Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 10.11.2021 – Vf. 78-IV-21

Vf. 78-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn R.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas Wahl

am 10. November 2021

beschlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 14. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Verfügun- gen der Justizvollzugsanstalt B. vom 7. Januar und 22. Februar 2021 sowie gegen die Be- schlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 3. Juni 2021 (14ag StVK 17/21) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. August 2021 (2 Ws 241/21), dem Be- schwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen am 11. August 2021.

Der Beschwerdeführer ist seit 2016 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt B. (im Folgenden: Antragsgegnerin) untergebracht. Auf seinen Antrag hin gewährte ihm die Antragstellerin mit Verfügung vom 7. Januar 2021 eine Ausführung im Rahmen der Kapazi- täten vor dem 28. Februar 2021; der Termin wurde später auf den 25. Februar 2021 von 12:30 Uhr bis 15:30 Uhr bestimmt. Am 20. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer die „Nachgewährung“ einer Differenz von fünf Stunden Ausführungszeit für diese Ausführung. Zur Begründung gab er an, dass andernfalls sein gesetzlich garantierter (Mindest-)Anspruch gemäß § 43 Abs. 2 SächsSVVollzG nicht verwirklicht werde, weil ihm eine achtstündige Ausführung zustehe.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2021 lehnte die Antragsgegnerin – unter Verweis auf Corona-Schutzmaßnahmen und die damit einhergehende Beschränkung der Aus- führungen auf drei Stunden und das Stadtgebiet B. – den Antrag ab. Da ein gesetzlicher An- spruch lediglich hinsichtlich der Anzahl der Ausführungen, nicht jedoch hinsichtlich der Län- ge bestünde, würden auch diese verkürzten Ausführungen auf das Kontingent angerechnet.

Den hiergegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Juni 2021 als unbegründet zurück. Bezugnehmend auf Ausführungen der Antragsgegnerin führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die zeitweise Reduzierung der Ausführungen auf drei Stunden aufgrund der pandemischen Situation und in Umsetzung der Sächsischen Corona-Schutzverordnung im Rahmen des Organisationsermessens der Antragsgegnerin zu- lässig gewesen sei. Berechtigte Einwände, die eine Erhöhung der Dauer rechtfertigten, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. August 2021 als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung zu ermöglichen.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts „im Zusammenhang mit der Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 i.V.m. § 118 (neu: 109) Nr. 1 bis 5 SächsSVVollzG“, der allgemeinen Handlungsfreiheit, der „Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung“, des Ver-

3 bots der Doppelbestrafung, des „Rechts auf ein faires Verfahren i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG“ und „die nicht sachgerechte Umsetzung des Resozialisierungsgebots (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) i.V.m. den Vorgaben im Sinne der Leitlinien nach § 66c StGB“. In diesem Kontext seien „Grundsätze nach Art. 103 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ berührt und verletzt. Es bestehe zudem Anlass zur Klärung grundsätzlicher Fragen zum Ausführungsanspruch nach § 43 Abs. 2 SächsSVVollzG. Die angegriffenen Entscheidungen des Land- und Oberlandesgerichts ließen keine problembezogene Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen erkennen, die ihren Ursprung im reformierten Recht der Sicherungsverwahrung zum Ab- standsgebot hätten. Es erscheine zumindest möglich, dass mit der Vorschrift des § 43 Abs. 2 SächsSVVollzG eine unbestimmte Norm erlassen worden sei. Die Reduzierung der Ausfüh- rungszeit auf drei Stunden sei unverhältnismäßig. Jedenfalls müsste aber ein Anspruch auf „Nachgewährung“ bestehen. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt. Das Gericht habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Argumentation der Antrags- gegnerin zu übernehmen, ohne dass eine sachgerechte Würdigung seiner Einwände erfolgt wäre. Das Oberlandesgericht habe dem nicht widersprochen, obwohl klärungsbedürftige As- pekte vorlägen, die im Rahmen der Rechtsbeschwerde hätten behandelt werden müssen.

Der Beschwerdeführer begehrt darüber hinaus, eine Klärung herbeizuführen, ob nicht ergän- zende Regelungen zum Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot erforderlich seien, die den offenbaren Unzulänglichkeiten des Rechtsschutzes nach den Vorschriften über die Rechtsbe- helfe gemäß des 14. Titels des Strafvollzugsgesetzes entgegenwirkten. Ihm sei kein Rechts- anwalt beigeordnet worden, obgleich dies bei Beachtung des Rechtsschutz- und Unterstüt- zungsgebotes erforderlich gewesen wäre.

Schließlich beantragt der Beschwerdeführer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG nicht gewahrt wurde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu ge- währen.

1. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der Entscheidung. Mitgeteilt ist eine Entscheidung mit ihrem Zugang, der dann gegeben ist, wenn die Entscheidung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist (SächsVerfGH,

4 Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 9-IV-20). Maßgeblich für den Fristbeginn war vor- liegend somit der 11. August 2021 als der Tag, an dem der formlos übersandte Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. August 2021 dem Beschwerdeführer seinen An- gaben zufolge in der Justizvollzugsanstalt übergeben wurde. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde endete daher mit Ablauf des 13. September 2021. Die Verfas- sungsbeschwerde ging indes erst einen Tag nach Fristablauf – am 14. September 2021 – beim Verfassungsgerichtshof ein.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG ist dem Beschwer- deführer nicht zu gewähren. Ein Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG – zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses – wurde nicht gestellt, obwohl der Beschwerdeführer in der am 16. September 2021 an ihn über- sandten Eingangsbestätigung auf das Eingangsdatum seiner Verfassungsbeschwerde hin- gewiesen wurde und er damit ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der mangelnden Frist- wahrung hatte oder zumindest bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt hätte haben können (vgl. Peters in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93 Rn. 111).

Auch scheidet eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 29 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SächsVerfGHG) aus. Eine solche ist nur dann möglich, wenn alle sonstigen Vorausset- zungen gewahrt sind. Von dem Erfordernis, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen Tatsachen vorzutragen und sie glaubhaft zu machen, befreit § 29 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SächsVerfGHG nicht, so dass eine Wiedereinsetzung von Amts wegen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Wiedereinsetzungsgründe offensichtlich sind und keiner ausführlichen Begründung nebst Glaubhaftmachung bedürfen (vgl. Hömig in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juli 2013, § 93 Rn. 68; Hammer in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 93 Rn. 60; Peters in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93 Rn. 116: jeweils zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 93 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG). Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift lediglich ausgeführt, dass ihm der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts am 11. August 2021 ausgehändigt worden und die Frist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG gewahrt sei. Wann die Verfassungs- beschwerde unter Nutzung des Kurierdienstes der Justiz auf den Weg gebracht worden ist, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

5 IV.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Betka

gez. Herberger

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Wahl