen nach Wegfall des Hinder- nisses – wurde nicht gestellt, obwohl der Beschwerdeführer in der am 30. August 2021 an ihn übersandten Eingangsbestätigung auf das Eingangsdatum seiner Verfas- sungsbeschwerde hingewiesen wurde und er damit ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der mangelnden Fristwahrung hatte oder zumindest bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt hätte haben können (vgl. Peters in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93 Rn. 111).
Auch scheidet eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 29 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SächsVerfGHG) aus. Eine solche ist nur dann möglich, wenn alle sonstigen Voraus- setzungen gewahrt sind. Von dem Erfordernis, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen Tatsachen vorzu- tragen und sie glaubhaft zu machen, befreit § 29 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 Sächs- VerfGHG nicht, so dass eine Wiedereinsetzung von Amts wegen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Wiedereinsetzungsgründe offensichtlich sind und keiner ausführlichen Begründung nebst Glaubhaftmachung bedürfen (vgl. Hömig in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juli 2013, § 93 Rn. 68; Hammer in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 93 Rn. 60; Peters in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93 Rn. 116: jeweils zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 93 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG). Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift lediglich ausgeführt, dass ihm der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts am 26. Juli 2021 ausgehändigt worden und die Frist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG gewahrt sei. Wann die Verfassungsbeschwerde unter Nutzung des Kurierdienstes der Justiz auf den Weg gebracht worden ist, lässt sich der Be- schwerdeschrift nicht entnehmen.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
5 IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Betka
gez. Herberger
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Wahl